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14 L 23/20•Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2020-01-09, 14 L 23/20
14 L 23/20Tribunal administratif9 janv. 2020
Das anlässlich einer angemeldeten Versammlung ausgesprochene Verbot, Portraitaufnahmen von Versammlungsteilnehmern einer "Gegendemonstration" zu machen, beeinträchtigt die Versammlungsfreiheit nicht, jedenfalls nicht erheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich.
Entscheidungsdatum: 2020-01-09
Aktenzeichen: 14 L 23/20
ECLI: ECLI:DE:VGGE:2020:0109.14L23.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: KunstUrhG § 23; GG Art 8; VersG § 15
Das anlässlich einer angemeldeten Versammlung ausgesprochene Verbot, Portraitaufnahmen von Versammlungsteilnehmern einer "Gegendemonstration" zu machen, beeinträchtigt die Versammlungsfreiheit nicht, jedenfalls nicht erheblich. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer dagegen gerichteten Klage ist daher im Rahmen einer Interessenabwägung zur Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht erforderlich.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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