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8 K 7791/24.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-25, 8 K 7791/24.A
8 K 7791/24.ATribunal administratif25 juin 2026
Entscheidungsdatum: 2026-06-25
Aktenzeichen: 8 K 7791/24.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0625.8K7791.24A.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Die Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist eigenen Angaben und ihrer in Kopie vorgelegten sowie am 6. September 2023 ausgestellten tadschikischen ID-Karte zufolge am 3. Mai 2005 in Russland geboren sowie tadschikische Staatsangehörige. Sie gibt an, tadschikische Volkszugehörige und zudem russische Staatsangehörige zu sein.
Am 15. Juli 2024 stellte die Klägerin förmlich einen Asylantrag. Zu ihrem Reiseweg gab sie gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) im Wesentlichen an, am 6. November 2023 Tadschikistan verlassen zu haben. Am 14. Dezember 2023 sei sie erstmals in J. gewesen und dann für etwa fünf Monate nach Estland gegangen. Einen Asylantrag habe sie dort nicht gestellt. Am 25. Mai 2024 sei sie erneute nach Deutschland eingereist. Sie gab an, ihren russischen und tadschikischen Reisepass in Estland zurückgelassen zu haben und ihre Geburtsurkunde und russische ID-Karte befänden sich bei ihrer Mutter in Tadschikistan. Ihre tadschikische ID-Karte befinde sich in Deutschland.
Ihren Asylantrag begründete die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 16. Juli 2024 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache im Wesentlichen wie folgt: Sie sei als in Russland geborene Tochter einer Russin kraft Geburt russische Staatsangehörige. Die tadschikische Staatsangehörigkeit habe sie mit ca. elf Jahren erworben, seitdem habe sie auch in Tadschikistan gelebt, konkret in der Stadt Q. im Dorf S.. Dort habe sie mit ihren Eltern und Brüdern in einem Mietshaus gelebt, ihr Vater sei seit ca. einem Jahr in der Ukraine, ihre Mutter und Brüder lebten noch dort. Nach Estland sei sie gegangen, weil es mit einem deutschen Visum nicht geklappt habe. In Estland habe sie knapp fünf Monate gelebt und auch vorgehabt, einen Asylantrag zu stellen. Dort sei ihr aber gesagt worden, dass die Erfolgsaussichten sehr gering seien, weshalb sie die ganze Zeit bei ihrer Freundin, die dort studiere, verbracht habe. Sie habe neun Jahre die Schule besucht und nicht gearbeitet, sondern sich um ihre Brüder gekümmert. Ihre Mutter habe für den Lebensunterhalt gesorgt; sie nähe nationale tadschikische Kleidung. Die wirtschaftliche Situation sei schlecht gewesen. Sie sei zwei Monate im Jahr 2021 und drei Wochen im November 2023 in Russland gewesen, wo man versucht habe, ihr den Hijab/Hidschab abzunehmen; sie sei auch mit einer Strafe bedroht worden. Bei der Ausreise von Tadschikistan nach Russland habe sie am Flughafen Probleme wegen ihres Hijabs gehabt und habe dieses abnehmen müssen, weil sie sonst eine Geldstrafe habe zahlen müssen. In Tadschikistan sei sie von den Polizeibeamten geschlagen worden, weil sie eine Geldstrafe nicht habe zahlen können. Befragt zu ihrem Verfolgungsschicksal gab sie im Wesentlichen (teilweise auf Nachfrage) an, sie habe Tadschikistan verlassen, weil sie große Probleme wegen des Tragens des Hijabs gehabt habe. Sie habe mehrmals eine Geldstrafe zahlen müssen und sei zweimal zur Polizeidienststelle gebracht worden. 2022 habe sie einmal, 2023 dreimal eine Geldstrafe in Höhe von 350 Dollar zahlen müssen. Beim letzten Mal habe sie die Summe nicht aufbringen können und sei zur Polizeidienststelle gebracht worden. Sie habe sich in einer Telegram-Gruppe mit ungefähr 300 Frauen über Freiheit, Kleidungsordnung und den Staat unterhalten. Am 2. Oktober 2023 seien Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie mitgenommen, woraufhin sie bis zum 20. Oktober 2023 in Untersuchungshaft gewesen sei. Sie sei wegen der Telegram-Gruppe festgenommen worden. Sie hätten darin über Politik und Religionsfreiheit diskutiert. Konkret sei ihr vorgeworfen worden, sie hätte sich über den Präsidenten geäußert, was verboten sei. Abgesehen davon habe sie einen Hijab getragen. Sie sei zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Sie sei freigelassen worden, nachdem ihre Mutter 3.000 Dollar gezahlt habe. Deshalb habe sie nicht weiter in Tadschikistan leben können, dort gebe es keine Freiheit. Wäre sie geblieben, hätte man sie endgültig eingesperrt. Sie glaube, dass gegen sie gegenwärtig ein Strafverfahren laufe, weil die Polizei regelmäßig zuhause nach ihr frage. Eigentlich habe sie in Russland bleiben wollen, aber dort sei es noch schlimmer gewesen. Dann sei sie nach Kasachstan gegangen, wo sie am 12. Dezember 2023 ein estländisches Visum für drei Tage erhalten habe. Wenn sie jetzt nach Russland oder Tadschikistan gehen müsste, würde man sie einsperren. Russland würde sie nach Tadschikistan ausliefern, beides sei quasi ein Staat. Sie befürchte eine längere Haftstrafe, weil sie geflohen sei. Wenn man über den Präsidenten spreche, werde man entweder getötet oder ins Gefängnis gesteckt. Bei einer Rückkehr nach Russland fürchte sie die Auslieferung nach Tadschikistan; dort würden sie Tadschiken und im allgemeinen Muslime hassen.
Mit Bescheid vom 2. September 2024, in der ZUE A. am 11. September 2024 eingegangen und am 12. September 2024 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliege. Der Klägerin wurde zudem unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung nach Tadschikistan angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung stellte das Bundesamt im Wesentlichen darauf ab, dass eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Hidschabtragens und der Geldstrafe sowie des Verbotes des Moscheebesuchs und Koranlesens ausscheide. Erforderlich sei ein hinreichend schwerer Eingriff in die Religionsfreiheit. Eine Verfolgung allein aufgrund der Religionszugehörigkeit finde in der Regel nicht statt. Personen unter 18 Jahren sei die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten untersagt und Standort und Registrierung der Moscheen seien gesetzlich geregelt. Die Geldbußen seien einzeln betrachtet und in der Summe von ihrer Intensität nicht als Menschenrechtsverletzungen zu bewerten. Es sei erkennbar, dass der tadschikische Staat das Kopftuch verbiete, weil er dadurch nationale kulturelle Werte schützen und Aberglaube und Extremismus verhindern wolle. Seit 2009 sei eine religiöse Kopfbedeckung in öffentlichen Einrichtungen verboten. Es sei nach den vorliegenden Erkenntnissen möglich, die Religion im privaten Bereich auszuleben. Den Ausführungen der Klägerin zum privaten Koranlesen und Tragen des Hijab sei nicht zu folgen. Auch bestehe kein generelles Verbot, eine Moschee zu besuchen. Die Einschränkung des Kopftuchtragens in der Öffentlichkeit sei als Einschränkung der öffentlichen Religionsfreiheit hinzunehmen. Die Maßnahme treffe jede muslimische Frau in der Öffentlichkeit gleichermaßen und werde von einem legitimen öffentlichen Zweck getragen. Auch in europäischen Staaten wie Frankreich bestehe in bestimmten Bereichen wie Schulen das Verbot religiöser Symbole. Das Vorbringen bzgl. der politischen Betätigung habe sie nicht glaubhaft gemacht. Sie habe weder zum Straftatvorwurf noch dem Prozess oder Strafurteil verlässliche und konkrete Angaben machen können. Dasselbe gelte bezogen auf die Freilassung. Es sei nicht der Eindruck vermittelt worden, sie berichte von selbst Erlebtem. Auch die politische Betätigung habe sie schlicht behauptet. Gegen ein Interesse des Staates an ihrer Person spreche auch ihre legale Ausreise, zumal vor dem Hintergrund der angeblichen Freiheitsstrafe. Sie könnte zudem auch nach Russland zurückkehren, ohne dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Dort drohe ihr keine Verfolgung aufgrund ihrer Religion. Gleiches gelte für ihre unglaubhafte politische Betätigung. Aus den genannten Gründen komme auch die Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht in Betracht. Ein Abschiebungsverbot komme bzgl. Tadschikistan ebenfalls nicht in Betracht. Sie sei gesund, in erwerbsfähigem Alter und habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht. Mit Blick auf die Eheschließungsurkunde sei zudem davon auszugehen, dass der Mann sie finanziell unterstützen würde. Auch spreche nichts dagegen, wieder in den Haushalt der Mutter zurückzukehren. Die Eheschließung steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung schon deshalb nicht entgegen, da es sich um keine staatlich anerkannte Ehe handele. Auch gesundheitliche Belange seien nicht ersichtlich.
Die Klägerin hat am 18. September 2024 Klage erhoben.
Am 26. November 2025 brachte die Klägerin das Kind W. K. zur Welt. Die Vaterschaft erkannte vorgeburtlich Herr O. M. K., geb. 00.00.1989 in N., tadschikischer Staatsangehöriger, an, welchen sie am 31. Mai 2024 religiös in U. geehelicht hatte. Zudem gaben sie vorgeburtlich eine Erklärung über die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Herr H. reiste erstmals 2010 (unter Angabe abweichender Personalien) in das Bundesgebiet ein, hält sich seitdem hier auf und stellte 2017 einen Asylantrag (BAMF-Gz.: 0000000), welchen das Bundesamt im Januar 2019 mit der Begründung ablehnte, sein Vorbringen, ihm drohe wegen seiner religiösen Überzeugung Verfolgung, sei unglaubhaft. Die Klage gegen den ablehnenden Bescheid wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Jahr 2022 mit der Begründung ab, das Vorbringen des Herrn H. sei unglaubhaft (Az. 12a K 327/19.A). Anschließend duldete ihn die Ausländerbehörde. Er besaß sodann vom 13. Juli 2023 bis zum 12. Januar 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, danach verfügte er zunächst über Fiktionsbescheinigungen. Am 29. Februar 2026 zog er seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurück und erhielt eine Duldungsbescheinigung aus familiären Gründen, zuletzt bis zum 10. September 2026.
Aufgrund der Anzeige durch die Stadt U. gegenüber dem Bundesamt vom 29. Januar 2026 galt der Asylantrag des Kindes gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG als gestellt (BAMF-Gz.: 00000000). Den Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16. April 2026 als einfach unbegründet ab und führte aus, dass Asylgründe nicht vorgetragen worden seien. Auch die Eltern hätten in ihren Asylverfahren keine Verfolgung oder Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes darlegen können. Ein Abschiebungsverbot scheide ebenfalls aus. Auch die Abschiebungsandrohung begegne keinen Bedenken. Insbesondere lägen keine überwiegenden schutzwürdigen kindlichen Belange vor. Die Eltern verfügten über keine gesicherten Aufenthaltsrechte und es sei von einer Rückkehr im Familienverbund auszugehen. Ebenso wenig lägen mangels gesichertem Aufenthaltsstatus überwiegend schutzwürdige familiäre Belange vor. Gegen diesen Bescheid wurde am 27. April 2026 Klage erhoben, die beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig ist (Az. 12a K 2524/26.A).
