Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-03-08, 20 K 4735/19

20 K 4735/19Tribunal administratif8 mars 2021

Regest

1. Bei einer Bauakte handelt es sich regelmäßig nicht um eine Umweltinformation. Informationszugang ist in Nordrhein-Westfalen insoweit nach Maßgabe des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) zu gewähren. 2. Bei einzelnen Bestandteilen einer Bauakte kann es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln. Dies dürfte etwa für Boden- oder Immissionsschutzgutachten gelten, die – etwa dann, wenn sie Bestandteil einer Baugenehmigung sind – ebenfalls zu einer Bauakte genommen werden. 3. Die Erteilung von Baugenehmigungen nach dem Bauordnungsrecht ist grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG. Etwas anderes kommt nur bei (Groß-) Baumaßnahmen in Betracht, die typischerweise mit einer Beeinträchtigung von Umweltweltbestandteilen einhergehen. Auch dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist die Baugenehmigung als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 K 4735/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-08

Aktenzeichen: 20 K 4735/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0308.20K4735.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: UIG NRW § 2; UIG § 3 Abs 1; UIG § 2 Abs 3

Leitsätze

  1. Bei einer Bauakte handelt es sich regelmäßig nicht um eine Umweltinformation. Informationszugang ist in Nordrhein-Westfalen insoweit nach Maßgabe des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW) zu gewähren.

  2. Bei einzelnen Bestandteilen einer Bauakte kann es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UIG handeln. Dies dürfte etwa für Boden- oder Immissionsschutzgutachten gelten, die – etwa dann, wenn sie Bestandteil einer Baugenehmigung sind – ebenfalls zu einer Bauakte genommen werden.

  3. Die Erteilung von Baugenehmigungen nach dem Bauordnungsrecht ist grundsätzlich keine Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG. Etwas anderes kommt nur bei (Groß-) Baumaßnahmen in Betracht, die typischerweise mit einer Beeinträchtigung von Umweltweltbestandteilen einhergehen. Auch dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil im Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, ist die Baugenehmigung als Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) UIG anzusehen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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