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6 K 2798/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-03, 6 K 2798/19
6 K 2798/19Tribunal administratif3 mars 2020
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 6 K 2798/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0303.6K2798.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
Normen: BauGB § 35; BauO NRW § 6
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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