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17 K 3671/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-30, 17 K 3671/24.A
17 K 3671/24.ATribunal administratif30 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 17 K 3671/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0630.17K3671.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Kammer
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand und Entscheidungsgründe
A. Das Gericht entscheidet gemäß § 76 Abs. 1 AsylG durch die Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. November 2025 zur Entscheidung übertragen hat.
B. Die Klage der die libanesische Staatsangehörigkeit sowie die arabische Volks- und islamische Religionszugehörigkeit innehabenden Kläger mit dem Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. April 2024 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2024 zu verpflichten, sie als subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen,
weiter hilfsweise
die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes vom 19. April 2024 zu verpflichten, festzustellen, dass in ihren Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanons vorliegen,
bleibt ohne Erfolg.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) weder Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG oder Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG (hierzu nachfolgend unter I.) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (hierzu nachfolgend unter II.) und auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG (hierzu nachfolgend unter III.).
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Einzelrichterin Bezug auf die im Wesentlichen zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes, der sie folgt, und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Maßgeblich für die verfahrensrechtliche Beurteilung ist im hiesigen Fall noch nicht die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (AsylverfahrensVO), welche lediglich auf ab dem 12. Juni 2026 eingereichte Anträge Anwendung findet (Art. 79 Abs. 2, 3 Satz 1 AsylverfahrensVO, § 87e Abs. 1 Satz 1, 2 AsylG i. d. F. des Gesetzes vom 23. April 2026). Gleiches gilt gemäß § 87e Abs. 2 AsylG in materieller Hinsicht für die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamente und des Rates (StatusVO). Selbst wenn man die in § 87e Abs. 2 AsylG hinsichtlich der zeitlichen Geltung der StatusVO getroffene Übergangsregelung für unionsrechtsrechtlich bedenklich hielte, da die Verordnung selbst keine Übergangsregelung vorsieht und ab dem 12. Juni 2026 Geltung beansprucht (vgl. Art. 42 StatusVO),
vgl. dazu BT-Drs. 21/6393, S. 21,
ergäbe sich daraus hier keine abweichende materielle Bewertung. Denn die in der StatusVO für die Zuerkennung des internationalen Schutzes vorgesehenen materiellen Maßstäbe (vgl. Art. 9 ff., 15 ff. Status VO i. V. m. § 3 Satz 1 AsylG) entsprechen im hier maßgeblichen Anwendungsbereich den materiellen Maßstäben der bisherigen §§ 3 ff., 4 ff. AsylG in der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung. Demgemäß konnte die Einzelrichterin auch nach wie vor auf die tragenden Feststellungen und die im Wesentlichen zutreffende Begründung im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes Bezug nehmen. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Sie haben sich schon nicht auf flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung berufen. Auf entsprechendes Befragen in der mündlichen Verhandlung haben die Kläger allein vorgetragen, dass eine Rückkehr in den Libanon aus wirtschaftlichen Gründen schwierig wäre, da das Haus, in dem sich ihre Eigentumswohnung befunden habe, zerstört worden sei. Zudem seien die Kinder - die Klägerin zu 3. und der volljährige Sohn - mittlerweile gut in Deutschland integriert und wollten ihr Leben hier nicht aufgeben.
Soweit sich die Kläger im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt noch auf eine Verfolgung durch die Hisbollah berufen haben, ist - diese zugunsten der Kläger als wahr unterstellt - jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche bei einer Rückkehr in den Libanon erneut droht. Dies folgt zu einen daraus, dass die Kläger eine auf ihre Personen bezogene Verfolgungsfurcht durch die Hisbollah in der mündlichen Verhandlung gänzlich unerwähnt ließen, sodass nicht davon auszugehen ist, dass es sich hierbei noch um einen für sie relevanten Faktor bei der Rückkehrentscheidung in den Libanon handelt.
