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9 L 1395/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-21, 9 L 1395/20
9 L 1395/20Tribunal administratif21 janv. 2021
Wirkt ein gelegentlicher Cannabiskonsument, dessen Fahreignung der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bedarf, nicht an der Ermittlung der für die Eignungsprognose erheblichen Tatsachengrundlage mit, geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten. Fall der nachvollziehbar angenommenen Fahrungeeignetheit eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten auf Grund dessen nicht verwertbarer Angaben im Rahmen der Begutachtung.
Entscheidungsdatum: 2021-01-21
Aktenzeichen: 9 L 1395/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0121.9L1395.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: FeV § 11 Abs 6; § 14 Abs 1 Satz 3, Anlage 4 Ziffer 9.2.2, Anlage 4a
Wirkt ein gelegentlicher Cannabiskonsument, dessen Fahreignung der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten bedarf, nicht an der Ermittlung der für die Eignungsprognose erheblichen Tatsachengrundlage mit, geht dies grundsätzlich zu seinen Lasten.
Fall der nachvollziehbar angenommenen Fahrungeeignetheit eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten auf Grund dessen nicht verwertbarer Angaben im Rahmen der Begutachtung.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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