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29 L 2150/26.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-07-28, 29 L 2150/26.A
29 L 2150/26.ATribunal administratif28 juil. 2026
1. § 87e AsylG enthält eine wirksame Übergangsvorschrift für die Anwendbarkeit des Asylgesetzes für Altfälle vor Inkrafttreten des GEAS-Anpassungsgesetzes.2. Die Übergangsregelung in Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfasst nicht nur die Vorschriften in Kapitel III der Dublin-III-VO.3. Es kann dahinstehen, ob für alleinstehende Männer weiterhin systemische Mängel im belgischen Asylsystem bestehen, wenn der Antragsteller nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, sondern insbesondere eine Wohnung selbst finanzieren kann.4. Die Befristung eines Einreise- und Aufenhtaltsverbots auf das reguläre Höchstmaß von 60 Monaten mit bloß pauschaler Begründung ist ermessensfehlerhaft.
Entscheidungsdatum: 2026-07-28
Aktenzeichen: 29 L 2150/26.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0728.29L2150.26A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 29. Kammer
Normen: AsylG § 87e, AsylG § 34a, AMMVO Art. 84; AMMVO Art. 16, Dublin-III-VO Art. 18 Abs. 1 Buchst. d; AufenthG § 11, Dublin-III-VO Art. 3 Abs. 2
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6736/26.A gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2026 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
Gründe
Der am 20. Juli 2026 gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2026 anzuordnen,
ist gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter Auslegung dahingehend zu verstehen, dass sich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 29 K 6736/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. und das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) richtet.
Der so verstandene Antrag hat im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und teilweise begründet.
Der Antrag ist hinsichtlich beider Ziffern als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt hinsichtlich Ziffer 3. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes in der vor dem 12. Juni 2026 geltenden Fassung (AsylG a.F.), hinsichtlich Ziffer 4. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsteller hat auch die einwöchige Antragsfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1, Satz 3 AsylG a.F. gewahrt, da ihm der Bescheid am 16. Juli 2026 zugegangen ist.
Die Anwendung des Asylgesetzes in der oben genannten Fassung beruht auf § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 87e Abs. 1 Satz 2 des Asylgesetzes in der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung (AsylG n.F.).
Die Übergangsvorschrift des § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG n.F. sieht vor, dass für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensverordnung - AsylVfVO) gilt. Gemäß Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO gilt die Verordnung für Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; vorher eingereichte Anträge unterliegen der Richtlinie 2013/32/EU. § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. wiederum bestimmt, dass diese Regelung unter anderem auch hinsichtlich des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026 gilt.
Die Vorschrift enthält eine wirksame Regelung, nach welcher für Anträge, die - wie hier - vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurden, das Asylgesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden ist.
Hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 22 L 1279/26.A -, juris Rn. 13 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Juni 2026 - 5a L 1151/26.A -, juris Rn. 4 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 23. Juni 2026 - A 2 K 2463/25 -, juris Rn. 23 ff.; VG Osnabrück, Beschluss vom 22. Juni 2026 - 7 B 80/26 -, juris Rn. 17; VG Berlin, Beschluss vom 19. Juni 2026 - 39 L 283/26 A -, juris Rn. 5 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2026 - 12 A 7111/25 -, juris Rn. 16 f.; a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Juli 2026 - 15a K 3706/23.A -, juris Rn. 79 ff. Gegen eine Anwendung des § 87e Abs. 1 Satz 2 AsylG n.F. auf das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren VG Aachen. Beschluss vom 14. Juli 2026 - 4 L 490/26.A -, juris Rn. 10 und VG Arnsberg, Beschluss vom 17. Juli 2026 - 14 L 1306/25.A -, juris Rn. 24 ff. jeweils unter Berufung auf OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22. Juni 2026 - 4 LB 323/22 OVG -, juris Rn. 18.
Die in der Norm zitierte „Regelung“ kann insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut nicht lediglich dahingehend verstanden werden, dass es sich bei der Regelung um den in § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG zitierten Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrens-VO handeln müsse. Der Wortlaut ist vielmehr dahingehend offen, dass stattdessen § 87e Abs. 1 Satz 1 AsylG - der auch eine „Regelung“ darstellt - in Bezug genommen wird. Als Übergangsvorschrift für die Durchführung des Asylverfahrens zur Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit von Asylanträgen sowie für die Durchführung des Verfahrens zum Entzug des internationalen Schutzes wird sodann die Anwendung des bis zum 12. Juni 2026 geltenden Asylgesetzes in der damaligen Fassung angeordnet.