Ungeachtet dessen haben die Kläger beim Bundesamt angegeben, dass die Verfolgung durch die Hisbollah im Zusammenhang mit der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 2. gestanden habe. Dieser habe einen Stromgenerator betrieben und den erzeugten Strom an Haushalte in der Nachbarschaft verkauft. Die Hisbollah habe ihn zum einen dazu aufgefordert, ihr unentgeltlich Strom zu überlassen, und zum anderen, seine Kunden auszuspionieren und Informationen an die Hisbollah weiterzugeben. Allerdings hat der Kläger zu 2. den Stromgenerator etwa ein Jahr vor der Ausreise aus dem Libanon verkauft und sein Gewerbe aufgegeben, um die Ausreise der Familie zu finanzieren. Somit wäre der Kläger zu 2. bei einer Rückkehr in den Libanon tatsächlich weder in der Lage, der Hisbollah Strom zu spenden noch seine früheren Kunden auszuspionieren, weshalb keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Hisbollah (erneut) ein Interesse an der Person des Klägers zu 2. haben würde.
Hinzu kommt, dass der volljährige Sohn der Kläger zu 1. und 2., der sich bei seiner Anhörung durch das Bundesamt ebenfalls auf eine Verfolgung durch die Hisbollah in Gestalt von Rekrutierungsversuchen berufen hatte, seine Klage gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes zurückgenommen und somit eine fehlende Verfolgungsfurcht zum Ausdruck gebracht hat.
Aus diesen Gründen besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG.
II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
Schwierige oder schlechte humanitäre Verhältnisse begründen nur dann eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, wenn sie zielgerichtet von einem Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 3c AsylG ausgehen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 13.
Anhaltspunkte für eine zielgerichtete Herbeiführung der derzeit herrschenden humanitären Lage sind indes ungeachtet der Frage, ob die humanitäre Situation im Libanon eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründet, weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr beruhen die derzeitigen Probleme auf einem Zusammentreffen vielfältiger Ursachen, etwa die massive Finanz- und Wirtschaftskrise seit 2019, die schleppende Umsetzung dringend notwendiger Reformen, nicht nachhaltige Defizite der Zahlungsbilanz sowie des öffentlichen Haushalts, der Rückgang von Auslandsinvestitionen und Außenhandel, eine massive Emigration insbesondere qualifizierter Kräfte, die Bewältigung der Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge, die Frage der teils seit Jahrzehnten in Libanon aufhältigen palästinensischen Flüchtlinge sowie die hohe Arbeitslosigkeit und Verschlechterung der wirtschaftlich-sozialen Lage der ärmeren Bevölkerungsschichten,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 5.
Eine solche Bedrohung lässt sich insbesondere nicht vor dem Hintergrund der anhaltenden Kampfhandlungen zwischen der Hisbollah, die vor allem in Teilgebieten des Südlibanons (sowie in südlichen Vororten Beiruts und in Teilen der Bekaa-Ebene) als Staat-im-Staat agiert, und der israelischen Armee, die seit dem 2. März 2026 stattgefunden haben und bei denen bis zum 4. Juni 2026 nach Angaben des libanesischen Gesundheitsministeriums mindestens 3.526 Tote und 10.733 Verletzte infolge der Kampfhandlungen erfasst wurden, feststellen. Das Ministerium unterscheidet dabei nur nach Geschlecht und Alter, nicht nach Kombattanten und Zivilpersonen. Demnach seien 245 Tote minderjährig und 339 Frauen gewesen,
vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 8. Juni 2026, S. 4.
Die Kampfhandlungen waren seit dem am 16. April 2026 in Kraft getretenen zehntägigen Waffenstillstandsabkommen zwischen Israel und dem Libanon weitestgehend zum Erliegen gekommen. Das Abkommen sieht die Anerkennung beider Staaten vor, sich nicht miteinander im Krieg zu befinden, die erste derartige Aussage seit dem ersten arabisch-israelischen Krieg von 1948. In sechs Artikeln wurde festgelegt, dass die Kampfhandlungen vorerst eingestellt werden. Israel behält sich dabei das Recht vor, auf Bedrohungen durch die Hisbollah und ihre Verbündeten zu reagieren sowie sich auf eventuelle Angriffe vorzubereiten. Libanon verpflichtet sich, gegen bewaffnete Akteure im eigenen Land vorzugehen,
vgl. VG Köln, Urteil vom 22. April 2026 - 20 K 2944/24.A -, juris Rn. 36.
