Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-30, 19 K 5423/19

19 K 5423/19Tribunal administratif30 nov. 2020

Regest

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 19 K 5423/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-30

Aktenzeichen: 19 K 5423/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1130.19K5423.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: VwVfG NRW § 28; VwVfG NRW § 29; VwVfG NRW § 45 Abs. Nr. 1 Nr. 3; VwVfG NRW § 46

Leitsätze

Werden dem Bewerber um eine Spielhallenerlaubnis die Akten des Konkurrenten vorenthalten, so liegt hierin ein Anhörungsmangel, der auch nicht allein durch Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren geheilt wird.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle U.----straße 0 in T. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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