Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-07, 15 K 2442/19

15 K 2442/19Tribunal administratif7 avr. 2020

Regest

1. Auch Geschäftsordnungen der Kommunen oder ihrer Organe - hier des Rates einer Kommune -, die konkretisierende Regelungen für die Sitzungsleitung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Ratssitzungen enthalten, müssen ungeachtet ihrer Einordnung als in der Rechtssetzungsautonomie des kommunalen Hauptorgans zur Regelung des eigenen Geschäftsablaufs erlassenes Selbstverwaltungsrecht verfassungsrechtlichen Grundvorgaben entsprechen. Hierzu zählt das dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit rechtlicher Regelungen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 15 K 2442/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 15 K 2442/19

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0407.15K2442.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Kammer

Normen: VwGO § 42 Abs. 2; GO NRW § 51, § 43

Leitsätze

  1. Auch Geschäftsordnungen der Kommunen oder ihrer Organe - hier des Rates einer Kommune -, die konkretisierende Regelungen für die Sitzungsleitung zur Aufrechterhaltung der Ordnung in den Ratssitzungen enthalten, müssen ungeachtet ihrer Einordnung als in der Rechtssetzungsautonomie des kommunalen Hauptorgans zur Regelung des eigenen Geschäftsablaufs erlassenes Selbstverwaltungsrecht verfassungsrechtlichen Grundvorgaben entsprechen. Hierzu zählt das dem Rechtsstaatsprinzip zu entnehmende Gebot der Normenklarheit und hinreichenden Bestimmtheit rechtlicher Regelungen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der dem Kläger durch den Beklagten in der 36. Sitzung des Rates der Stadt H. vom 28. März 2019 im nichtöffentlichen Teil erteilte erste Ordnungsruf rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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