Diese Auslegung wird gestützt durch systematische und teleologische Erwägungen. Eine Bezugnahme allein auf Art. 79 Abs. 3 Asylverfahrens-VO wäre aus den im oben zitierten Urteil des VG Gelsenkirchen genannten Gründen problematisch. Auch wenn sich in der Gesetzesbegründung keine konkreten Hinweise finden, spricht unter anderem die amtliche Überschrift des § 87e AsylG dafür, dass der Gesetzgeber einen Gleichlauf der nationalen mit der unionsrechtlichen Rechtslage schaffen wollte. Hierfür war aber notwendig, dass die früheren Regelungen des Asylgesetzes bis zur Anwendbarkeit der Asylverfahrensverordnung anwendbar bleiben.
Ein solches Verständnis entspricht auch dem Gebot unionsrechtskonformer Auslegung des nationalen Rechts. Dieser Grundsatz verlangt von den nationalen Gerichten, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen.
Statt aller EuGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - C-308/19 -, juris Rn. 61.
Vorliegend würde eine Abweichung des nationalen Übergangsrechts von der unionsrechtlichen Rechtslage dazu führen, dass es jedenfalls zu den vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dargestellten Problemen der Umsetzung des früheren Unionsrechts im deutschen Recht kommen würde. Eine Auslegung, die - ohne die Grenzen zulässiger Auslegung zu überschreiten - dieses Ergebnis vermeidet, ist nach dem oben genannten Grundsatz vorzugswürdig.
Zudem ist auch nicht davon auszugehen, dass die Übergangsvorschrift wegen eines unwirksamen statischen Verweises das Verweisungsziel und damit das anzuwendende Recht nicht erkennen lässt. Von Verfassungs wegen muss eine Verweisungsnorm allein hinreichend klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen. Diesen Anforderungen ist jedenfalls genügt, wenn es sich um eine statische Verweisung auf Rechtsvorschriften in einer definierten Fassung handelt.
BVerfG, Beschluss vom 21. September 2016 - 2 BvL 1/15 -, juris Rn. 42 = BVerfGE 143, 38; Beschluss vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris Rn. 75 = BVerfGE 141, 143.
Dass aber die Definition in einer Vollangabe der Gesetzesfassung erfolgen soll, ist zwingendem Verfassungsrecht nicht zu entnehmen. Eine „definierte Fassung“ im Sinne der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Wendung „des Asylgesetzes in der Fassung bis zum 12. Juni 2026“ dar. Jedenfalls eine mit Blick auf den nahtlosen Übergang zur Asylverfahrensverordnung gebotene unionsrechtskonforme Auslegung ergibt, dass „bis zum“ in diesem Fall als „bis zum Inkrafttreten der Neufassung zum“ zu lesen ist. Da auch keine einen Tag spätere Änderung existiert, ist eindeutig, dass nur auf diese Änderung abgestellt werden kann. Zweifel am Verweisungsziel sind bei diesem Verständnis nicht erkennbar.
Der Antrag ist jedoch nur begründet, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides begehrt wird. Hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. ist er demgegenüber unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Für die vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren maßgeblich. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die vorzunehmende Interessenabwägung im gegebenen Fall hinsichtlich der Abschiebungsanordnung zu Lasten des Antragstellers aus. Diese begegnet bei der in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG a.F. maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG a.F. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG a.F.) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG a.F. vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates richtet sich im vorliegenden Fall weiterhin nach den Kriterien der Dublin III-VO. Dies folgt aus Art. 84 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung - AMMVO). Diese Übergangsvorschrift bestimmt, dass für einen Antrag, der - wie hier - vor dem 1. Juli 2026 registriert wird - vgl. zu diesem Begriff Art. 27 AMMVO -, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach den Kriterien der Dublin III-VO erfolgt.
Danach ist Belgien für den Asylantrag des Antragstellers zuständig.
Der Verweis in Art. 84 Abs. 2 AMMVO erfasst dabei nicht nur die Art. 7 bis 15 Dublin III-VO (Kapitel III Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats), die nach der Dublin III VO für die Zuständigkeitsbestimmung in Aufnahmeverfahren (vgl. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 21 und 22 Dublin III VO) einschlägig sind, sondern auch die Regelungen der Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d, Art. 23 bis 25 Dublin III-VO, die für die Zuständigkeitsbestimmung in Wiederaufnahmeverfahren maßgeblich sind.
