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9a L 475/21.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-04-16, 9a L 475/21.A
9a L 475/21.ATribunal administratif16 avr. 2021
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn nach Aktenlage oder Person der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine mögliche weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria bestehen.
Entscheidungsdatum: 2021-04-16
Aktenzeichen: 9a L 475/21.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0416.9A.L475.21A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9a. Kammer
Normen: AsylG § 3 Abs 1, § 3b Abs 1 Nr 4, 36 Abs 4, VwGO § 80 Abs 5
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, wenn nach Aktenlage oder Person der Antragstellerin Anhaltspunkte für eine mögliche weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria bestehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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