Am 26. Juni 2026 wurde unter Vermittlung der USA in Washington von Vertretern Israels und Libanons ein Abkommen mit einem bisher weitgehend vertraulichen Anhang unterzeichnet. In insgesamt 14 Punkten wird der Rahmen für weitergehende Verhandlungen festgelegt. Das Abkommen verpflichtet Libanon zur Entwaffnung der Hisbollah. Im Gegenzug soll Israel anschließend seine Truppen graduell aus Libanon abziehen. Dabei muss Libanon sicherstellen, dass keine Gefahr für die Sicherheit Israels mehr besteht und in den jeweils zu übergebenden Gebieten die Infrastruktur der Hisbollah zerstört sowie ihre Präsenz beendet wird. Initial soll dies in zwei Pilotzonen umgesetzt werden, sodass es zumindest symbolisch zu einem Abzug der israelischen Streitkräfte aus einzelnen Ortschaften kommen wird. Die Rückkehr von Zivilpersonen in diese Gebiete ist jeweils für die Zeit nach der Übergabe an die libanesische Armee geplant,
vgl. Bundesamt, Briefing Notes vom 29. Juni 2026, S. 4.
Vor diesem Hintergrund liegen der Einzelrichterin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine Erkenntnisse vor, dass die Kampfhandlungen, die seit dem Eintritt der Waffenruhe noch stattgefunden haben, in ihrem Ausmaß (auch nur annähernd) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes und in der Folge eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit für die Einwohner des Libanons (oder eines Landesteils des Libanons) begründen. Seit Inkrafttreten der Waffenruhe sind dementsprechend auch bereits 19 % der in Gemeinschaftsnotunterkünften untergebrachten Binnenflüchtlinge wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt,
vgl. hierzu auch: VG Köln, Urteil vom 29. April 2026 - 20 K 4087/22.A -, juris Rn. 45.
Den Klägern hätte bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion im Libanon im Übrigen auch vor Abschluss des Waffenstillstandsabkommens nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden gedroht,
vgl. hierzu: VG Köln, Urteil vom 22. April 2026 - 20 K 2944/24.A -, juris Rn. 42; zu der mit Blick auf die Beurteilung der Gefahrendichte gebotenen Betrachtung der einzelnen Landesteile des Libanons auch: VG Berlin, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 34 K 37/24.A -, juris Rn. 50 ff.
Die Kläger stammen nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung aus dem im Osten Beiruts liegenden Stadtteil K. P.. Die israelischen Bombenangriffe seit Anfang März 2026 richteten sich im Ausgangspunkt gegen die Hisbollah und konzentrierten sich daher auf deren Hochburgen im Südlibanon, in südlichen Vororten Beiruts sowie - zu einem geringeren Grad - auf Teile der nord-östlichen Bekaa-Ebene,
vgl. UNOCHA, Lebanon: Flash Update #39 vom 29. Juni 2026.
Selbst wenn zugunsten der Kläger davon ausgegangen wird, dass ihnen eine Rückkehr in ihren Heimatstadtteil in Beirut derzeit nicht möglich ist, da ihnen dort - entgegen der Erkenntnislage - ein ernsthafter Schaden droht, dann wäre es ihnen jedenfalls zuzumuten, sich in einem anderen Stadtteil, etwa im Norden Beiruts, niederzulassen oder in die Dörfer bei W., in denen die Verwandten der Kläger leben, zurückzukehren; eine Rückkehr wäre zudem auch in alle zentralen und nördlichen Gouvernements des Libanons möglich,
vgl. hierzu auch: VG Köln, Urteil vom 29. April 2026 - 20 K 4087/22.A -, juris Rn. 48.
