Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-30, 19 K 5424/19

19 K 5424/19Tribunal administratif30 nov. 2020

Regest

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5424/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 19 K 5424/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1130.19K5424.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 29; VwVfG NRW § 45 Abs 1 Nr 3; VwVfG NRW § 46

Leitsätze

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2019 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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