Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-30, 20 L 536/20

20 L 536/20Tribunal administratif30 avr. 2020

Regest

1. Die Auflage, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Liste der Versammlungsteilnehmer anzufertigen und diese bereits vor Beginn der Versammlung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, ist rechtswirdig. 2. Dem Versammlungsleiter kann aber im Rahmen einer Genehmiung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW aufgegeben werden, eine anzufertigende Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 20 L 536/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-04-30

Aktenzeichen: 20 L 536/20

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0430.20L536.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Kammer

Normen: GG Art 2 Abs 2 Satz 1, GG Art 8; IfSG § 28 Abs 1; CoronaSchVO NRW § 11 Abs 1, CoronaSchVO § 11 Abs 3

Leitsätze

  1. Die Auflage, aus Gründen des Infektionsschutzes eine Liste der Versammlungsteilnehmer anzufertigen und diese bereits vor Beginn der Versammlung an die Polizei bzw. die Ordnungsbehörde auszuhändigen, ist rechtswirdig.

  2. Dem Versammlungsleiter kann aber im Rahmen einer Genehmiung nach § 11 Abs. 3 CoronaSchVO NRW aufgegeben werden, eine anzufertigende Teilnehmerliste drei Wochen lang aufzubewahren und im Falle eines nachträglich festgestellten Infektionsfalls unter den Teilnehmern an die Gesundheitsbehörde weiterzugeben.

Tenor

  1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. April 2020 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die anzufertigende Teilnehmerliste von der Antragstellerin als Versammlungsleiterin drei Wochen lang aufzubewahren und nur im Falle eines durch die Gesundheitsbehörden festgestellten Infektionsfalles bei einem der Versammlungsteilnehmer an diese unverzüglich herauszugeben ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  1. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

  2. Der Tenor des Beschlusses ist den Beteiligten vorab telefonisch bekanntzugeben.

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