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19 L 1039/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-08-11, 19 L 1039/20
19 L 1039/20Tribunal administratif11 août 2020
1. § 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW. 2. Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft
Entscheidungsdatum: 2020-08-11
Aktenzeichen: 19 L 1039/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0811.19L1039.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: LHundG NRW, § 3 Abs. 3, 5 Abs. 2 S. 1 und S. 3, § 12 Abs. 1
§ 12 Abs. 1 LHundG NRW erlaubt in Fällen, in denen ein Vorfall in Rede steht, der zu einer Gefährlichkeitseinstufung eines Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW führen kann, die vorläufige Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs bis zu einer abschließenden ordnungsbehördlichen Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW.
Die aufgrund eines Vorfalls, der unter § 3 Abs. 3 S. 1 LHundG NRW zu fassen ist, bereits endgültig getroffene Anordnung eines Maulkorb- und Leinenzwangs ohne eine entsprechende Feststellung nach § 3 Abs. 3 S. 2 LHundG NRW widerspricht der gesetzlichen Systematik des LHundG NRW und damit ermessensfehlerhaft
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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