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9 L 1440/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-12, 9 L 1440/20
9 L 1440/20Tribunal administratif12 janv. 2021
Rücksichtlosigkeit einer durch den Nachbarn geplanten Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich, wenn dieser in der nächsten Umgebung des Vorhabens bislang einheitlich frei von einer Bebauung mit Stellplätzen ist.
Entscheidungsdatum: 2021-01-12
Aktenzeichen: 9 L 1440/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0112.9L1440.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: VwGO § 80 Abs 5; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2
Rücksichtlosigkeit einer durch den Nachbarn geplanten Stellplatzanlage im rückwärtigen Grundstücksbereich, wenn dieser in der nächsten Umgebung des Vorhabens bislang einheitlich frei von einer Bebauung mit Stellplätzen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
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