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12 L 1011/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-10-20, 12 L 1011/20
12 L 1011/20Tribunal administratif20 oct. 2020
1. § 34 Abs. 3 LBG NRW gilt unabhängig davon, ob die Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit rechtmäßig ist.2. Eine Ausnahme von diesem Grundatz ist aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG allenfalls dann anzunehmen, wenn die Zurruhesetzung ersichtlich rechtsmissbräuchlich ist, nur dem Zweck dient, die Rechtsfolge der Besoldungskürzung eintreten zu lassen oder wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist, etwa weil die Annahme der Dienstunfähigkeit aus der Luft gegriffen erscheint.
Entscheidungsdatum: 2020-10-20
Aktenzeichen: 12 L 1011/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:1020.12L1011.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 34 Abs 3 LBG NRW
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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