VG Aachen, Beschluss vom 14. Juli 2026 - 4 L 490/26.A -, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 22 L 1279/26.A -, juris Rn. 29 ff. m.w.N.
Ein enges Verständnis der Norm, das auf den Wortlaut der Überschrift des Kapitels III der Dublin III-VO abstellt, ist angesichts der dann entstehenden Regelungslücke für Fälle des Wiederaufnahmeverfahrens nicht angezeigt.
Näher VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2026 - 22 L 1279/26.A -, juris Rn. 35 ff.
Dementsprechend richtet sich die Zuständigkeit vorliegend nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO in Verbindung mit Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es ist ausreichend, dass der betreffende Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.
Art. 84 Abs. 2 AMMVO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staates begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bereits begonnen hat.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 51 ff.
Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrages bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien.
Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 67.
Nach diesen Maßstäben ist Belgien gemäß Art. 84 Abs. 2 AMMVO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig. Hiernach ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob für das unter der damaligen Rechtslage geltende an Belgien gerichtete Wiederaufnahmegesuch die Antwortfristen nach der Dublin III-VO oder der AMMVO zu bestimmen sind. Denn der Fristablauf unterscheidet sich nicht, da das Wiederaufnahmegesuch auf einem Eurodac-Treffer beruht. Sowohl Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Dublin III-VO als auch Art. 41 Abs. 4 AMMVO sehen eine zweiwöchige Frist - wenn auch mit abweichenden Rechtsfolgen - vor. Jedenfalls im Ergebnis ist nach dem fruchtlosen Fristablauf eine Zuständigkeit Belgiens anzunehmen.
Gegen eine Anwendung der Fristenregelungen der AMMVO etwa VG Hannover, Urteil vom 12. Juni 2026 - 15 A 6596/25 -, juris Rn. 31 ff.
Im Übrigen hat Belgien dem Wiederaufnahmeersuchen - wenn auch nach Ablauf der oben genannten Frist - am 1. Juli 2026 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO stattgegeben. Damit haben die dortigen Behörden zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller dort als Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der abgelehnt wurde. Ferner hat der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Deutschland, einen weiteren Asylantrag gestellt.
Die damit nach Art. 84 Abs. 2 AMMVO in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO für Belgien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich entfallen. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO genannten Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 29. April 2026 am 2. Juni 2026 ein Wiederaufnahmegesuch an Belgien gerichtet.
Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO beziehungsweise Art. 46 Abs. 2 AMMVO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Belgien liegt weniger als sechs Monate zurück und die Überstellungsfrist wurde durch die Stellung des vorliegenden fristgerecht gestellten Eilantrages unterbrochen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 - 1 C 15.15 -, juris Rn. 11.
Das Bundesamt ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO beziehungsweise Art. 16 Abs. 3 AMMVO gehindert, den Antragsteller nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen beziehungsweise der Antragsteller aufgrund der Überstellung an diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK mit sich bringen. Darauf, ob Art. 84 Abs. 2 AMMVO auch hinsichtlich der Unmöglichkeit einer Überstellung wegen der vorgenannten Gefahren die Anwendbarkeit der Dublin III-VO anordnet, kommt es nicht an, da die Kriterien sich nicht entscheidungserheblich unterscheiden.
Dem Antragsteller droht vorliegend keine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Belgien, die eine Verletzung von Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK begründen würde.
Für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ist es dabei gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88.
Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 -, juris Rn. 89.
Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.
Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 253 f.
Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO beziehungsweise nunmehr der AMMVO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.
Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 bis 80.
Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 252 bis 263.
Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 66 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris Rn. 54 f.
Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Antragsteller - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20.
Unter Anwendung dieser Maßstäbe fehlt es im konkreten Fall des Antragstellers an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Belgien mit systemischen Mängeln behaftet wären, die eine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte.
Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, dass das belgische Unterbringungssystem weiterhin als chronisch überlastet gilt, was insbesondere dazu führt, dass vulnerable Personen bevorzugt gegenüber alleinstehenden Männern untergebracht werden, für diese Personengruppe der alleinstehenden Männer einen systemischen Mangel des belgischen Asylsystems beziehungsweise die tatsächliche Gefahr einer Verletzung der Grundrechte begründen kann.
Vgl. zuletzt: Beschluss der Kammer vom 10. Februar 2026 - 29 L 275/26.A -, juris.
Denn jedenfalls wird hierdurch im konkreten Fall des Antragstellers bei summarischer Prüfung in Ansehung der hierfür geltenden besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit keine beachtliche Gefahr einer dem Antragsteller drohenden unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK erreicht.
