Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-02-18, 20 L 182/21

20 L 182/21Tribunal administratif18 févr. 2021

Regest

1. Richtiger Antragsgegner für einen Antrag auf individuelle Höherstufung der Priorität bezüglich einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist nicht das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger des Landesgesundheitsministeriums, sondern der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde. 2. Die Kammer lässt offen, ob die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 es (gegebenenfalls im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung) überhaupt (noch) zulässt, im atypischen Einzelfall von der festgelegten Reihenfolge der Priorisierungsgruppen abzuweichen und eine Priorisierung in eine höhere Stufe zuzulassen. Denn selbst dann, wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestehen sollte, wären die Voraussetzungen hier nicht erfüllt (hier: 76-jähriger Krebspatient mit Lungenfunktionsstörung, GdB 90).

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 182/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-02-18

Aktenzeichen: 20 L 182/21

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0218.20L182.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: CoronaImpfV § 1; CoronaImpfV § 2; CoronaImpfV § 3; GG Art 2 Abs 2 Satz 1; GG Art 3 Abs 1

Leitsätze

    1. Richtiger Antragsgegner für einen Antrag auf individuelle Höherstufung der Priorität bezüglich einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ist nicht das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger des Landesgesundheitsministeriums, sondern der Kreis bzw. die kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde.
  1. Die Kammer lässt offen, ob die neugefasste Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 es (gegebenenfalls im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung) überhaupt (noch) zulässt, im atypischen Einzelfall von der festgelegten Reihenfolge der Priorisierungsgruppen abzuweichen und eine Priorisierung in eine höhere Stufe zuzulassen. Denn selbst dann, wenn ein solcher Anspruch dem Grunde nach bestehen sollte, wären die Voraussetzungen hier nicht erfüllt (hier: 76-jähriger Krebspatient mit Lungenfunktionsstörung, GdB 90).

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

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