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5 K 4164/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-23, 5 K 4164/19
5 K 4164/19Tribunal administratif23 sept. 2021
Entscheidungsdatum: 2021-09-23
Aktenzeichen: 5 K 4164/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0923.5K4164.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: BauGB § 34 Abs 1; BauO NRW § 6 Abs 6 Nr 3; BauO NRW § 60
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 14. August 2019 (Az.: 61/5-3-050453) verpflichtet, die unter dem 31. Mai 2019 beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachgeschosses von Kinderzimmer zu Arbeiten und von Abstellraum zu Bad mit Errichtung einer Dachgaube auf dem Grundstück Gemarkung L. , G1. 2, G. 603 (S.------weg 21, XXX E. ) zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
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