Zur Begründung der Klage lässt die Klägerin vortragen, sie verfüge über die russische Staatsangehörigkeit, da sie als tadschikische Volkszugehörige in Russland geboren worden sei. Allerdings sei sie in Tadschikistan aufgewachsen. Sie könne wegen ihrer Fluchtgründe auch nicht in Russland leben. Sie habe regimekritische, politische und religiöse Inhalte über WhatsApp, Telegram etc. geteilt. Ihre Regimekritik sei auch in Russland bekannt. In Russland sei es zudem so, dass Inhaber der doppelten Staatsangehörigkeit entweder in den Ukrainekrieg müssten oder nach Tadschikistan abgeschoben werden. Aus der Familie des religiös verheirateten Ehemannes der Klägerin seien allein drei Fälle bekannt, in denen Abschiebungen von Russland nach Tadschikistan erfolgt seien. Erst recht Hijab tragende Frauen würden konsequent nach Tadschikistan abgeschoben werden. Das sei zwar völkerrechtlich unzulässig, aber dies bedeute in Russland nichts. Ihre Lebensweise und ihren Glauben könnte sie in Russland ebenso wenig ausüben wie in Tadschikistan.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. September 2024 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen,
weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde der Stadt U. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 13. Januar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG).
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung formlos geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung konnte formlos erfolgen, weil die Beklagte mit Prozesserklärung auf eine förmliche Ladung verzichtet hat.
Die zulässige Klage hat nur aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie überwiegend unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. September 2024 erweist sich in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 des Bescheides als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Im Übrigen erweist er sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Klägerin steht nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 10 ff. der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [nachfolgend: Statusverordnung/StatusVO] i.V.m. § 3 AsylG n.F.) noch auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus (Art. 15 StatusVO i.V.m. § 3 AsylG n.F.) noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu.
Für die gerichtliche Prüfung maßgeblich ist dabei seit dem 12.Juni 2026 nicht mehr das nationale Asylgesetz in seiner bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, sondern unmittelbar die Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes (im Folgenden: Statusverordnung/StatusVO).
Die §§ 3, 3a bis 3e sowie § 4 AsylG, in denen die materiellen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes bislang geregelt waren, wurden durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) mit Wirkung zum 12. Juni 2026 gestrichen. Der neu gefasste § 3 AsylG verweist nunmehr für die Zuerkennung internationalen Schutzes auf die Kapitel III und IV der Statusverordnung.
Die Statusverordnung ist auf das vorliegende Verfahren anzuwenden, obwohl der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 gestellt wurde. Insoweit gilt Folgendes: Die Statusverordnung enthält - anders als die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union (nachfolgend: Asylverfahrensverordnung/AsylVfVO) - keine Übergangsregelung für bereits anhängige Verfahren. Die Asylverfahrensverordnung schränkt in ihrem Art. 79 Abs. 3 ihre eigene Anwendbarkeit auf Anträge ein, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden; eine entsprechende Übergangsbestimmung fehlt in der Statusverordnung. Da es sich bei der Statusverordnung um eine unmittelbar geltende Verordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV handelt, die nationalem Recht vorgeht, kann der nationale Gesetzgeber ihre zeitliche Anwendbarkeit nicht wirksam auf nach dem Stichtag eingereichte Anträge beschränken. Soweit § 87e Abs. 2 Satz 1 AsylG n.F. anordnet, dass die Statusverordnung „für die Prüfung nach diesem Gesetz Anwendung [findet] in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden", hat der Bundestag bereits am 19. Juni 2026 die Aufhebung der Vorschrift beschlossen,
vgl. BR-Drucks. 376/26, S. 7.
Für das vorliegende Verfahren ergibt sich hieraus die Geltung eines gespaltenen Rechtsregimes: Das Verfahrensrecht richtet sich nach dem Asylgesetz in seiner bis zum 11. Juni 2026 geltenden Fassung, da der Asylantrag vor dem 12. Juni 2026 eingereicht wurde (§ 87e Abs. 1 AsylG n.F. i.V.m. Art. 79 Abs. 3 AsylVfVO). Das materielle Statusrecht - also die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes vorliegen - beurteilt sich hingegen nach der Statusverordnung. Da das Gericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat und die Statusverordnung zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft steht, ist sie der Prüfung zugrunde zu legen. Der Klarheit halber sei angemerkt, dass sich bei Anwendung des Asylgesetzes in der bis zum 11. Juni 2026 gültigen Fassung keine Unterschiede ergäben.
I.
Zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen bei der Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 10 StatusVO nicht vor.
Nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und dessen Schutz sie nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem sie als Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das sie nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (vgl. Art. 1 Abschnitt A Nr. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention/GFK).
Als Verfolgungshandlungen gelten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) StatusVO Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) StatusVO gelten ferner als Verfolgung Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Buchst. a) beschriebenen Weise betroffen ist.
Nach Art. 10 Abs. 1 StatusVO muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.
Die Verfolgung kann gemäß Art. 6 StatusVO (nur) ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder die vorgenannten Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des Art. 7 StatusVO Schutz vor Verfolgung zu bieten.
Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU bzw. nunmehr Art. 4 Abs. 4 StatusVO, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die einer bereits erlittenen Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss.
Vgl. zum alten Recht OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 77.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer asylrelevanten Vorverfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung trägt maßgeblich der Asylantragsteller. Dem Vortrag des Asylantragstellers kommt daher eine zentrale Bedeutung dabei zu, dem Gericht das individuelle Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, juris Rn. 15 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 -, juris.
Es ist dabei stets Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35.
Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkret Betroffenen nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Zur Erstellung der erforderlichen Prognose sind objektiviert die Prognosetatsachen nach den allgemeinen Maßstäben des verwaltungsverfahrensrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Regelbeweismaßes der Überzeugungsgewissheit zu ermitteln und festzustellen. Diese Tatsachen liegen regelmäßig teils in der Vergangenheit, teils in der Gegenwart. Sie müssen sodann in einer Gesamtschau verknüpft und gewissermaßen in die Zukunft projiziert werden. Auch wenn insoweit - wie sich bereits aus dem Gefahrbegriff ergibt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht und deshalb ein "voller Beweis" nicht erbracht werden kann, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner verfahrensfehlerfrei gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle Überzeugung gewonnen haben muss.
Vgl. VGH BW, Urteil vom 3. November 2016 - A 9 S 303/15 -, juris Rn. 32ff. m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris Rn. 30 m.w.N.
Der Ausländer hat dabei glaubhaft und unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung eine Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 20 ff. m.w.N., sowie Beschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, juris Rn. 2 (zu Art. 16a GG); OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2014 - 1 A 1139/13.A -, juris Rn. 35, und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 33; Sächs. OVG, Urteil vom 18. September 2014 - A 1 A 348/13 -, juris Rn. 40.
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Ausländer im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 273/86 -, juris Rn. 11, und vom 8. Februar 1989 - 9 C 29/87 -, juris, Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 12. September 1986 - 9 B 180/86 -, juris Rn. 5, und vom 23. Mai 1996 - 9 B 273/96 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 22. November 2016 - M 4 K 16.33356 -, juris Rn. 18 m.w.N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person der Klägerin nicht vor.
Die Klägerin ist nicht aufgrund einer angeblichen politischen bzw. religiösen Verfolgung ausgereist. Ihr dahingehendes Kernvorbringen bzgl. der Telegram-Gruppe und ihrer Inhaftierung hat sie nicht glaubhaft machen können.
Das Gericht teilt nach ausführlicher eigener Befragung die Zweifel des Bundesamtes, dass das Vorbringen der Klägerin unglaubhaft ist und nimmt insoweit auf dessen Ausführungen im angegriffenen Bescheid gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug. Ergänzend ist auszuführen, dass auch vor Gericht offenkundig geworden ist, dass die Klägerin zu einer detaillierten und lebensnahen Schilderung der behaupteten Ereignisse nicht in der Lage ist. Zu keinem Zeitpunkt ist der Eindruck entstanden, sie berichte von tatsächlich Erlebtem. Vielmehr hat sich auch vor Gericht ihr Vorbringen auf wenige Sätze beschränkt, die kaum über die bloße Behauptung einer Verfolgung hinausgehen. Auch auf zahlreiche Nachfragen und Bitten um detaillierte Schilderung ist das Vorbringen insgesamt blass und vage geblieben. Die wiederholte - pauschale - Behauptung, sie habe viel Stress (gehabt) und Gedächtnisschwierigkeiten bzw. Erinnerungslücken, wirkt demgegenüber vorgeschoben. Sie ist auch durch nichts medizinisch ansatzweise belegt worden und vermag darüber hinaus auch für sich genommen weder die Pauschalität ihres Vorbringens noch die sogleich darzustellenden, teilweise eklatanten, Widersprüche in ihrem Vorbringen zu erklären. Die Klägerin hat ferner zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass ihre Angaben beim Bundesamt oder vor Gericht falsch verstanden oder unzutreffend protokolliert worden wären.
Schon im Ausgangspunkt nicht verständlich geworden ist, wieso die Klägerin, die angeblich wegen ihrer Verfolgung das Land verlassen haben will, zunächst nach Deutschland im Dezember 2023 eingereist ist, dann aber weiter nach Estland gereist ist und sich dort monatelang aufgehalten haben will. Ihre Begründung, sie habe ein estländisches Visum gehabt, ist schon deshalb wenig stichhaltig, weil weder dessen Ablauf noch sonst irgendwas sie augenscheinlich daran gehindert haben, im Mai 2024 unerlaubt in das Bundesgebiet einzureisen. Wenig hätte näher gelegen, als unmittelbar im Dezember 2023 einen Asylantrag zu stellen, wenn sie sich wirklich vor Verfolgung hätte schützen wollen. Ebenso wenig nachzuvollziehen ist, wieso sie auch trotz mehrmonatigen Aufenthalts in Estland dort keinen Asylantrag gestellt hat. Vor Gericht hat sie angegeben, ihre Freundin habe ihr wegen des schwierigen Verfahrens eindringlich davon abgeraten. Auch hat sie angegeben, ihre Freundin hätte ihr mit den Unterlagen nicht helfen können, ihr Partner und späterer religiös angetrauter Ehemann in Deutschland demgegenüber schon. Warum dies in Estland nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Sie hat auch angegeben, sich nicht einmal an die estländischen Behörden gewandt zu haben. Im Gegensatz hierzu hatte sie beim Bundesamt noch angegeben (Seiten 4, 11 der Niederschrift), sie sei dort auch gefragt worden, warum sie legal und problemlos hätte ausreisen können und deshalb hätten sie ihren Asylantrag dort nicht angenommen und es hätte geheißen, mit ihren Problemen seien die Erfolgsaussichten in Estland - offenbar aber nicht in Deutschland? - gering.
