Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-22, 9 L 1085/20

9 L 1085/20Tribunal administratif22 sept. 2020

Regest

Ein Antrag, der auf Einschreiten gegen den Antragsteller selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 L 1085/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-22

Aktenzeichen: 9 L 1085/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0922.9L1085.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: § 42 Abs 2 VwGO; § 58 Abs 2 BauO NRW

Leitsätze

Ein Antrag, der auf Einschreiten gegen den Antragsteller selbst gerichtet ist, findet keine Grundlage in der geltenden Rechtsordnung.

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
    1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

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