Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-12-11, 19 K 3331/18

19 K 3331/18Tribunal administratif11 déc. 2020

Regest

Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Verringung der Spielhallendichte begegnen keinen unionsrechtlichen Bedenken. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist auch von der persönlichen Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abhängig.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 3331/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-11

Aktenzeichen: 19 K 3331/18

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1211.19K3331.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: GlüStV § 24; GlüStV § 29 Abs. 4; GlüStV § 1; AG GlüStV NRW § 4; AG GlüStV NRW § 16; GewO § 15 Abs. 2 GewO; GewO § 33c Abs. 2 Nr. 1; GeWo § 33 i

Leitsätze

Der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags zur Verringung der Spielhallendichte begegnen keinen unionsrechtlichen Bedenken.

Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle ist auch von der persönlichen Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers abhängig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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