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12 L 1049/21•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-09-20, 12 L 1049/21
12 L 1049/21Tribunal administratif20 sept. 2021
Beabsichtigt ein Dienstherr, dem in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung die Vornahme von Ernennungen untersagt worden ist, die im Übrigen unveränderten Planstellen nunmehr im Rahmen einer einem anderen Haushaltsjahr zugeordneten Beförderungsaktion zu vergeben, so bedarf ein zu diesem Zweck vorgenommener Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes.
Entscheidungsdatum: 2021-09-20
Aktenzeichen: 12 L 1049/21
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0920.12L1049.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Artikel 33 Abs. 2 GG, Art. 123 Abs. 1 VwGO
Beabsichtigt ein Dienstherr, dem in einem gerichtlichen Eilverfahren wegen Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung die Vornahme von Ernennungen untersagt worden ist, die im Übrigen unveränderten Planstellen nunmehr im Rahmen einer einem anderen Haushaltsjahr zugeordneten Beförderungsaktion zu vergeben, so bedarf ein zu diesem Zweck vorgenommener Abbruch des Auswahlverfahrens eines sachlichen Grundes.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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