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15 K 2516/19•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-03-02, 15 K 2516/19
15 K 2516/19Tribunal administratif2 mars 2020
1. Die Aufgabe des Studiums im Ausland zwecks Flucht vor einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stellt sich grundsätzlich als Abbruch dar und nicht als Fachrichtungswechsel. 2. Der Abbruch eines im Ausland vor fluchtbedingter Ausreise aus einer Bürgerkriegssituation betriebenen Studiums wird auch nicht ohne Weiteres dadurch zu einem Fachrichtungswechsel, dass der Auszubildende nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland Sprachkurse belegt und nach Erwerb der sprachenbezogenen Zugangsberechtigung ein Studium aufgenommen hat.
Entscheidungsdatum: 2020-03-02
Aktenzeichen: 15 K 2516/19
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0302.15K2516.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Kammer
Normen: VwGO § 101 Abs. 2, BAföG § 5a, § 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3
Die Aufgabe des Studiums im Ausland zwecks Flucht vor einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG stellt sich grundsätzlich als Abbruch dar und nicht als Fachrichtungswechsel.
Der Abbruch eines im Ausland vor fluchtbedingter Ausreise aus einer Bürgerkriegssituation betriebenen Studiums wird auch nicht ohne Weiteres dadurch zu einem Fachrichtungswechsel, dass der Auszubildende nach Erhalt eines Aufenthaltstitels in der Bundesrepublik Deutschland Sprachkurse belegt und nach Erwerb der sprachenbezogenen Zugangsberechtigung ein Studium aufgenommen hat.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2019 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium an der Ruhr-Universität Bochum in den Fachrichtungen romanische Philologie (spanisch) und Orientalistik/ Islamwissenschaften (B.A.) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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