Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-07-28, 12 L 454/21

12 L 454/21Tribunal administratif28 juil. 2021

Regest

Erfordert das Anforderungsprofil für ein herausragendes Spitzenamt eine Vielzahl besonderer Leistungen, Kenntnisse und Erfahrungen, die typischerweise nur im Zuge eines längeren beruflichen Werdegangs erworben werden können, so ist der Dienstherr im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen verpflichtet, auch den Inhalt älterer, länger zurückliegender dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil auszuwerten.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 L 454/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-07-28

Aktenzeichen: 12 L 454/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0728.12L454.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: GG Art 33 Abs 2; VwGO § 123 Abs 1

Leitsätze

Erfordert das Anforderungsprofil für ein herausragendes Spitzenamt eine Vielzahl besonderer Leistungen, Kenntnisse und Erfahrungen, die typischerweise nur im Zuge eines längeren beruflichen Werdegangs erworben werden können, so ist der Dienstherr im Rahmen einer inhaltlichen Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen verpflichtet, auch den Inhalt älterer, länger zurückliegender dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Anforderungsprofil auszuwerten.

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

  2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- € festgesetzt.

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