Abgesehen davon, dass auch das eigentliche Kernvorbringen zur Telegram-Gruppe und Verhaftung und der Zeit danach sich in Pauschalitäten erschöpft, ist das Vorbringen auch inhaltlich an mehreren Stellen inkonsistent und widersprüchlich. So hat sie vor Gericht zunächst ausdrücklich angegeben, sie könne keine Belege vorlegen, weil ihr von der Polizei ihr Handy weggenommen worden sei. Auf Nachfrage hat sie angegeben, später nochmal darüber nachgedacht zu haben, der Telegram-Gruppe beizutreten, dies habe sie aber aus Angst um ihre Mutter unterlassen. Auf Vorhalt ihrer hiermit nicht in Einklang zu bringenden Angaben beim Bundesamt, sie könne keine Nachweise vorlegen, weil die Gruppe gelöscht und der Chatverlauf entfernt worden sei (Seite 10 der Niederschrift) hat sie sodann behauptet, beim Bundesamt gemeint zu haben, nicht die Gruppe selbst, sondern der Eintrag auf ihrem Handy sei gelöscht worden. Auf weiteren Vorhalt, dass sie zuvor behauptet hatte, ihr Handy sei ihr weggenommen worden, hat sie dann behauptet, nur vergessen haben zu erwähnen, dass das vor ihren Augen auf ihrem Handy gelöscht worden sei, welches ihr sodann aber nicht zurückgegeben worden sei. Ersichtlich hat die Klägerin vergeblich versucht, ihre widersprüchlichen Angaben beim Bundesamt und vor Gericht miteinander in Einklang zu bringen. Auch hat sie ihr Vorbringen wiederholt auf Vorhalte versucht anzupassen, so insbesondere hinsichtlich der wiederholten Frage des Gerichts, was ihr denn überhaupt noch gedroht haben soll, nachdem ihre Mutter angeblich die 3.000 US-Dollar für ihre Freilassung gezahlt hatte. Denn dann wäre es nicht selbstverständlich, noch eine akute Verfolgungsgefahr anzunehmen. Erstmals vor Gericht hat die Klägerin behauptet, sie hätte weiter unter Beobachtung gestanden wegen des Tragens des Hijabs. Auf weitere Nachfragen hat sie sodann - erstmals - ein Ultimatum des Richters behauptet, dass die Freilassung nur erfolge, wenn sie auch ihren Hijab ablege. Mit keinem Wort hatte sie etwas hierzu beim Bundesamt oder im Rahmen ihrer ursprünglichen Angaben vor Gericht erwähnt. Schon beim Bundesamt hatte sie erst auf Nachfrage angegeben, verurteilt worden zu sein (zuvor war nur, wie auch vor Gericht, von einer vorläufigen Festnahme bzw. Untersuchungshaft die Rede). Die Gerichtsverhandlung selbst ist zwar erwähnt worden, aber hatte für das Verfolgungsvorbringen ersichtlich keine Bedeutung, denn auch die 3.000,- US-Dollar waren offenbar an die Polizei und nicht an das Gericht zu zahlen; die Mutter hätte das mit dem Polizisten so abgesprochen (Seite 10 oben der Niederschrift). Auch sonst sind die Diskrepanzen eklatant: so hatte sie noch beim Bundesamt angegeben, man hätte sie, wenn sie geblieben wäre, „endgültig eingesperrt“ (Seite 8 der Niederschrift). Da sie auch angeblich verurteilt worden war hätte es auch eventuell Sinn ergeben, dem Polizisten Geld zu zahlen, um sie im Wege der Bestechung freizukaufen, womit ihr durchaus noch Haft gedroht hätte. Ihre Angaben vor Gericht widersprechen dem aber diametral, da ihr vor der Ausreise offenkundig keine endgültige Inhaftierung gedroht hatte, sie vielmehr nur eine (beim Bundesamt - konsequenterweise - nicht erwähnte) Meldeauflage hatte und sich auch noch einige Wochen im Land aufhielt. Der Versuch, das Vorbringen über das „Ultimatum“ bzgl. des Hijabs stimmig zu machen, ist ungeeignet, die Diskrepanzen schlüssig zu erklären. Es ist auch bezeichnend, dass sie zunächst nur die Probleme ihres Mannes vorgeschoben hat auf die Frage des Gerichts, was ihr (noch) drohen sollte und erst auf Nachfrage überhaupt den Versuch unternommen hat, die Gründe für ihre Ausreise zu benennen.
Vorfluchtgründe hat sie auch nicht im Hinblick auf die behaupteten Geldstrafen wegen des Tragens des Hijabs glaubhaft machen können. Unabhängig von der Frage, ob diese bei Wahrunterstellung eine Verfolgung begründen könnten, ist das diesbezügliche Vorbringen unglaubhaft.
So hatte die Klägerin beim Bundesamt angegeben, gegen sie sei viermal (einmal 2022 und dreimal 2023) eine Geldstrafe von jeweils umgerechnet 350,- Dollar verhängt worden. Dreimal habe sie diese zahlen können, beim letzten Mal hätte sie nicht zahlen können und deshalb mit zum Revier kommen müssen, wo sie so lange festgehalten worden sei, bis sie den Hijab abgelegt habe. Danach habe sie gehen dürfen. Vor Gericht hat sie demgegenüber (teilweise auf Nachfrage) angegeben, sie wisse nicht, wann das mit den Geldstrafen gewesen sei. Es seien umgerechnet ca. 400,- Dollar gewesen. Die Beträge hätten - je nach Beamtem - variiert. Ferner hat sie angegeben, nur festgehalten worden zu sein. Beim Bundesamt hatte sie demgegenüber angegeben, (auch) geschlagen worden zu sein (Seite 7 oben der Niederschrift). Diese Widersprüche hat sie nicht nachvollziehbar erklären können. Mit Blick darauf, dass auch ihr übriges Vorbringen unglaubhaft ist und auch ihre weiteren Ausführungen zu religiösen Verboten (Koranlesen und Moscheebesuche stünden unter Freiheitsstrafe) nicht zutreffen (s.u.), fehlt auch hier jeder tragfähige Anhaltspunkt dafür, von einer Vorverfolgung auszugehen.
Der Klägerin droht auch im Falle der Rückkehr keine (erstmalige) Verfolgung.
a)
Soweit sie erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, ihr drohten nunmehr auch Probleme aufgrund der (religiösen) Heirat mit ihrem Mann, vermag das Gericht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung nicht zu erkennen. Zum einen fehlt schon jeder Anhaltspunkt dafür, dass ihr persönlich deshalb eine Verfolgung drohen sollte. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist denkbar pauschal geblieben und erschöpft sich darin, dass ihrer Mutter von der Polizei gesagt worden sei, sie, die Klägerin, habe wegen ihres Mannes ein Problem. Zwar kommt es durchaus in Tadschikistan in Einzelfällen zu Repressalien gegenüber Angehörigen von prominenten Oppositionsvertretern,
vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Ende Januar 2026), vom 24. März 2026, S. 11, 14,
aber dies gilt gerade nicht für jeden Fall und überdies auch nur bei prominenten Oppositionsvertretern. Selbst wenn man dem Vorbringen ihres Mannes Glauben schenken wollte, ist er ersichtlich kein prominenter Oppositioneller bzw. hat er dies jedenfalls nicht dargelegt (sein Vorbringen hatte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, er sei 2016 für ein Jahr Vorbeter einer Moschee der F. gewesen; vor Gericht hatte er ferner angegeben, eine Veranstaltung organisiert zu haben). Überdies steht das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin im Kontext ihres auch sonst unglaubhaften Vorbringens bzgl. ihrer eigenen Ausreisegründe und wirkt vorgeschoben mit Blick auf den Versuch, einen Grund dafür zu finden, warum ihr weiterhin, trotz Zahlung der 3.000,- Dollar, noch etwas drohen sollte. Hinzu kommt erschwerend, dass bezogen auf das Vorbringen ihres Mannes bereits das Bundesamt und das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ausgeführt haben, sein Fluchtvorbringen sei unglaubhaft. Gegenteiliges hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Auch ihr Mann hat offenbar weder die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen mit einem Rechtsmittel angegriffen noch ein Folgeantragsverfahren eingeleitet, obwohl angeblich - der Klägerin zufolge - ihre Familie zwischenzeitlich aufgesucht und auf ihn angesprochen worden sei. Des Weiteren kann auch im Hinblick auf die von ihm behaupteten Vorfluchtgründe (er sei wegen des Koranstudiums im Iran nach seiner Rückkehr verhaftet und gefoltert worden) nicht unberücksichtigt bleiben, dass er noch bei seiner Einreise gegenüber der Ausländerbehörde angegeben hatte, es sei schwierig in Tadschikistan, er sei aus Angst vor dem Militärdienst ausgereist, Verfolgung aus politischen, religiösen oder sonstigen Gründen habe er nicht erlebt (vgl. Bl. 493 seiner Ausländerakte = Seite 26 des PDF der Beiakte 11).
b)
Eine Verfolgung droht der Klägerin im Falle der Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus religiösen Gründen. Eine solche beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Lage in Tadschikistan bezogen auf den Umgang mit Religion und religiöser Bekleidung von Frauen im Speziellen.
Der EuGH sieht in dem in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) verankerten Recht auf Religionsfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht, das eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft darstellt und Art. 9 EMRK entspricht. Ein Eingriff in das Recht auf Religionsfreiheit kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 GRCh garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCh gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das setzt nach Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU voraus, dass die Eingriffshandlungen einer Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 57 ff.; auch OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris Rn. 69 f. m.w.N.
Nach der Rechtsprechung des EuGH hängt die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z.B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere dann erreicht sein, wenn dem Ausländer durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es insoweit maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an, denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sieht der EuGH den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Denn der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist. Dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z.B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, kann dabei eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 28 f.
Der vom EuGH entwickelte Maßstab, dass die Befolgung einer bestimmten religiösen Praxis zur Wahrung der religiösen Identität besonders wichtig ist,
vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 -, juris Rn. 70,
setzt nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Die Tatsache, dass er die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, muss der Asylbewerber zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Asylbewerbers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30 f.; BayVGH, Urteil vom 9. November 2021 - 11 B 19.33187 -, juris Rn. 27.
Das Verbot einer öffentlichen religiösen Betätigung als solches kann aber nur dann als hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/95/EU angesehen werden, wenn der Asylbewerber - über die soeben genannten objektiven und subjektiven Gesichtspunkte hinaus - bei Ausübung der verbotenen öffentlichkeitswirksamen Glaubensausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Das bedeutet, dass die genannten Folgen und Sanktionen dem Ausländer im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen müssen. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32.