Für die Annahme der Kläger, eine inländische Fluchtalternative stehe ihnen deshalb nicht zur Verfügung, weil der Libanon stark konfessionell untergliedert sei und sie sich nur in Gegenden niederlassen könnten, in denen ihre eigene Konfession vorherrschend sei, bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dieser Einwand dürfte bezogen auf die Dörfer bei W., in denen die Verwandten der Kläger leben, ohnehin nicht einschlägig sein. Im Übrigen ist die Religionsfreiheit im Libanon von der Verfassung grundsätzlich geschützt. Es gibt 18 staatlich anerkannte Religionsgemeinschaften, davon sind 12 christlich. Christen wie Muslime üben ihre Religion offen und ohne Einschränkung aus,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 18.
Im Übrigen kann das Risiko der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wie der Hisbollah in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure verringert werden. Beispielsweise sind die Zugriffsmöglichkeiten der Hisbollah im christlichen Kerngebiet des Q. I. oder im sunnitischen Tripoli geringer als in Beirut, der Bekaa-Ebene und im Süden des Landes,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 24.
Daraus ist zu schließen, dass grundsätzlich eine Verlegung des Wohnortes innerhalb des Libanons - auch über Konfessionsgrenzen hinaus - möglich ist.
IV. Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ist ebenfalls abzulehnen, da weder die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (hierzu nachfolgend unter 1.) noch diejenigen des § 60 Abs. 7 AufenthG (hierzu nachfolgend unter 2.) hinsichtlich des Libanon vorliegen.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK darstellen. Sind diese ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen, können die schlechten humanitären Verhältnisse eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 58 ff. m. w. N.
Diese hohen Anforderungen sind auch hinsichtlich des hier in Betracht kommenden Abschiebezielstaats Libanon maßgeblich, weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern - wie bereits ausgeführt - auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei unter Berücksichtigung des auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstabs eine Konventionsverletzung jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 72 ff. m. w. N.
Die Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss ausreichend real sein und auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse somit durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. Zudem ist die Gefahr nur dann erheblich, wenn sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schnell oder alsbald nach der Abschiebung realisiert,
vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 13 ff.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erwartet die Kläger bei einer Rückkehr in den Libanon nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK.
a. Zunächst kann auf Grundlage der der Einzelrichterin vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, dass jedem Libanesen im Fall einer Rückkehr unabhängig von den individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK droht,
vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2024 - 17 K 8423/21.A -, juris Rn. 17; VG Göttingen, Urteil vom 1. März 2024 - 1 A 59/22 -, juris Rn. 32; VG Saarland, Urteil vom 17. April 2023 - 3 K 84/23 -, juris Rn. 16; VG Hannover, Urteil vom 10. November 2023 - 13 A 108/22 -, juris Rn. 20 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Juli 2022 - 1 LA 130/21 - juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 15 ZB 21.31689 -, juris Rn. 21.
Zwar sprechen die Erkenntnismittel durchaus dafür, dass derzeit viele Menschen im Libanon notleidend sind. Die wirtschaftliche Lage im Libanon verschlechtert sich seit 2019 zusehends. Die jährliche Inflation lag zwischen 2021 und 2023 bei über 150 % und ist inzwischen auf ca. 45 % gesunken; fast alle Subventionen auf Treibstoff, Nahrungsmittel und medizinische Güter sind inzwischen abgebaut. Laut dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) benötigen ca. 2,1 Millionen Menschen Unterstützung bei der Lebensmittelversorgung und sind 1,17 Millionen Menschen in akuter Nahrungsmittelunsicherheit. Laut einer Weltbank-Schätzung im Jahr 2024 beträgt der Anteil der Bevölkerung, der in Armut lebt, 44 %, gegenüber 11 % im Jahr 2012. Im Gouvernement F. ist der Anteil der von Armut betroffenen Libanesinnen und Libanesen mit 62 % besonders hoch. Im Human Development Index belegte Libanon 2023 Platz 102 von 193 Staaten und nimmt somit den zehnten Rang unter den arabischen Ländern ein. Die Erwerbstätigenquote (von Personen ab 15 Jahren) betrug 2023 ca. 40,2 %. Die Arbeitslosigkeit unter Libanesinnen und Libanesen (15 Jahre und älter) lag laut der International Labour Organization 2023 bei ca. 11,7 %, unter libanesischen Jugendlichen (15 bis 24 Jahre) bei ca. 23,8 %. De facto dürfte die Unterbeschäftigung im Libanon jedoch sehr viel höher liegen,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 28.
Zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Kampfhandlungen seit März 2026 liegen noch keine belastbaren Erkenntnisse vor,
vgl. VG Köln, Urteil vom 22. April 2026 - 20 K 2944/24.A -, juris Rn. 52.
Das libanesische Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist nach einem Fall um 24,6 % im Jahr 2020 und einem Wachstum von 2 % im Jahr 2021 im Jahr 2022 unverändert geblieben, im Jahr 2023 um 0,8 % und im Jahr 2024 indes um 4 % gesunken. Für 2025 wird ein Fall von 2 % und im Jahr 2026 ein Wachstum von 0,8 % erwartet.
vgl. United Nations Department of Economic and Social Affairs (UN DESA), World Economic Situation and Prospects 2025, 9. Januar 2025, S. 154.
Offizielles Zahlungsmittel in Libanon ist das libanesische Pfund. In Banken und offiziellen Wechselstuben werden keine USD ausgegeben. Allerdings sind USD auf dem sog. Schwarzmarkt zum inoffiziellen Wechselkurs erhältlich. Viele Libanesinnen und Libanesen nutzen diese Möglichkeit, um etwa ausländisches Hauspersonal zu bezahlen oder um Zahlungsmittel für in Devisen zu begleichende Studiengebühren ausländischer Universitäten zu besorgen. Güter und Dienstleistungen werden in aller Regel in libanesischen Pfund bezahlt. Allerdings unterliegen die Preise seit 2020 einer starken Inflation,
vgl. Auskunft des AA vom 2. März 2021 an das Verwaltungsgericht Würzburg, Gz.: 508-516.80/547077, zu den humanitären Verhältnissen im Libanon, S. 3.
Die Währung, die einst einen Wert von 1.500 pro USD hatte, ist seit Ende 2019 auf Talfahrt und hat seitdem über 90 % ihres Wertes verloren. Die Finanzkrise hat drei Viertel der Bevölkerung in die Armut gestürzt, und Millionen von Menschen haben mit einer der höchsten Inflationsraten der Welt zu kämpfen. Der drastische Verfall der Währung treibt die Inflation weiter in die Höhe, die sich seit Juli 2020 im dreistelligen Bereich bewegte. Die Inflation lag im Jahr 2021 bei durchschnittlich 150 % und in der ersten Hälfte des Jahres 2022 bei durchschnittlich 218 % und erreichte im Januar 2022 einen Höchststand von 240 % (im Vergleich zum Vorjahr). Der Inflationsdruck wurde durch den Anstieg der weltweiten Lebensmittelpreise seit Beginn des Ukraine-Krieges noch verschärft. Die Inflation wirkt wie eine höchst regressive Steuer, die die Armen und Schwachen der libanesischen Gesellschaft unverhältnismäßig stark trifft, zumal Grunderzeugnisse, darunter Lebensmittel, die Haupttreiber der Gesamtinflation sind. Im Juni 2022 lag die Inflation bei Lebensmitteln bei 332 %,
vgl. Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 1. März 2023, S. 59 ff.
Der Libanon ist aus eigener Kraft nicht in der Lage, die eigene Bevölkerung zu ernähren oder substanziell den eigenen Staatshaushalt nachhaltig zu finanzieren,
vgl. Bundesamt, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 6.