Der Antragsteller war in Belgien in den letzten Jahren nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen. Er hat, wie er im Rahmen der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags mitgeteilt hat, legal in Belgien gearbeitet und dort 2.200 Euro monatlich verdient. Er hat bei einem Freund gewohnt und war in der Lage, diesem monatlich 350 Euro Miete zu zahlen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nicht von etwaigen Problemen der Unterbringung alleinstehender Männer betroffen ist, sondern in der Lage ist, sich eigenständig um eine Unterkunft und die Befriedigung elementarer Bedürfnisse zu kümmern.
Unabhängig davon kann es nicht als unmenschliche oder entwürdigende Behandlung angesehen werden, wenn ein Aufnahmestaat abgelehnten Asylbewerbern, die - wie der Antragsteller nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens in Belgien - grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sind, keine materielle Versorgung mehr zuteilwerden lässt.
So auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. September 2021 - 29 L 1943/21.A -, juris Rn. 68 ff.; Beschluss vom 12. Januar 2018 - 12 L 1250/17.A -, juris Rn. 46 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 3 L 1753/17.A -, juris Rn. 50 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. August 2017 - 9a K 961/16.A -, juris Rn. 6 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 - 13 L 254/14.A -, juris Rn. 35 ff.
Auch die Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags in Belgien von dort aus in sein Herkunftsland abgeschoben werden könnte, vermag systemische Schwachstellen beziehungsweise die Gefahr einer hinreichend schweren Verletzung der Grundrechte nicht zu begründen. Dass bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber mit ihrer Abschiebung zu rechnen haben, ist kein Mangel des Asylverfahrens und auch im Übrigen nicht menschenrechtswidrig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2016 - 13 A 516/14.A -, juris Rn. 78, 140; VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 21.
Ein Asylbewerber hat nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO beziehungsweise nunmehr der AMMVO insbesondere auch kein Wahlrecht, sich den Mitgliedsstaat auszusuchen, in dem er sich bessere Chancen oder angenehmere Aufenthaltsbedingungen erhofft oder nach Ablehnung eines Asylantrages in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat weiterzureisen, um eine weitere Prüfung seines Asylantrages mit einem für ihn günstigen Ergebnis zu erreichen. Auf eine „Zweitprüfung“ des Schutzbegehrens durch einen anderen Mitgliedstaat nach erfolglosem Durchlaufen des Asylverfahrens in dem zuständigen Mitgliedstaat hat ein Asylbewerber jedenfalls dann keinen Anspruch, wenn es - wie vorliegend für Belgien - an jedem Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Asylverfahren im zuständigen Mitgliedstaat nach seiner Ausgestaltung oder nach der dortigen Rechtspraxis nicht den unions- oder konventionsrechtlichen Anforderungen genügt.
Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 2. März 2020 - W 8 S 20.50081 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 3 L 1753/17.A -, juris Rn. 56 ff. m.w.N.
Hier hat sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, dass die Ablehnung seines Asylantrags in Belgien auf etwaigen Mängeln des dortigen Asylsystems beruhe. Vielmehr führt er aus, dass er im Rahmen der Anhörung dort Fehler gemacht habe, weil er Fragen zu seinem Herkunftsdorf nicht habe beantworten können. Derartige Fragen zu stellen ist zulässig, die nicht hinreichende Beantwortung ein allein in der Sphäre des Antragstellers liegender Umstand.
Für das Vorliegen etwaiger zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der Aussage des Antragstellers, sein Kopf funktioniere nicht, kann nicht angenommen werden. Es fehlt hierzu an jeder Substantiierung, worin konkret die Probleme bestehen sollten. Es ist auch nicht plausibel oder näher dargelegt, weshalb ihm mit der Aushändigung des Impfpasses eine Vorstellung beim Psychiater anempfohlen worden sein soll. Auch die behauptete Einnahme von Tabletten wegen Schlafproblemen genügt nicht, um ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG anzunehmen.
Sonstige Gründe für ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse sind nicht erkennbar.
Hinsichtlich der Ziffer 4. des Bescheides des Bundesamtes überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse, da sich die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig erweist.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ist § 75 Nr. 12 in Verbindung mit § 11 AufenthG. Während das „Ob“ dabei nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG eine gebundene Entscheidung ist, steht die Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Behörde und darf nach Satz 2 der Vorschrift außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten.
Vgl. auch zum Ermessenscharakter BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris Rn. 19 ff.