Die zuvor dargestellte Rechtsprechung des EuGH und BVerwG zu Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU lässt sich uneingeschränkt auf Verfolgungshandlungen nach Art. 9 StatusVO und den Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Art. 3 lit. e StatusVO übertragen, da die Vorschriften unverändert in die neue StatusVO übernommen worden ist.
Bezogen auf das Tragen des Kopftuchs in Tadschikistan kann im Wesentlichen von Folgendem ausgegangen werden:
Historisch wurde der Islam in der atheistischen Sowjetrepublik unterdrückt respektive verboten. Mit Ende der UdSSR im Jahr 1991 und der Unabhängigkeit Tadschikistans erhielt der Islam und mit ihm auch das Kopftuch (wieder) Eingang in die Gesellschaft.
Vgl. für einen allgemeinen historischen Abriss statt vieler: Ubaidulloev, „The revival of Islam in post-Soviet independent Tajikistan“, S. 2 ff., abrufbar unter: https://www.tiu.ac.jp/iiet/kaken-a-islam/ronbun/The%20revival%20of%20Islam%20in%20post-Soviet%20independent%20Tajikistan-.pdf.
Der heutige strikte Säkularismus, der seine Wurzeln (auch) in einer (post-)sowjetischen Denkweise haben soll, soll nach Auffassung der tadschikischen Regierung gegen religiösen Radikalismus und Terrorismus abschirmen.
Vgl. auch Meduza, „Taking on ‚alien clothing‘ - The context and consequences of Tajikistan’s hijab ban“, vom 29. Juli 2024.
Die tadschikische Verfassung gewährt weltanschauliche Neutralität und Religionsfreiheit. Die wichtigsten anerkannten Religionsgemeinschaften sind Sunniten (91 Prozent), Schiiten (7 Prozent) und Christen (1,5 Prozent), (Atheisten: 0,2 Prozent). Allerdings bleibt der Spielraum für die Ausübung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit hinter den Garantien der internationalen Menschenrechtsnormen zurück. Die Regierung schränkt auf der Grundlage dreier Gesetze (Gesetz über Gewissensfreiheit und religiöse Vereinigungen von 2009; Gesetz über die Bekämpfung von Extremismus von 2020; Gesetz über die Bekämpfung des Terrorismus von 2021) und unter Berufung auf die nationale Sicherheit die Religionsfreiheit in der Praxis stark ein: Sie überwacht alle Glaubensgemeinschaften und verfolgt rigoros vor allem tatsächliche oder angebliche salafistische Aktivitäten. Der Staat versucht, öffentliche Religionsausübung auf ein Mindestmaß zu beschränken, der Moscheebesuch ist reglementiert, es gibt ein Verbot von Ganzkörperverschleierung. Die Bedrohung durch islamischen Fundamentalismus und terroristische Organisationen besteht in Tadschikistan: Die hohe Zahl rückkehrender tadschikischer Kämpfer aus den Reihen der Terrormiliz „IS“/Daesch und deren neuer Fokus auf die Region Khorasan (einschließlich Tadschikistan) ist eine Gefahr für das Land, werde laut Kritikern aber von der Regierung andererseits auch instrumentalisiert und als Vorwand für staatliche Kontrolle und Behinderung der Glaubensausübung genutzt.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 24. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 10 f.
Als extremistisch und - potenziell - terroristisch eingestufte Personen werden zu langen, durch Kumulation bis zu 40 Jahre dauernden, Haftstrafen verurteilt. Die Justiz arbeitet in dieser Hinsicht eng mit den Sicherheitsdiensten zusammen. Zwangsmaßnahmen gibt es gelegentlich auch gegen Frauen, die den Hidschab tragen (laut Auswärtigem Amt: seit 2025 unter Strafe, dazu s.u.), gegen junge Männer mit langen Bärten (internationale MROs berichteten über Zwangsrasuren) oder in Form von Zutrittsverboten zu Universitäten und Regierungsgebäuden. Der Staat reglementiert bestimmte religiöse Lebenstraditionen wie Moscheebesuche und Verschleierung. Er schränkt z. B. Trauerbekundungen und Hochzeitsfeiern in Dauer (3 Stunden) und Anzahl der Gäste (300) ein, letzteres allerdings v.a., um die Familien vor Verschuldung zu schützen.
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 24. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 8.
Schon bislang galten für bestimmte Formen der Verschleierung offizielle oder aber faktische Verbote.
Seit 2007 besteht ein Verbot bestimmter (muslimischer) Kopfbedeckungen an Schulen und Universitäten.
Vgl. zentralasien-analysen, „Weibliche Sittsamkeit in Zentralasien: Wie Frauen das Schicksal der Nation verkörpern sollen“, vom 28. Juni 2019 (Nr. 135), S. 3; RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024; Meduza, „Taking on ‚alien clothing‘ - The context and consequences of Tajikistan’s hijab ban“, vom 29. Juli 2024, Ubaidulloev, „The revival of Islam in post-Soviet independent Tajikistan“, S. 8.
Ein Verbot besteht seit 2009 auch für alle Angestellten und Besucher öffentlicher Einrichtungen.
Vgl. Meduza, „Taking on ‚alien clothing‘ - The context and consequences of Tajikistan’s hijab ban“, vom 29. Juli 2024; siehe auch TRT World, „Tajikistan’s hijab ban latest in decades-long religious freedom violations, vom 2. Juli 2024 sowie United Nations Special Rapporteur on freedom of religion or belief, Nazila Ghanea, Preliminary observations and recommendations, vom 20. April 2023, S. 5.
Es folgten vor allem ab 2016 weitere Maßnahmen. Berichten zufolge soll der Fokus staatlicher Behörden weg von oft mit dem Salafismus assoziierten „langen Bärten“ hin zu Hijabs erfolgt sein. Frauen, die einen Hijab trugen, gaben an, dass sie häufig von den Strafverfolgungsbehörden belästigt wurden, obwohl es kein Gesetz gegeben habe, das den Hijab verbietet.
Vgl. USDOS, 2016 Report on International Religious Freedom: Tajikistan.
Im August 2017 wurde im „Gesetz über die Regelung von Traditionen und Festen“ eine Regelung aufgenommen, wonach natürliche und juristische Personen verpflichtet seien, die Werte der nationalen Kultur, einschließlich der nationalen Sprache und nationalen Kleidung, zu schützen. Gemeinhin wurde angenommen, dass ein Hijab nicht unter die „nationale Kleidung“ falle, sondern nur das traditionelle hinter dem Kopf zusammengebundene Kopftuch (sog. Rumol/Ruymol bzw. Satr). Ein Verstoß gegen das Gesetz war nicht bußgeldbewehrt.
Vgl. USDOS, 2021 Report on International Religious Freedom: Tajikistan; Euronews, „Why did Muslim-majority Tajikistan ban the hijab?, vom 24. Juni 2024; RFE/RL, „Tajik Lawmakers Approve Bill Supporting ‚Traditional Clothes‘, vom 23. August 2017.
Im September 2017 gab es eine Kampagne, bei der Millionen Tadschiken per SMS dazu aufgefordert wurden, nationale Kleidung zu tragen.
Vgl. Meduza, „Taking on ‚alien clothing‘ - The context and consequences of Tajikistan’s hijab ban“, vom 29. Juli 2024; RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024;
2018 gab der tadschikische Staat ein Handbuch heraus, eine Art Dresscode, wie sich Tadschiken zu kleiden hätten. Danach sei ein buntes Kopf- oder Halstuch eine Option, aber es müsse im nationalen tadschikischen Stil hinter dem Kopf gebunden werden und dürfe nicht das Gesicht und den Hals bedecken. Schwarze Kopftücher seien völlig verboten, auch bei Beerdigungen.
Vgl. RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024 und RFE/RL, „What To Wear: A Style Guideline For Tajik Women“, vom 28. April 2018; Meduza, „Taking on ‚alien clothing‘ - The context and consequences of Tajikistan’s hijab ban“, vom 29. Juli 2024; zentralasien-analysen, „Weibliche Sittsamkeit in Zentralasien: Wie Frauen das Schicksal der Nation verkörpern sollen“, vom 28. Juni 2019 (Nr. 135), S. 3.
Es ist gegenwärtig vorgesehen, dass ein überarbeitetes Handbuch bzgl. der Kleidungsvorschriften erscheint.
Vgl. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Tajikistan, „Briefing on the Law oft he Republic of Tajikistan ‚On the regulation of celeberations and ceremonies in the Republic of Tajikistan‘“, vom 13. August 2024; South China Morning Post, „No hijabs, no miniskirts. Ex-Soviet republic’s fashion advice for women rankles with some“, vom 13. März 2025; France 24, „Tajikistan to publish new dress ‚guidelines‘ for women, vom 19. Februar 2025.
Berichten zufolge stehen Frauen unter gesellschaftlichem Druck, eine Kopfbedeckung zu tragen.
Vgl. Freedom House, Freedom in the World 2022: Tajikistan.
In der Vergangenheit kam es in Einzelfällen dazu, dass Frauen aufgefordert wurden, ihren Hijab abzulegen, dieser ihnen abgerissen wurde oder sie auf Polizeistationen festgehalten und/oder verhört wurden. Ihnen soll auch mit Geldstrafen oder Haft gedroht worden sein. Vereinzelt heißt es auch, Geldstrafen hätten gezahlt werden müssen. Eine gesetzliche Grundlage hierfür existierte nicht. Berichten zufolge soll dies phasenweise überfallartig („raids“) durch Polizisten erfolgt sein und auch nach Region und Jahreszeit variiert haben.
Vgl. z.B. Freedom House: Freedom in the World 2024: Tajikistan; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 8. August 2022, S. 23; USDOS, Tajikistan 2022 Human Rights Report; United Nations Special Rapporteur on freedom of religion or belief, Nazila Ghanea, Preliminary observations and recommendations, vom 20. April 2023, S. 5. Siehe auch Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 1. August 2024 in der Fassung vom 9. April 2024 (Stand: Mitte November 2023), S. 8, sowie - zuletzt - vom 24. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 8 und bspw. vom 20. Oktober 2017 (Stand: Juni 2017), S. 6. Dort heißt es: „Zwangsmaßnahmen gibt es gelegentlich auch gegen Frauen, die den Hidschab tragen“, wobei in der neusten Fassung der Zusatz „(seit 2025 unter Strafe)“ enthalten ist (dazu noch unten).
Das Gesetz Nr. 2048 „Über die Regelung von Traditionen, Festen und Riten in der Republik Tadschikistan“ aus Juni 2024 sieht in Artikel 18 Abs. 5 Satz 2 folgende Regelung vor:
„Der Import, Verkauf und die Werbung für Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist, sowie das Tragen solcher Kleidung an öffentlichen Orten sind verboten.“
(vom Gericht mit Online-Übersetzungsdienst übersetzt; Original z.B. abrufbar unter: https://jumhuriyat.tj/3613-onuni-umurii-toikiston-dar-borai-tanzimi-ashnu-marosim-dar-umurii-toikiston.html sowie https://perma.cc/8LLS-E8S2; englischsprachige Wiedergabe bspw. bei LOC, Tajikistan: New Law Bans Muslim Clothing and Limits Religious Celebrations, vom 1. Oktober 2024.
