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19 L 968/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-09-10, 19 L 968/20
19 L 968/20Tribunal administratif10 sept. 2020
Die zur Befreiung von glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen erforderliche Annahme einer unbilligen Härte setzt besondere, unvermeidbare Belastungen voraus, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind (wie ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschluss vom 30. März 2020 - 4 B 226/19 -) Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend gemacht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, nur in Bezug auf das Gesamtunternehmen beurteilt werden. Dabei sind ausschließlich die Belastungen des Gesamtunternehmens in den Blick zu nehmen, die sich aus der Aufgabe desjenigen Spielhallenbetriebs, dessen Befreiung vom Verbundverbot in Rede steht, ergeben würden. Auf die Gesamtverhältnisse des Betreibers kommt es erst bei der Frage an, ob ihn die Belastung durch die Aufgabe des konkret betroffenen Spielhallenbetriebs unverhältnismäßig hart oder gar existenzbedrohend trifft. Abzustellen ist ausschließlich auf die Person des Betreibers und nicht auf eine Unternehmensgruppe, der dieser angehört.
Entscheidungsdatum: 2020-09-10
Aktenzeichen: 19 L 968/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0910.19L968.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: GewO § 15 Abs 2; GlüStV § 24; GlüStV § 25 Abs 2; GlüStV § 29 Abs 4; AG GlüStV NRW § 16
Die zur Befreiung von glücksspielrechtlichen Anforderungen an Spielhallen erforderliche Annahme einer unbilligen Härte setzt besondere, unvermeidbare Belastungen voraus, denen andere Betreiber von Bestandsspielhallen, die nach Ablauf von fünf Jahren geschlossen werden müssen, grundsätzlich nicht ausgesetzt sind (wie ständige Rechtsprechung des OVG NRW, z. B. Beschluss vom 30. März 2020 - 4 B 226/19 -)
Wird eine konkret bevorstehende Existenzvernichtung geltend gemacht, kann diese nur in Bezug auf den jeweiligen Betreiber und für den Fall, dass mehrere Spielhallen betrieben werden, nur in Bezug auf das Gesamtunternehmen beurteilt werden. Dabei sind ausschließlich die Belastungen des Gesamtunternehmens in den Blick zu nehmen, die sich aus der Aufgabe desjenigen Spielhallenbetriebs, dessen Befreiung vom Verbundverbot in Rede steht, ergeben würden. Auf die Gesamtverhältnisse des Betreibers kommt es erst bei der Frage an, ob ihn die Belastung durch die Aufgabe des konkret betroffenen Spielhallenbetriebs unverhältnismäßig hart oder gar existenzbedrohend trifft. Abzustellen ist ausschließlich auf die Person des Betreibers und nicht auf eine Unternehmensgruppe, der dieser angehört.
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 45.000,- Euro festgesetzt.
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