Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-11-04, 11 L 1494/20

11 L 1494/20Tribunal administratif4 nov. 2020

Regest

Die Anordnung eines Covid-19-Tests vor einer Abschiebung dient der Überprüfung der Reisefähigkeit, wenn der Betroffene ohne negatives Testergebnis nicht in den Zielstaat einreisen kann.Zur Vereinbarkeit der Weitergabe eines negativen Covid-19-Testergebnisses an Behörden eines Drittstaates.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 11 L 1494/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-04

Aktenzeichen: 11 L 1494/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1104.11L1494.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: AufenthG § 92 Abs 4, AufenthG § 88; DSGVO Art 18 Abs 1; DSGVO Art 49; DSGVO Art 9; DSG NRW § 16

Leitsätze

Die Anordnung eines Covid-19-Tests vor einer Abschiebung dient der Überprüfung der Reisefähigkeit, wenn der Betroffene ohne negatives Testergebnis nicht in den Zielstaat einreisen kann. Zur Vereinbarkeit der Weitergabe eines negativen Covid-19-Testergebnisses an Behörden eines Drittstaates.

Tenor

beschlossen:

    1. Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
    1. Der Beschlussausspruch soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.