Dieses Gesetz Nr. 2048, welches am 19. Juni 2024 vom Oberhaus gebilligt und am 20. Juni 2024 vom Präsidenten unterzeichnet sowie am 22. Juni 2024 im Regierungsblatt veröffentlicht wurde, soll der offiziellen Begründung des Präsidenten zufolge dazu dienen, die ursprünglichen Werte der nationalen Kultur zu schützen, Aberglauben und Fanatismus zu verhindern, Extravaganz bei Festen und Zeremonien einzudämmen, die Spiritualität des tadschikischen Volkes zu fördern und die Rechte und Freiheiten der Kinder zu schützen, indem ihre Erziehung im Geiste des Humanismus und Patriotismus gefördert wird.
Vgl. Library of Congress (LOC), Tajikistan: New Law Bans Muslim Clothing and Limits Religious Celebrations, vom 1. Oktober 2024 (unter Verweis auf die Pressemitteilung); vgl. auch Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Tajikistan, „Briefing on the Law oft he Republic of Tajikistan ‚On the regulation of celeberations and ceremonies in the Republic of Tajikistan‘“, vom 13. August 2024.
In seiner Stellungnahme gegenüber den Vereinten Nationen vom 3. April 2026 führte die Ständige Vertretung der Republik Tadschikistan, unter anderem aus, das Verbot von Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist, diene dem Ziel, die nationale Identität und die kulturelle Eigenständigkeit zu bewahren. Das Verbot sei zudem durch die Notwendigkeit begründet, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und Radikalisierung zu verhindern. Eine solche Regelung bestehe auch in vielen europäischen Ländern, was nach Auffassung des Staates zeige, dass die nationale Gesetzgebung mit den weltweit vertretenen Auffassungen und Grundsätzen im Einklang stehe. Das Verbot der Verwendung und des Verkaufs von Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist, beziehe sich auf Kleidungsarten, die typischerweise von Mitgliedern extremistischer und terroristischer Organisationen (einschließlich Al-Qaida, ISIL und Islamischer Staat im Irak und in der Levante - Khorasan) getragen werden würden. Eine solche Kleidung stehe im Widerspruch zur nationalen Kultur und zu den grundlegenden Werten des Islam. Die Bürger Tadschikistans, einschließlich der Angehörigen nationaler Minderheiten, könnten ihre Kleidung frei wählen; zudem gewährleiste der Staat die Entwicklung der Kultur aller Volksgruppen. Der Begriff „fremde Kleidung“ bezeichne Kleidungsstücke, die nicht mit der traditionellen tadschikischen Kultur und den ethischen Normen vereinbar seien oder die als Symbole extremistischer Bewegungen dienten, welche die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdeten. Das Verbot, solche Kleidung an öffentlichen Orten zu tragen, habe präventiven Charakter und diene dazu, Erscheinungsformen des Extremismus und der Unsittlichkeit zu verhindern sowie den säkularen Charakter des Staates zu bewahren.
Es gelte nicht für die traditionelle Kleidung anderer Kulturen und Völker, sofern von ihr keine Gefahr für die nationale Sicherheit ausgehe.
Vgl. Permanent Mission of the Republic of Tajikistan to the UN Office and other International Organizations in Geneva, № C-34/26 - 107, vom 3. April 2026, S. 4 f.
In der Presse und teilweise auch in offiziellen Berichten heißt es vielfach, dass Einigkeit bestehe, dass unter „Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist“ Kleidung zu verstehen sei, die in den Augen des tadschikischen Staates arabischen - und damit fremden - Ursprungs sein soll, vor allem besonders starke Formen der Verschleierung wie Niqabs/Nikabs, Burkas/Burqas, aber auch Hijabs.
Vgl. (unter Berufung auf einen Parlamentarier) Asia-Plus, „Awareness-raising talks on alien clothing held with sellers in Dushanbe shopping centers‘, vom 23. April 2025; siehe auch bspw. US Commission on International Religious Freedom (USCIRF), Annual Report 2025, S. 39; Euronews, „Why did Muslim-majority Tajikistan ban the hijab?, vom 24. Juni 2024; wohl auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 24. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 8.
Allerdings wird schon nicht immer klar, was mit Hijab gemeint ist. Die bereits zitierte Stellungnahme gegenüber den Vereinten Nationen deutet eher darauf hin, dass nur bestimmte „extreme“ Formen der Kopfbedeckung missbilligt werden. Auch die geschilderte Begründung für das Gesetz bzw. Zwecksetzung streitet dafür.
In der Stellungnahme des Ständigen Vertreters der Republik Tadschikistan heißt es dann auch, dass sich in der tadschikischen Kultur der Begriff „satr“, der eine Kopf- und Halsbedeckung bezeichne, im Laufe der Zeit an die nationalen Traditionen und die natürlichen klimatischen Bedingungen angepasst habe. Die traditionelle tadschikische Kleidung - helle Stoffe, Nationaltrachten und leichte Kopftücher für Frauen - hätte sich über Jahrhunderte entwickelt und niemals Kleidungsstücke wie schwarze Burkas oder Niqabs umfasst . Tadschikische Frauen und Mütter wurden stets als Hüterinnen der Sitten und Traditionen angesehen. In der traditionellen tadschikischen Kultur habe sich die Kleidung von Frauen und Männern im Laufe der Jahrhunderte weiterentwickelt.
Vgl. Permanent Mission of the Republic of Tajikistan to the UN Office and other International Organizations in Geneva, № C-34/26 - 107, vom 3. April 2026, S. 4 (Hervorhebung nur hier).
Auch die Kleidungsvorschriften von 2018 (s.o.) deuteten eher darauf hin, dass nur bestimmte, schwarze und weitgehende, Kopfbedeckungen bzw. Ganzkörperverschleierungen verboten sein sollten, da speziell diese der Regierung zufolge mit (radikalem) Islamismus in Verbindung gebracht werden könnten. So heißt es auch in der Presse, es sei schwarze Kleidung bereits seit 2017 bzw. 2018 verboten gewesen und oft ein Euphemismus für den Hijab gewesen. Auch deshalb heißt es teilweise wiederum, das Verbot von 2024 regele nichts neues (s.u.). Auch eine Fatwa von Ende Juli 2024 rät von dem Tragen schwarzer Kleidung ausdrücklich ab (dazu s.u.).
Vgl. auch RFE/RL, „In Tajikistan, Clerics And Government Officials Are Deciding What Women Should Wear“, vom 4. August 2024; siehe auch ThePrint, „Muslim-majority Tajikistan bans hijab as part of years-long campaign against public religiosity“, vom 21. Juni 2024.
Auch antwortete 2019 das Auswärtige Amt auf eine Anfrage des Verwaltungsgerichts Greifswald, ob „es Frauen und Mädchen untersagt [ist], mit Kopftüchern gekleidet in die Öffentlichkeit, insbesondere in die Schule, zu gehen“ und welche Repressalien damit verknüpft sind, dass Kopftücher als solche üblich sind, wenn sie der traditionellen Kleidung entsprechen. Dem Auswärtigen Amt lägen aber Erkenntnisse vor, dass solcherart verschleierte Mädchen nicht in die Schule gelassen werden. Verboten seien de facto religiös konnotierte Kopftücher, z.B. Nikab/Niqab .
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Juli 2019 an das Verwaltungsgericht Greifswald (Gz. 508-516.80/52569) (Hervorhebung nur hier).
Auch ausweislich der vorläufigen Beobachtungen und Empfehlungen der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit, Nazila Ghanea, vom 20. April 2023 tragen Frauen und Mädchen an öffentlichen Orten eine Vielzahl von verschiedenen Kleidungs- und Kopfbedeckungen (Hijab), aber bestimmte Arten von Kopfbedeckungen sind verboten und werden bestraft, da sie auf Extremismus hindeuten oder verbotenen extremistischen oder terroristischen Gruppen angehören . Beamte dürfen diese Kopf- und Gesichtsbedeckungen nicht tragen, und Frauen können beim Betreten von Kindergärten, Schulen, Universitäten, Krankenhäusern oder anderen Regierungsgebäuden daran gehindert werden, sie zu tragen.
Vgl. United Nations Special Rapporteur on freedom of religion or belief, Nazila Ghanea, Preliminary observations and recommendations, vom 20. April 2023, S. 5 (Hervorhebung nur hier).
Berücksichtigt man zudem, dass es in der Stellungnahme des Ständigen Vertreters der Republik Tadschikistan weiter explizit heißt, das Tragen des Hijab werde nicht sanktioniert (s.u.), spricht Einiges dafür, dass ein „normales“, das Gesicht nicht verdeckendes, Kopftuch, mag es auch arabischen Ursprungs sein, weiterhin nicht verboten ist.
Im Islam gibt es insoweit jedenfalls verschiedene Vorstellungen über die Frage, ob und wann das Tragen eines Kopftuches ein religiöses Gebot darstellt und, wenn ein entsprechendes religiöses Gebot zu bejahen ist, welche Form von Verschleierung wann zu wählen ist. Die Glaubensgemeinschaft der schiitischen Ismailiten in Tadschikistan trägt beispielsweise kein Kopftuch. Hierzu zählt ganz überwiegend die im Autonomen Gebiet Gorno-Badachschan lebende Bevölkerung, d.h. überwiegend Pamiri,
vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 10. Mai 2024, S. 24.
Die ganz überwiegend in Tadschikistan vertretene sunnitische Glaubensgemeinschaft ist die der Hanafiten. Diese machen (deutlich) über 90% der muslimischen Bevölkerung Tadschikistans aus,
vgl. stellv. USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Tajikistan; RFE/RL, „State Orders Muslim Women To Tie Head Scarves in ‚Tajik‘ Way, vom 18. August 2017; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Tadschikistan, Gesamtaktualisierung am 10. Mai 2024, S. 24,
wobei Muslime wiederum etwa 98% der tadschikischen Bevölkerung ausmachen.
Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 24. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 10: 91% Sunniten, 7% Schiiten; geringfügig andere Zahlen (ca. 3-4% Ismailiten): USDOS, 2023 Report on International Religious Freedom: Tajikistan; Central Intelligence Agency (CIA), The World Factbook: Tajikistan, Stand 3. Juli 2025 (95% Sunniten 3% Schiiten; inzwischen nicht mehr abrufbar); Ubaidulloev, „The revival of Islam in post-Soviet independent Tajikistan“, S. 3 (97% Hanafiten, 3% Ismailiten [bezogen auf den muslimischen Bevölkerungsanteil]).
In der Glaubensgemeinschaft der Hanafiten gibt es grundsätzlich ein Glaubensgebot bezogen auf das Tragen einer Kopfbedeckung.
