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12 K 5947/18•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-27, 12 K 5947/18
12 K 5947/18Tribunal administratif27 oct. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-10-27
Aktenzeichen: 12 K 5947/18
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1027.12K5947.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: Richtlinie 2003/88/EG Artikel 2; AZV § 2 Nr. 12; BBG § 88 Satz 2
Die Beklagte wird unter Abänderung der Dienstzeit-berechnung für den Zeitraum der Besonderen Aufbauorganisation I. (4. Juli 2017 bis 9. Juli 2017) sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2017 verpflichtet, weitere 20 Stunden als geleistete Arbeitszeit des Klägers anzuerkennen und dem Kläger im Verhältnis 1:1 entsprechend den Maßgaben der gesetzlichen Regelungen Dienstbefreiung zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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