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9 K 5127/15•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-21, 9 K 5127/15
9 K 5127/15Tribunal administratif21 janv. 2020
Entscheidungsdatum: 2020-01-21
Aktenzeichen: 9 K 5127/15
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0121.9K5127.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Kammer
Normen: § 34 Abs 1 BauGB; § 35 Abs 3 BauGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
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