Hinsichtlich dieses Glaubensgebotes hat der Shuroi Ulamo (Rat von Ulema), die höchste islamische Institution Tadschikistans und damit beauftragt, die Praktizierung des hanafitischen Islams in Tadschikistan zu überwachen, anlässlich des Gesetzes Nr. 2048 am 24. Juli 2024 eine Fatwa erlassen.
Im Original abrufbar unter: https://shuroiulamo.tj/ru/news/ids/1688.
In dieser Fatwa heißt es, dass die Kleidung einer Frau aus einem Kopftuch, einem Kleid und einer Hose bestehen solle, wie es tadschikische Frauen schon seit Jahrhunderten trügen. Diese traditionelle nationale tadschikische Tracht entspreche den Anforderungen der hanafitischen Schule. Es gebe im Islam keine Vorgaben hinsichtlich Art und Farbe der Kleidung, jedoch werde das Tragen enger und schwarzer sowie freizügiger Kleidung nicht empfohlen, da dies weder religiös geboten sei noch mit den nationalen und geographischen Gegebenheiten vereinbar erscheine. Es werde empfohlen, Tracht im nationalen Stil zu tragen und die religiösen und nationalen Regeln einzuhalten, indem auf Kleidung verzichtet wird, die u.a. der nationalen Kultur und Religion fremd sei.
Vgl. dazu z.B. Ministry of Foreign Affairs of the Republic of Tajikistan, „Briefing on the Law oft he Republic of Tajikistan, On the regulation of celeberations and ceremonies in the Republic of Tajikistan‘“, vom 13. August 2024; Asia-Plus, „Shuroi Ulamo issues fatwa on Tajik national clothing“, vom 29. Juli 2024; Novastan, „Kleidung unter Kontrolle: tadschikische Frauen zwischen Tradition und Unterdrückung“, vom 15. November 2024; Azon Global, „Tajik clerics called to „avoid black color“, vom 30. Juli 2024; Freedom For Eurasia, „Central Asia’s War on Hijab“, vom 13. Oktober 2024.
Ein Verstoß gegen Art. 18 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes Nr. 2048 zieht - entgegen teilweise anderslautender oder zumindest missverständlicher Berichte - nicht die Möglichkeit einer Geldstrafe nach sich.
So bereits VG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2026 - 8 K 9338/24.A -, S. 24 ff. des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht).
Zwar heißt es in verschiedenen (v.a. Presse-)Berichten im Kontext des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 2048, Verstöße gegen dieses Gesetz seien bußgeldbewehrt (was nicht per se unzutreffend ist, s.u.). Teilweise heißt es ausdrücklich, ein Verstoß gegen das Verbot, Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist im öffentlichen Raum zu tragen (plakativ teilweise auch als Hijab- bzw. Kopftuchverbot bezeichnet) sehe eine Geldstrafe vor. Eine entsprechende Regelung enthält aber weder dieses Gesetz noch insbesondere das tadschikische Ordnungswidrigkeitengesetz. Soweit im Zusammenhang mit diesem Verbot überhaupt eine Rechtsgrundlage für ein Bußgeld bzw. eine Geldstrafe genannt wird, so ist es Art. 481 des tadschikischen Ordnungswidrigkeitengesetzes,
vgl. bspw.: The Times of Central Asia, „Tajikistan Doubles Down on Fines for Wearing ‚Foreign Clothes‘, vom 24. Mai 2024; ferner IPHR, Tajikistan: Campaign against „foreign clothing“ violates human rights‘, vom 19. August 2024; auch im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes heißt es nunmehr, seit 2025 stehe das Hijabtragen unter Strafe (s.o.), wobei nicht näher ausgeführt wird, was damit gemeint ist (zumal die in Rede stehenden Gesetze 2024 in Kraft traten).
Art. 481 des tadschikischen Ordnungswidrigkeitengesetzes besagt in seiner aktuellen Fassung:
„Artikel 481. Nichteinhaltung der Anforderungen der Gesetzgebung der Republik Tadschikistan zur Regelung von Feierlichkeiten und Ritualen
(in der Fassung des Gesetzes der Republik Tadschikistan vom 20.06.2024 Nr. 2051)
führt zur Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von zehn Berechnungseinheiten.
führt zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von einhundertzwanzig und gegen Amtsträger in Höhe von dreihundertfünfzig Berechnungseinheiten.
führen zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von zweihundertzwanzig und gegen Amtsträger in Höhe von fünfhundertfünfzig Berechnungseinheiten.
führen zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von dreihundert und gegen juristische Personen in Höhe von eintausendfünfhundert Berechnungseinheiten.
führt zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von dreihundert und gegen Amtsträger in Höhe von achthundert Berechnungseinheiten.
führt zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von eintausend, gegen Amtsträger in Höhe von eintausendzweihundert und gegen juristische Personen in Höhe von zweitausendfünfhundert Berechnungseinheiten.
führen zur Verhängung einer Geldstrafe gegen natürliche Personen in Höhe von eintausendzweihundert, gegen Amtsträger in Höhe von eintausendfünfhundert und gegen juristische Personen in Höhe von dreitausend Berechnungseinheiten.
(vom Gericht mit Online-Übersetzungsdienst übersetzt; Original abrufbar unter: https://ncz.tj/system/files/Legislation/455_ru_1.pdf)
Diese Regelung greift verschiedene Regelungen aus dem Gesetz Nr. 2048, sogar auch aus dessen Artikel 18 auf und stellt Verstöße unter Geldstrafe, jedoch bezieht sie sich gerade nicht auf das Tragen von Kleidung, die der nationalen Kultur fremd ist.
Einschlägige Berichte führen auch ausdrücklich aus, dass dieses Verbot nicht unter Geldstrafe oder sonstiger Sanktion steht,
Vgl. Your.TJ, „Das Tragen ausländischer Kleidung und Idgardak ist in Tadschikistan offiziell verboten. Es gibt jedoch keine Geldstrafen“, vom 24. Juni 2024, vom Gericht mit Online-Übersetzungsdienst übersetzt, russischsprachiges Original abrufbar unter https://your.tj/noshenie-chuzhdoj-odezhdy-i-provedenie-idgardaka-v-tadzhikistane-oficialno-zapreshheny/,
bzw. die Höhe der Strafe oder andere Sanktionen wären im Gesetz nicht festgelegt worden, das Gesetz sehe aber Geldstrafen für andere Verstöße vor.
Vgl. Asia-Plus, „Bis zu 100.000 Somoni. Tadschikistan hat hohe Geldstrafen für die Verletzung von Traditionen und Ritualen eingeführt“, vom 24. Juni 2024, vom Gericht mit Online-Übersetzungsdienst übersetzt, russischsprachiges Original abrufbar unter https://asiaplus.news/2024/06/24/do-100-tysyach-somoni-tadzhikistan-vvyol-krupnye-shtrafy-za-narushenie-tradiczij-i-obryadov/.
Auch im bereits zitierten Bericht des Ständigen Vertreters Tadschikistans an die Vereinten Nationen wird ausgeführt, dass darauf hinzuweisen sei, dass das Gesetz keine Haftung oder Sanktion für das Tragen bestimmter Kleidungsstücke vorsehe. Unter Berücksichtigung der nationalen kulturellen Besonderheiten sei lediglich für Bildungseinrichtungen eine einheitliche Kleiderordnung eingeführt worden. Das Tragen nationaler Kleidung sei im Land in jeder Form zulässig. In Tadschikistan würden Frauen wegen des Tragens eines Hijabs nicht verfolgt werden, und es bestünden im Land keine Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften, die das Tragen religiöser Kleidung an öffentlichen Orten verbieten.
Vgl. Permanent Mission of the Republic of Tajikistan to the UN Office and other International Organizations in Geneva, № C-34/26 - 107, vom 3. April 2026, S. 5.
Erhärtet wird dieser Befund dadurch, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes keine Berichte auffindbar sind über (zumal: systematisch) verhängte Geldstrafen oder sonstige Sanktionen. Wenn in der Presse oder in Asylverfahren überhaupt auf konkrete Vorfälle verwiesen worden ist, betrifft dies soweit ersichtlich ausschließlich einen einzelnen (angeblichen) Vorfall, der im Mai 2024 als Video hochgeladen wurde, wobei nicht ganz eindeutig ist, wann das Ereignis stattgefunden hat. Demnach soll eine ein Kopftuch tragende Frau nicht in ein Krankenhaus hineingelassen und mit einem Bußgeld bedroht worden sein.
Vgl. hierzu RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024; Human Rights Watch, „Tajikistan: Events of 2024“ sowie USCIRF, Annual Report 2025, S. 39.
Der Vorfall hat sich jedenfalls vor Inkrafttreten des Gesetzes abgespielt. Davon abgesehen, soll es schon offenbar seit 2009 ein (gleichfalls nicht bußgeldbewehrtes) Verbot bzgl. entsprechender Kopfbedeckungen in öffentlichen Einrichtungen und Krankenhäusern geben, sodass sich hieraus nichts bzgl. des aktuellen Gesetzes herleiten lässt und erst recht nicht bzgl. einer Geldstrafe.
Unabhängig davon, dass es hierauf nicht noch zusätzlich ankommt, lassen auch einschlägige Berichte, die sich (unter Bezugnahme auf offizielle Pressemitteilungen) mit der Verfolgungspraxis bzw. Verhängung von Geldstrafen befassen, keinen Bezug zum Verbot bestimmter Kopfbedeckungen erkennen und weisen mit Ausnahme etwas gestiegener (inzwischen aber wieder rückläufiger) Zahlen auch keine Unterschiede zu Berichten vor Inkrafttreten des Gesetzes auf.
Vgl. zur Verfolgungspraxis in den ersten sechs Monaten des Jahres 2023: USCIRF, The Repression of Religious Freedom in Authoritarian Tajikistan, Dezember 2023, S. 2.
Bezogen auf das Jahr 2024: Khovar.tj, „Das Gesetz zur Regelung von Feierlichkeiten und Zeremonien. Seine Verabschiedung war eine echte Notwendigkeit, und seine Regelung hat sich im Alltag als Segen erwiesen“, vom 30. Mai 2025, im russischsprachigen Original abrufbar unter https://khovar.tj/2025/05/onuni-tanzimi-ashnu-marosim-abuli-on-zarurati-vo-e-va-tanzimi-on-barakati-zindag-gardid/.
Hinsichtlich 2025: Avesta, „The number of violations oft he law on traditions and rituals has decreased in Tajikistan“, vom 29. Juli 2025 sowie Asia-Plus, „More than 1.200 people fined last year for violating the law on traditions and rituals“, vom 2. Februar 2026 und USCIRF, Annual Report 2026, S. 49.
Dabei wird nicht verkannt, dass es Berichten zufolge vereinzelt - weiter - dazu kommen soll, dass Frauen, die keine Kopfbedeckung im nationalen Stil tragen, befragt bzw. vernommen werden, Fingerabdrücke abgeben müssen und fotografiert werden.
Vgl. USCIRF, Annual Report 2025, S. 39.
