Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-06, 3 K 5019/16

3 K 5019/16Tribunal administratif6 mars 2020

Regest

Die Regelung in LBeamtVG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 in der Fassung vom 16. Mai 2013 über den Ausschluss der Ruhegeahltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG noch gegen GG Art 3 Abs 1

Texte intégral

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen — 3 K 5019/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-06

Aktenzeichen: 3 K 5019/16

ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0306.3K5019.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: LBeamtVG NRW § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BeamtVG § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Richtlinie 2000/78/EG, GG Art. 3 Abs. 1

Leitsätze

Die Regelung in LBeamtVG NRW § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr 1 in der Fassung vom 16. Mai 2013 über den Ausschluss der Ruhegeahltsfähigkeit von Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres verstößt weder gegen die Richtlinie 2000/78/EG noch gegen GG Art 3 Abs 1

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

*** Auszug aus 3 A 1156/20 (Einstellungsbeschluss des OVG NRW):**

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 2020 – 3 K 5019/16 – ist wirkungslos.

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