Der anhaltende Konflikt untergräbt weiterhin die jüngsten Fortschritte bei der Ernährungssicherheit im Libanon und treibt die Lage in Richtung eines Krisenniveaus; die jüngsten IPC-Prognosen für den Zeitraum von April bis August 2026 deuten darauf hin, dass voraussichtlich 24 % der Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden,
vgl. WFP, Lebanon, Country Brief - May 2026, S. 1.
Trotz dieser unzweifelhaft schwierigen Situation lässt sich den Erkenntnissen jedoch nicht entnehmen, allen Libanesen drohe im Libanon unabhängig von den individuellen Verhältnissen beachtlich wahrscheinlich eine den hohen Anforderungen einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK entsprechende Notlage.
Im Welthunger-Index wurde die Hungersituation im Libanon in den Jahren 2023 bis 2025 - also einem Zeitraum, in dem bereits militärische Konflikte zwischen Israel und der Hisbollah stattgefunden haben - mit „niedrig“ eingestuft,
vgl. Welthungerhilfe, Welthunger-Index 2025, Oktober 2025, S. 14; Welthunger-Index 2024, Oktober 2024, S. 13; Welthunger-Index 2023, Oktober 2023, S. 13.
Zu der nach der Explosion im Hafen von Beirut befürchteten Hungersnot in Teilen des Libanons ist es bislang nicht gekommen, da es möglich war, über den Hafen von Tripolis und unter Umgehung längerer Lagerzeiten die Grundversorgung der Bevölkerung trotz schwieriger Versorgungslage sicherzustellen,
vgl. Bundesamt, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 13 m. w. N.
Der Anteil der Menschen in stark ernährungsunsicheren Haushalten an der Gesamtbevölkerung war im Jahr 2023 mit 10,1 % eher gering. Auch der Anteil an Kindern unter fünf Jahren mit Untergewicht in Höhe von 5,1 % im Jahr 2023 lässt nicht darauf schließen, dass der überwiegende Teil der Bevölkerung nicht in der Lage wäre, die Ernährung als eines der elementarsten humanitären Bedürfnisse zumindest am Rande des Minimums zu ermöglichen,
vgl. Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ), Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Ernährung, Stand: 1. Juni 2026.
Die durchschnittliche Lebenserwartung lag im Jahr 2024 bei 77,94 Jahren und damit nur leicht unter der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland,
vgl. BMZ, Entwicklungspolitische Kennzahlen/Libanon/Gesundheit, Stand: 1. Juni 2026.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln erfolgt u. a. über Nothilfemaßnahmen des Sozialministeriums. Obdachlosigkeit wird durch eine Kombination von familiären Verpflichtungen, Nachbarschaftshilfen, privaten Initiativen und internationaler Hilfe weitgehend vermieden,
vgl. Bundesamt, Länderreport 32, Libanon, Bestandsaufnahme eines Landes in multiplen Krisen, Stand: 12/2020, S. 7 m. w. N.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 31. Oktober 2021, S. 59 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 17. Dezember 2021 (Stand: Dezember 2021), S. 23.
Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen. In der Regel unterstützen sich Familien in der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwierigkeit untereinander und gleichen Einkommensausfälle aus,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 28; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 13. März 2024 (Stand: 14. Januar 2024), S. 24 f.; Bundesamt für Fremdwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 1. März 2023, S. 59 ff.; Auskunft des AA vom 2. März 2021 an das Verwaltungsgericht Würzburg, Gz.: 508-516.80/547077, zu den humanitären Verhältnissen im Libanon, S. 5.
Für mittellose Libanesen besteht zudem ein rudimentäres System der sozialen Sicherung, das im Oktober 2024 unter dem Namen AMAN zusammengefasst wurde. Mit Stand April 2025 erhalten über 794.000 Libanesinnen und Libanesen (ca. 45 % der von Armut betroffenen Personen) Unterstützung durch das AMAN-Programm. Dieses Programm entspringt dem nationalen Armutsprogramm (NPTP) und dem Emergency Social Safety Net, das später in AMAN umbenannt wurde,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 28.