Insoweit kann aber schon nicht festgestellt werden, dass sich durch das Gesetz Nr. 2048 etwas verändert hätte. Auch dem Lagebericht vom Auswärtigen Amt lässt sich keine relevante Veränderung in der Vollzugspraxis entnehmen. Darin heißt es weiterhin - und insoweit unverändert gegenüber allen Lageberichten seit 2017 -, dass es gelegentlich zu Zwangsmaßnahmen gegen Frauen komme, die den Hijab tragen.
Vgl. nochmals Auswärtiges Amt, Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan vom 26. März 2026 (Stand: Ende Januar 2026), S. 8.
Feststellen lässt sich nach alledem allenfalls, auch im Hinblick auf den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes, dass es - weiterhin - gelegentlich bzw. erratisch zu Maßnahmen vonseiten der Sicherheitsbehörden gegenüber vermeintlich religiösen Extremisten kommt, wobei als Anhaltspunkt bisweilen die (Voll-)Verschleierung oder bei Männern der lange Bart zählt. Dabei variieren die Maßnahmen teilweise, erschöpfen sich in der Regel aber im bloßen Anhalten und Befragen oder der Mitnahme auf die Wache und der erkennungsdienstlichen Behandlung. Die insoweit festzustellende Kontinuität im Lagebericht, aber auch das Fehlen anderslautender offizieller Erkenntnisse bzw. sogar - bezogen auf Geldstrafen - die gegenteilige Stellungnahme gegenüber den Vereinten Nationen und auch das Fehlen von Presseberichten im Nachgang zum o.g. Gesetz zeigen auf, dass hierdurch keine signifikante Veränderung eingetreten ist. Insbesondere wird deutlich, dass weiterhin nicht systematisch und auch nicht gegen jede Form von Kopftuch vorgegangen wird. Insoweit ist keine nennenswerte Veränderung gegenüber der bisherigen Lage erkennbar.
Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass sich durch das Gesetz Nr. 2048 an der bisherigen Situation etwas geändert hätte. Insoweit heißt es vielmehr, das Gesetz von 2024 knüpfe an das bislang ohnehin schon geltende „inoffizielle“ Kopftuchverbot an.
Vgl. z.B. RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024; Asia-Plus, „Shuroi Ulamo issues fatwa on Tajik national clothing“, vom 29. Juli 2024; ThePrint, „Muslim-majority Tajikistan bans hijab a spart of years-long campaign against public religiosity“, vom 21. Juni 2024. Von einem „offiziellen“ Verbot spricht demgegenüber schon RFE/RL, „What To Wear: A Style Guideline For Tajik Women“, vom 28. April 2018.
Soweit das Verbot - auch ausweislich der Stellungnahme Tadschikistans gegenüber den Vereinten Nationen - jedenfalls als Verbot von Burka bzw. Nikab zu verstehen sein dürfte, spricht schon Einiges dafür, dass hierin bereits keine Verletzung der Religionsfreiheit liegt, da ein solcher Eingriff gerechtfertigt sein könnte. Bezogen auf ein entsprechendes Verbot im öffentlichen Raum in Frankreich hat der EGMR entschieden, dass ein solches Verbot jedenfalls u.U. durch eine allgemeine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit und zum Schutz der Einhaltung von Mindestanforderungen des Zusammenlebens in der Gesellschaft als Bestandteil des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt werden könne, wobei im konkreten Einzelfall ersteres bezogen auf Frankreich verneint, letzteres aber als ausreichender Rechtfertigungsgrund angesehen worden ist, wobei zudem der weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers hervorgehoben worden ist.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 1. Juli 2014 - 43835/11 (S.A.S./Frankreich) -, NJW 2014, 2925 ff.; für einen Überblick über gegenwärtige (teilweise) Burka- oder Nikabverbote in Europa z.B. https://en.wikipedia.org/wiki/Niqab sowie https://en.wikipedia.org/wiki/Hijab_and_burqa_controversies_in_Europe und https://en.wikipedia.org/wiki/Anti-mask_law#Europe.
Auch dem tadschikischen Staat käme bei sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze des EGMR ein weiter Ermessenspielraum bzgl. beider Aspekte zu, wobei mit Blick auf die dortige, auch durch die lange Grenze mit Afghanistan und dortige Machtergreifung der Taliban bedingte, Problematik des radikalen Islamismus,
vgl. zum wachsenden Problem des Islamismus gerade aufgrund des benachbarten Landes Afghanistan stellv.: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Ende Januar 2026), vom 24. März 2026, S. 4, 15,
zumindest erwägenswert erscheinen könnte, eine allgemeine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit anzunehmen. Letztlich kann dies aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Verbot zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gerechtfertigt wäre, denn selbst wenn man im Verbot von Burka und Nikab einen nicht zu rechtfertigenden Verstoß gegen die in Art. 9 EMRK und Art. 10 Abs. 1 GRCh verankerte Religionsfreiheit sähe, würde dieser Verstoß jedenfalls nicht für sich genommen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen. Vielmehr müsste in der Sache, wie bereits ausgeführt, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Hieran fehlt es.
Vgl. so wohl auch im Ergebnis zur Sach- und Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2048: VG Aachen, Urteil vom 13. Oktober 2023 - 8 K 1240/22.A -, juris S. 10 des Urteilsabdrucks; in die Richtung wohl auch VG Ansbach, Urteil vom 2. Mai 2018 - AN 4 K 18.30435 -, juris Rn. 27 f., 32; OVG NRW, Beschluss vom 10. März 2020 - 21 A 2393/19.A -, S. 4 f. des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht) (jeweils: mangels Intensität); i.d.S. auch VG Düsseldorf, Urteile vom 29. August 2018 - 6 K 13635/17.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks, vom 6. März 2019 - 6 K 19100/17.A -, S. 11 f. des Urteilsabdrucks und zuletzt (nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2048) vom 10. April 2026 - 8 K 9338/24.A -, S. 32 des Urteilsabdrucks (jeweils nicht veröffentlicht).
Es mag hierbei offenbleiben, ob ein an das Verbot anknüpfendes Bußgeld bzw. eine Geldstrafe eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen würde,
vgl. dies verneinend bzgl. einer angeblich wegen des Hijab verhängten Geldstrafe: VG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2018 - 6 K 13635/17.A -, S. 10 des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht), nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 21 A 3960/18.A -, S. 5 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht),
denn wie bereits ausgeführt, ist bereits nicht erkennbar, dass ein Verstoß gegen die in Rede stehende Bestimmung überhaupt mit einer Geldstrafe - oder anderweitig - bestraft werden könnte. Es liegen auch keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Gesetzeslage zuwider Geldstrafen verhängt oder anderweitige Maßnahmen ergriffen werden würden, die als Verfolgungshandlungen zu qualifizieren wären. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass das Vorgehen der Polizei in Tadschikistan oftmals willkürliche Züge hat, speziell auch - wie auch Erkenntnisse bezogen auf das Vorgehen vor Inkrafttreten des Gesetzes zeigen -, wenn es um vermeintlichen religiösen Extremismus und religiös konnotierte Bekleidung geht. Es mag auch denkbar sein, dass in Einzelfällen der Vorwand des Gesetzes genutzt werden könnte, um unter dem Deckmantel einer vermeintlichen Geldstrafe Bestechungsgelder zu erlangen. Indes würde es sich dabei - wie bisher - um Einzelfälle handeln, die nicht den Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreichen. Soweit anlässlich dieses Gesetzes - wie bisher - vereinzelt Frauen angehalten, befragt, erkennungsdienstlich behandelt und kurzzeitig festgehalten werden, weil sie im Verdacht stehen, religiöse Extremisten zu sein, handelt es sich, unabhängig von der Frage, ob das Vorgehen nicht für sich genommen schon legitim ist, jedenfalls um Maßnahmen, die nicht intensiv genug sind, um - einzeln oder kumulativ - im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/32/EU bzw. Art. 9 Abs. 1 der StatusVO von einer Verfolgungshandlung auszugehen.
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vorgehen der tadschikischen Behörden nicht selten politisch motiviert und anlassbezogen ist. So zeigt sich rückblickend, dass Frauen im August und September 2017, d.h. speziell im zeitlichen Zusammenhang mit der Einführung der neuen Kleiderordnung, wiederholt mit einer vorübergehenden, kurzzeitigen Festnahme und der Einbehaltung des Hijabs rechnen mussten,
vgl. Amnesty International, Amnesty Report Tadschikistan 2017/18, vom 23. Mai 2018; USDOS, 2017 Report on International Religious Freedom: Tajikistan, vom 29. Mai 2018; zur Einführung dieser Kleiderordnung vgl. RFE/RL, „State Orders Muslim Women To Tie Head Scarves in ‚Tajik‘ Way‘“, vom 18. August 2017; RFE/RL, „Tajik Lawmakers Approve Bill Supporting ‚Traditional Clothes‘, vom 23. August 2017; ferner RFE/RL, „Millions of Text Messages Remind Tajiks to Obey New Dress Code“, vom 6. September 2017.
Die nunmehr erfolgte Verschärfung bzw. Neuregelung des Gesetzes über die Regelung von Traditionen und Festen 2024 wird vielfach auch auf das u.a. durch Tadschiken, angeblich Islamisten, verübte Attentat auf die Crocus City Hall in Moskau am 22. März 2024 zurückgeführt. Berichte führen übereinstimmend aus, dass anlässlich dieses Ereignisses sich das Vorgehen der Behörden intensiviert habe und das Gesetz auf den Weg gebracht worden sei.
Vgl. etwa Euronews, „Why did Muslim-majority Tajikistan ban the hijab?, vom 24. Juni 2024; TRT World, „Tajikistan’s hijab ban latest in decades-long religious freedom violations, vom 2. Juli 2024; Le Monde, „Tajikistan prohibits ‚black clothes‘ after hijab ban“, vom 9. August 2024 (Paywall); BBC Monitoring, Explainer: Tajik officials threatened over Islamic dress ban“, vom 3. Juni 2024.
Berichte über eingesetzte Spezialeinheiten und Polizeirazzien in der Zeit,
vgl. etwa RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024,
stehen hiermit ersichtlich im engen Zusammenhang, was sich auch daran zeigt, dass seit nunmehr fast zwei Jahren die Berichterstattung zu dem Thema deutlich abgeebbt ist.
Wenn aber - weiterhin - nur feststellbar ist, dass es gelegentlich zu Übergriffen kommen, sei es in Gestalt vom Anhalten, Befragen oder Vorladen und kurzfristigem Festhalten, ggfs. auch vereinzelt verbunden mit „Bußgeldern“ - deren Verhängung behördlicherseits allerdings dementiert worden ist,
vgl. RFE/RL, „Tajikistan Set to Outlaw Islamic Hijab After Years of Unofficial Ban“, vom 4. Juni 2024,
und deren gesetzliche Möglichkeit zuletzt auch nochmal - nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2048 - ausdrücklich verneint worden ist,
vgl. Permanent Mission of the Republic of Tajikistan to the UN Office and other International Organizations in Geneva, № C-34/26 - 107, vom 3. April 2026, S. 5,
und gleichwohl eventuell in Einzelfällen verhängte „Geldstrafen“ daher der Sache nach allenfalls Bestechungsgelder gewesen sein können (s.o.), fehlt es jedenfalls objektiv an der erforderlichen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung.