Die Festsetzung der regulären Höchstfrist von 60 Monaten überschreitet die Grenzen des eingeräumten Ermessens, § 114 Satz 1 VwGO.
Für die Befristung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von einer zweischrittigen Betrachtung auszugehen. Im ersten Schritt wird aus einer gefahrenabwehrrechtlichen Perspektive, in welche sowohl spezial- wie auch generalpräventive Gründe einzustellen sind, das öffentliche Interesse näher bestimmt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot dient zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung freiwilliger Ausreisen. Zudem soll der jeweilige Ausländer für eine zu bestimmende Zeit aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden. Im zweiten Schritt ist sodann diesem öffentlichen Interesse das Interesse des Ausländers aufgrund der Auswirkungen auf dessen private Lebensführung zu berücksichtigen. Hierbei sind insbesondere die Grundrechte des Betroffenen wie auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In Bezug auf seine zu berücksichtigenden Belange ist der Ausländer darlegungs- und beweisbelastet, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 16 f.
Dabei kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass bei Abwesenheit besonderer zu berücksichtigender Interessen auf beiden Stufen eine Befristung auf 30 Monate in der Regel keinen Bedenken begegnet.
BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18 m.w.N. zur entsprechenden obergerichtlichen Rechtsprechung.
In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist in Anwendung dieser Maßstäbe anerkannt, dass ein Ausschöpfen des regulären Höchstmaßes von 60 Monaten für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ermessensfehlerhaft ist, wenn keine besonderen, gefahrerhöhenden Umstände geltend gemacht werden oder sonst ersichtlich sind.
Vgl. etwa VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11. Dezember 2025 - 23 K 6976/25.A -, juris Rn. 112; VG Ansbach, Beschluss vom 9. Oktober 2025 - AN 14 S 25.50682 -, juris Rn. 41; VG Saarland, Urteil vom 29. September 2025 - 3 K 1845/24 -, juris Rn. 50; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Juni 2025 - 2a K 749/25.A -, juris Rn. 40; VG Hannover, Beschluss vom 10. April 2025 - 15 B 2388/25 -, juris Rn. 64; VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2025 - W 5 K 25.50003 -, juris Rn. 42.
Dieser Auffassung schließt sich das Gericht an. Die Begründung des Bundesamtes zur Ausübung des Ermessens trägt gemessen an diesen Maßstäben die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 60 Monate und damit die grundsätzliche Höchstfrist nicht.
Im angefochtenen Bescheid wird lediglich darauf verwiesen, dass der Antragsteller über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die zu berücksichtigen wären und auch sonst keine Belange für eine kürzere Frist vorgetragen seien. Zudem lägen keine Erkenntnisse vor, die eine jederzeitige Wiedereinreisemöglichkeit des Antragstellers ins Bundesgebiet erforderlich erscheinen ließen. Dem Antragsteller sei die Verfolgung eines Asylbegehrens in Belgien zumutbar, Hinweise dafür, dass das temporäre Wiedereinreiseverbot eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 6 des Grundgesetzes, Art. 8 EMRK oder Art. 4 GRCh erfolgen würde lägen nicht vor.
Damit ist in keiner Weise dargetan, weshalb die Befristung sich gerade am Höchstmaß des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG regelmäßig zulässigen Rahmen orientieren sollte. Allein die - im zweiten Schritt in die Abwägung einzustellende - Abwesenheit von Gründen für eine Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt nicht, aus einem gegebenen Ermessensrahmen die höchstmögliche Frist festzusetzen. Hierfür hätte es vielmehr - auf der ersten Stufe der bundesverwaltungsgerichtlichen Maßstäbe - konkreter Anhaltspunkte bedurft, weshalb der Fall des Antragstellers von im Vergleich zu anderen Fällen besonderer Schwere ist, die eine Ausreizung des Ermessensrahmens erforderlich macht. Hierzu verhält sich der Bescheid an keiner Stelle. Auch im gerichtlichen Verfahren wurden hierzu keine Ermessenserwägungen nachgeschoben.
Die ermessensfehlerhafte Fristsetzung zieht in der Folge die Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbotes insgesamt nach sich. Es handelt sich bei der Anordnung um einen einheitlichen, in sich nicht teilbaren Verwaltungsakt.
BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 10.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei war dem Antrag hinsichtlich Ziffer 3. entsprechend seiner für den Antragsteller größeren Bedeutung und des Bezugs zu den Ziffern 1. und 2. ein größeres Gewicht beizumessen als dem Antrag bezüglich der Ziffer 4. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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