Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-06-26, 9 K 5477/17

9 K 5477/17Tribunal administratif26 juin 2020

Regest

1. Zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs 6 Nr 3 BauO NRW. 2. „Vorbauten“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. sind jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile. 3. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW gilt auch im Doppelhausverhältnis

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 9 K 5477/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-26

Aktenzeichen: 9 K 5477/17

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0626.9K5477.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer

Normen: BauNVO § 15 Abs 1 Satz 2, § 22 Abs 2 Satz 1; BauO NRW § 6 Abs 6 Nr 3

Leitsätze

  1. Zur abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von Vorbauten im Sinne des § 6 Abs 6 Nr 3 BauO NRW.

  2. „Vorbauten“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW n.F. sind jegliche untergeordnete, vor das Gebäude tretende und mit dem Gebäude baulich-konstruktiv verbundene Gebäudeteile.

  3. § 6 Abs. 6 Nr. 3 BauO NRW gilt auch im Doppelhausverhältnis

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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