Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-23, 7 L 901/21

7 L 901/21Tribunal administratif23 sept. 2021

Regest

1. Die Frage, ob die Regelung des § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, hat sich nicht durch die Neufassung des § 6 StVG erledigt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Fahrerlaubnisverordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 7 L 901/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-23

Aktenzeichen: 7 L 901/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0923.7L901.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 3 FeV; § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG

Leitsätze

  1. Die Frage, ob die Regelung des § 3 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, hat sich nicht durch die Neufassung des § 6 StVG erledigt. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob die Fahrerlaubnisverordnung auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage beruht, ist der Zeitpunkt ihres Erlasses.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

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