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7a L 340/20.A•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-05-05, 7a L 340/20.A
7a L 340/20.ATribunal administratif5 mai 2020
Im Rahmen der Verweisung des § 71a Abs. 1 AsylG auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt die Zusammenschau von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit § 51 Abs. 2 VwVfG, dass der Begriff der nachträglichen Änderung der Sachlage auch im Sinne der nachträglichen Möglichkeit der Geltendmachung der schon ursprüglich bestehenden Sachlage nach Erlass der Entscheidung im Erstverfahren zu verstehen sein kann.
Entscheidungsdatum: 2020-05-05
Aktenzeichen: 7a L 340/20.A
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0505.7A.L340.20A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: AsylG § 71a, AsylG § 71a Abs 1, AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 Alt 2; AsylG § 29 Abs 1 Nr 5 Var 2, VwVfG § 51, VwVfG § 51 Abs 1 Nr 1; VwVfG § 51 Abs 2, VwVfG § 51 Abs 3
Im Rahmen der Verweisung des § 71a Abs. 1 AsylG auf § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ergibt die Zusammenschau von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG mit § 51 Abs. 2 VwVfG, dass der Begriff der nachträglichen Änderung der Sachlage auch im Sinne der nachträglichen Möglichkeit der Geltendmachung der schon ursprüglich bestehenden Sachlage nach Erlass der Entscheidung im Erstverfahren zu verstehen sein kann.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L. aus F. wird abgelehnt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 954/20.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 3. März 2020 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
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