Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-07-03, 14 L 863/20

14 L 863/20Tribunal administratif3 juil. 2020

Regest

Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 14 L 863/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 14 L 863/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0703.14L863.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: GG Art 8; VersammlG § 15; CoronaSchVO NRW § 13 Abs 3

Leitsätze

Die Frage, ob der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 2 CoronaSchVO NRW so auszulegen ist, dass die Versammlungsbehörde nur für den Erlass von Anordnungen zur Sicherstellung eines Mindestabstandes zuständig ist, nicht jedoch für die Anordnung darüber hinausgehender Schutzmaßnahmen nach § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, die allein von der dafür zuständigen Behörde in einem eignenen Bescheid anzuordnen wären, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 1. Juli 2020 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

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