Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-04-07, 12 K 9203/16

12 K 9203/16Tribunal administratif7 avr. 2020

Regest

§ 57 Abs. 1 BBesG hat den Zweck, durch Zahlung einer Prämie die Personalgewinnung für einen spezifischen besonderen Auslandseinsatz zu vereinfachen. Die Entscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 BBesG über Gewährung oder Abschaffung einer Auslandsverpflichtungsprämie ist eine Ermessensentscheidung.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 12 K 9203/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-07

Aktenzeichen: 12 K 9203/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0407.12K9203.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: BBesG § 57

Leitsätze

§ 57 Abs. 1 BBesG hat den Zweck, durch Zahlung einer Prämie die Personalgewinnung für einen spezifischen besonderen Auslandseinsatz zu vereinfachen.

Die Entscheidung im Rahmen des § 57 Abs. 1 BBesG über Gewährung oder Abschaffung einer Auslandsverpflichtungsprämie ist eine Ermessensentscheidung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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