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15 K 3112/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2021-01-06, 15 K 3112/19
15 K 3112/19Tribunal administratif6 janv. 2021
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger ist als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2021-01-06
Aktenzeichen: 15 K 3112/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2021:0106.15K3112.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: BAföG § 21 Abs 4, BAföG § 20 Abs 1; BAföG § 47a; GO NRW § 45 Abs. 5
Der steuerpflichtige Teil der Aufwandsentschädigungen für kommunale Mandatsträger ist als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 bis 3 BAföG zu berücksichtigen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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