Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-12, 9 L 1440/20

9 L 1440/20Tribunal administratif12 janv. 2021

Regest

Rücksichtlosigkeit einer durch den Nachbarn geplanten Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich, wenn dieser in der nächsten Umgebung des Vorhabens bislang einheitlich frei von einer Bebauung mit Stellplätzen ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1440/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-12

Aktenzeichen: 9 L 1440/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0112.9L1440.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: VwGO § 80 Abs 5; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Rücksichtlosigkeit einer durch den Nachbarn geplanten Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich, wenn dieser in der nächsten Umgebung des Vorhabens bislang einheitlich frei von einer Bebauung mit Stellplätzen ist.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 9 K 4033/20 anhängigen Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 20. August 2020 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 14 Garagen und 7 Stellplätzen auf dem Grundstück H. N. G. 50, Flurstück 291, wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

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