Auch ansonsten erhält der Libanon aus dem Ausland regelmäßige humanitäre Hilfe. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Libanon 2025 insgesamt 150 Millionen EUR für Entwicklungszusammenarbeit bereitgestellt. Um die Notlage durch den bewaffneten Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel zu adressieren, wurden 2026 bisher weitere 70 Millionen für den Libanon bereitgestellt,
vgl. BMZ, Deutsche Entwicklungszusammenarbeit mit dem Libanon, Stand: 1. Juni 2026.
Die Europäische Union leistet ebenfalls regelmäßig humanitäre Hilfe für den Libanon und hat zuletzt weitere Unterstützung in Höhe von 100 Millionen EUR angekündigt,
vgl. Europäische Kommission, EU announces 458 million EUR in humanitarian aid fort he war-torn Middle East, Pressemitteilung vom 16. März 2026.
Zudem sind zahlreiche Hilfsorganisationen im Libanon tätig, um Situationen extremer materieller Not abzuwenden,
vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit von Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Organisationen BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 -, juris Rn. 23.
Diese engagieren sich etwa in den Bereichen Basisunterstützung, Bildung, Ernährungssicherheit, Gesundheitsversorgung, Sicherung des Lebensunterhalts, Schutz, Unterkunft, soziale Sicherheit und Wasserversorgung,
vgl. unter Nennung der in diesen Bereichen jeweils tätigen Organisationen United Nations Inter-Agency Coordination: Lebanon, June 2021 Statistical Dashboard; Lebanon Crisis Response Plan 2023, Produced by the Government of Lebanon and the United Nations, January 2023.
Hierzu gehören beispielsweise das Deutsche Rote Kreuz, welches Rettungseinsätze durchführt, medizinische und soziale Dienste erbringt und den Katastrophenschutz ausbaut,
vgl. Deutsches Rotes Kreuz, Libanon: Ein Land mit multiplen Krisen, Stand: 1. Juni 2026,
oder die Malteser International, die mobile Gesundheitsstationen im gesamten Land betreiben und die Renovierung sowie Ausstattung und Betrieb von elf Gesundheitszentren im ganzen Land durch die Bereitstellung von medizinischen Basisgesundheitsdiensten, die Überweisungen zu sekundären/tertiären Gesundheitseinrichtungen, die Ausgabe von Medikamenten, Hausbesuche sowie die Durchführung von Aufklärungs- und Vorsorgekampagnen fördern. Um die Ernährungslage im Land zu verbessern, werden landwirtschaftliche Akteure dabei unterstützt, auch in der Krise ihre Produktion und somit den Zugang zu lokalen Nahrungsmitteln erhöhen zu können. Insgesamt werden hierbei sieben sogenannte Agro-Humanitarian Centers aufgebaut, die aus einem Gewächshaus, Trainings- und Bürogebäuden sowie einer Wasseraufbereitungsanlage und Solarpanels, die den komplett autarken Betrieb dieser Zentren gewährleisten, bestehen. Durch den Betrieb von zwei mobilen Gemeindeküchen werden warme Mahlzeiten an besonders krisenbetroffene Menschen verteilt,
vgl. Malteser International, Hilfe für die Menschen im Libanon dringend benötigt, Stand: 1. Juni 2026.
Im April 2026 erreichte das WFP im Rahmen aller Aktivitäten 738.000 Menschen - darunter 460.000 von dem Konflikt betroffene Menschen, die Lebensmittel- und Bargeldunterstützung erhielten,
vgl. WFP Lebanon, Country Brief - May 2026, S. 1.
Auch die Vereinigten Staaten stellten seit 2019 3,5 Mrd. USD an humanitärer Hilfe für den Libanon bereit,
vgl. Congressional Research Service, In Focus: Lebanon, Updated July 18, 2024.
b. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Kläger lässt sich nicht feststellen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Libanon mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK droht.
Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger wegen gegebener individueller Schwierigkeiten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein werden, im Sinne der zitierten Rechtsprechung für sich selbst zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu ermöglichen, lassen sich nicht feststellen. Es ist vorliegend zu erwarten, dass sie im Libanon trotz der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt jedenfalls durch eine Kombination des Einsatzes ihrer Arbeitskraft, der Unterstützung durch ihre Familien und des Rückgriffs auf staatliche und karitative Unterstützungsleistungen sowie die Rückkehrhilfe in der Lage sein werden, ihr Existenzminimum für einen absehbaren Zeitraum sicherzustellen.
Nach ihren Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2. die Schule bis zur 12. Klasse besucht und mit dem Fachabitur abgeschlossen. Anschließend hat er einen Stromgenerator betrieben und selbständig Strom verkauft. Damit konnte er für sich und seine Familie einen durchschnittlichen Lebensunterhalt erwirtschaften. Die Klägerin zu 1. hat die Schule ebenfalls nach der 12. Klasse abgeschlossen, anschließend eine Ausbildung zur Buchhalterin gemacht und später in dem Gewerbebetrieb ihres Ehemannes in diesem Beruf gearbeitet. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es den jungen, gesunden und arbeitsfähigen Klägern zu 1. und 2. im Falle ihrer Rückkehr nicht gelingen würde, den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter, die Klägerin zu 3., erneut selbst zu erwirtschaften oder wenigstens teil- und zeitweise zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes beizutragen. Insbesondere kann ihnen zugemutet werden, einer weniger attraktiven, ihrer Vorbildung nicht entsprechenden Tätigkeit, etwa als Tagelöhner, nachzugehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der körperlichen Behinderung des Klägers zu 2., dem im Kindesalter der rechte Unterarm amputiert worden ist, da dieser gleichwohl vor der Ausreise in der Lage war, den Lebensunterhalt der Familie durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Insoweit ist ferner zu berücksichtigen, dass noch die Eltern, Geschwister und die Großfamilie der Kläger zu 1. und 2. im Libanon leben. Darüber hinaus lebt der mittlerweile volljährige Sohn der Kläger zu 1. und 2. in Deutschland. Ein familiäres Netzwerk stellt im Libanon ein wesentliches Element sozialer Sicherung dar. Vor dem Hintergrund der engen familiären Bande in der Region, die den Ausfall staatlicher Leistungen seit jeher ersetzen und auf die grundsätzlich gebaut werden kann, ist anzunehmen, dass die Familienhilfe im Rahmen des Möglichen auch geleistet wird.
Ergänzend können die Kläger zur Abwehr einer Verelendung auf den Einsatz der Rückkehrhilfe verwiesen werden. Freiwillige Rückkehr aus Deutschland in den Libanon wird über das REAG/GARP-Programm gefördert. Die Starthilfe beträgt 1.000 EUR für Personen ab 18 Jahren und unbegleitete Minderjährige sowie 500 EUR für Personen unter 18 Jahren, höchstens aber 4.000 EUR pro Familie beziehungsweise Familienverband. Rückkehrende, die im Rahmen dieses Programms ausreisen und eine Starthilfe erhalten, können in Libanon eine ergänzende Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen erhalten,
vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Libanon vom 3. Februar 2026 (Stand: Ende Oktober 2025), S. 28 f; Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Förderdatenbank Bund, Länder und EU, Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwillig Rückkehrender (REAG/GARP-Programm 2023), Stand: 1. Juni 2026.
Besteht die Gefahr nicht nur für den einzelnen Ausländer, sondern für die ganze Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe (allgemeine Gefahr), ist eine Einzelfallentscheidung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen (Sperrwirkung),
vgl. Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 6, Stand: 25. Oktober 2019, Rn. 2.
Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, ju-ris Rn. 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 24. März 2020 - 19 A 4470/19.A -, juris Rn. 46 ff.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen nicht vor, so ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben,
vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 189 m. w. N.
Die Kläger haben auch weder vorgetragen noch durch die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen, die den Vorgaben der § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG entsprechen, glaubhaft gemacht, an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu leiden, die ihrer Abschiebung entgegenstehen könnte.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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