Subjektiv ist darüber hinaus unabhängig davon zu berücksichtigen, dass es der Klägerin möglich und zumutbar wäre, eine andere Form der Kopfbedeckung zu tragen, wie sie es eigenen Angaben zufolge schon „als Kompromiss“ vor ihrer Ausreise getan hat, d.h. dergestalt, dass ihr Gesicht nicht vollständig verhüllt wird anstelle des von ihr bevorzugten Nikabs. Die Klägerin hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die religiöse Praxis des Tragens des Nikab für die Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig ist. Sie hat selbst angegeben, vor der Ausreise (und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2048) grundsätzlich keinen Nikab getragen zu haben, sondern nur im Übrigen (d.h. bzgl. des Halses und der Haare) ihren Kopf (per Hijab) bedeckt zu haben. Sie hat auch auf Nachfrage eine nähere Begründung oder einen Lehrsatz für ein eventuelles individuelles Glaubensgebot oder das Glaubensgebot der hanafitischen Gemeinschaft nicht geben können,
vgl. zu dieser Darlegungsanforderung bereits VG Düsseldorf, Urteile vom 6. März 2019 - 6 K 19100/17.A -, S. 11 des Urteilsabdrucks und vom 10. April 2026 - 8 K 9338/24.A -, S. 32 des Urteilsabdrucks sowie Beschluss vom 6. August 2025 - 8 L 103/25.A -, S. 18 f. des Beschlussabdrucks (jeweils nicht veröffentlicht),
obwohl gerade aufzuzeigen gewesen wäre, weshalb sie es aus religiösen und nicht nur evtl. kulturellen oder sonstigen Gründen für besonders wichtig erachtet, eine bestimmte Form der Kopfbedeckung zu tragen und wieso es nicht genügt, - wie bisher - ein anderes Kopftuch zu tragen, wie es in Tadschikistan durchaus üblich ist. Im Gegenteil hat sie selbst sinngemäß betont, dass das Glaubensgebot der Religionsgemeinschaft nur besage, dass der Körper zu bedecken sei, aber offenlasse, in welcher Form dies geschieht und dass es ihre eigene Präferenz sei, einen Nikab zu tragen, weil sie sich darin wohl und frei fühle. Hiermit im Einklang steht es, dass dem Shuroi Ulamo zufolge sogar das nationale Kopftuch dem Glaubensgebot der hanafitischen Glaubensgemeinschaft genüge. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass dem Shuroi Ulamo Regierungsnähe nachgesagt wird, es verkennt aber auch umgekehrt nicht, dass die Klägerin schon vor der Ausreise offenbar über Jahre hinweg bereit gewesen ist nur einen einfachen Hijab zu tragen, obwohl sie individuell es bevorzugt hätte, einen Nikab zu tragen. Mag dies ihr zufolge auch darauf zurückzuführen sein, dass schon damals ein Nikab verboten gewesen ist, so bestätigt dies zum einen die Annahme des Gerichts, dass vor allem Nikabs und Burkas erfasst sein sollen und diese (jedenfalls faktisch) zuvor bereits verboten gewesen sind und zum anderen zeigt sie nicht auf, wieso es ihr nunmehr plötzlich unzumutbar sein sollte, zu diesem Zustand zurückzukehren.
Bezogen auf das Tragen eines „normalen“ Hijabs lassen die Erkenntnisse nicht nur zur Überzeugung des Einzelrichters den Schluss zu, dass keine Geldstrafe droht, sie deuten darüber hinaus - insbesondere im Hinblick auf die Stellungnahme des Ständigen Vertreters der Republik Tadschikistan - auch darauf hin, dass ein Hijab schon nicht verboten ist oder jedenfalls hiergegen nicht systematisch behördlich vorgegangen wird. Sofern es gleichwohl wie schon vor Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2048 in Einzelfällen zu polizeilichen Maßnahmen kommen sollte, ist dies jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich und im Übrigen auch in aller Regel (wie z.B. bei Befragungen, kurzeitigem Festhalten, erkennungsdienstlicher Behandlung) für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nicht intensiv genug.
Es kann insoweit auch dahinstehen, ob ein allgemein ausgesprochenes Verbot des Tragens eines Hijabs im öffentlichen insbesondere mit der in Art. 9 EMRK und Art. 10 Abs. 1 GRCh verankerten Religionsfreiheit vereinbar wäre. Der EGMR ist in der Vergangenheit zumindest davon ausgegangen, dass ein Kopftuchverbot an türkischen Hochschulen keinen Verstoß gegen die Religionsausübungsfreiheit darstellt.
Vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 10. November 2005 - 44774/97 (Sahin/Türkei) -, NVwZ 2006, 1389 ff.
Ergibt sich bezogen auf das Tragen religiöser Kleidung keine Verfolgung, so folgt nichts anderes bei Einbeziehung weiterer Beschränkungen der Religionsfreiheit; auch dann fehlt es - jedenfalls - an der Intensitität des Eingriffs, womit offenbleiben kann, ob es überhaupt beachtlich wahrscheinlich ist, Adressat von (willkürlichen) polizeilichen Maßnahmen zu werden, die im Einzelfall eine Verfolgung i.S.d. Flüchtlingsschutzes begründen könnten. Aus den weiteren von der Klägerin geltend gemachten Beschränkungen ihrer Religionsfreiheit folgt nichts anderes. Soweit sie vorträgt, sie dürfe auch zuhause kein Kopftuch tragen, trifft dies nicht zu. Unabhängig von der Frage, welche Formen der Kopfbedeckung das Gesetz Nr. 2048 verbietet, bezieht es sich nur auf den öffentlichen Raum. Nichts anderes gilt für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Wenn sie behauptet, dass ihr dies zuhause untersagt sei, weil Nachbarn sie sehen könnten, ist das eine durch nichts belegte Behauptung ins Blaue. Selbiges gilt für ihre Behauptung, das Lesen des Korans und der Moscheebesuch stünden unter Freiheitsstrafe bis fünf Jahre (Seite 10 der Niederschrift beim Bundesamt). Beides entspricht nicht den Tatsachen, worauf auch das Bundesamt bereits hingewiesen hat. Lediglich ist zu konstatieren, dass es, wie bereits in der mündlichen Verhandlung thematisiert, (offenbar seit 2004) eine Fatwa gibt, die Frauen den Moscheebesuch untersagt.
Vgl. USDOS, International Religious Freedom Report 2011 sowie RFE/RL, Tajikistan: Top Islamic Body Bans Women From Attending Mosque Services, vom 20. Oktober 2004, abrufbar unter: https://www.rferl.org/a/1055440.html.
Mit einer Freiheitsstrafe hat das ersichtlich nichts zu tun. Auch soweit sie sonst behauptet, ihr sei die Religionsausübung unzumutbar erschwert worden, erweckt sie mit Blick auf ihre diesbezüglichen teilweise unzutreffenden Angaben und ihr als unglaubhaft zu bewertendes sonstiges Fluchtvorbringen einschließlich des Vorbringens zu den Geldstrafen wegen des Tragens des Kopftuchs eher den Eindruck, dass es gerade nicht religiöse Gründe gewesen sind, die sie zum Verlassen Tadschikistans bewegt haben.
Es ist schließlich auch nicht erkennbar und auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin durch das eventuelle weitere Tragen des Kopftuches auch als politische Oppositionelle und/oder religiöse Extremistin angesehen werden würde. Wie bereits ausgeführt, kommt es zwar vor, dass der Hijab Anlass für Befragungen oder auch Verhöre geben kann, was aber nicht bedeutet, dass deshalb auch eine bestimmte politische (extremistische) Gesinnung den Befragten tatsächlich (weiter) nachgesagt wird und hieran anknüpfend diese auch deshalb verfolgt werden.
Darüber hinaus kann der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil sie neben der tadschikischen die russische Staatsangehörigkeit besitzt und ihr jedenfalls in der Russischen Föderation keine Verfolgung droht. Über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur einheitlich entschieden werden. Dabei sind sämtliche Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Betroffene möglicherweise besitzt oder in denen er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in die Prüfung einzubeziehen. Nur wenn diese Staaten keinen Schutz gewähren, kommt nach dem Prinzip der Subsidiarität des internationalen Schutzes eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht. Korrespondierend mit der gesetzlichen Verpflichtung des Bundesamts, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine derartige Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob eine Abschiebung in den behaupteten Verfolgerstaat oder in einen anderen Staat beabsichtigt ist. Andererseits schließt namentlich die Möglichkeit, Schutz im Staat der (zweiten) Staatsangehörigkeit zu finden, einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus.
Vgl. zum alten Recht bspw. BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13/07 -, juris Rn. 9 m.w.N.
Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten für zutreffend und nimmt auf diese gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug. Ergänzend ist nur das Folgende auszuführen: Die Klägerin hat dem nichts substanziell entgegengehalten. Soweit sie ausführen lässt, Frauen in Russland würden in den Krieg geschickt werden, erscheint dies schon deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil Frauen in Russland nicht der Wehrpflicht unterliegen.
Vgl. stellvertretend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), vom 2. August 2024, S. 12 f. (unverändert im Bericht vom 25. März 2026, S. 15); BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation (Stand 23.12.2025), S. 41 (unverändert im Bericht mit Stand vom 22.06.2026, S. 41); BFA, Themenbericht der Staatendokumentation: Russische Föderation - Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine-Kriegs (Stand 02.04.2024), S. 6.
Dass sie in einem kriegswichtigen Beruf (bspw. im medizinischen Bereich) (perspektivisch) stünde und deshalb eventuell als Reservistin herangezogen werden könnte,
vgl. dazu BFA, jeweils a.a.O.,
behauptet sie nicht einmal und ist auch nicht ersichtlich. Davon abgesehen behauptet die Klägerin nicht einmal selbst, ihr drohe in Russland der Militärdienst. Im Gegenteil hatte sie noch beim Bundesamt angegeben, sie habe eigentlich in Russland bleiben wollen, ihr habe aber die Auslieferung gedroht. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie eine dahingehende Befürchtung nicht geäußert, obwohl sie gefragt worden ist, was einer Rückkehr nach Russland entgegenstehen soll. Lediglich hat ihr Prozessbevollmächtigter schriftsätzlich ausgeführt, ihr drohe in Russland entweder der Krieg oder eine Abschiebung nach Tadschikistan. Letztlich geht das Vorbringen nicht über eine bloße - beiläufige - Behauptung ins Blaue hinaus. Nichts anderes gilt für das weitere Vorbringen, ihr drohe in Russland die Auslieferung nach Tadschikistan. Auch wenn nicht verkannt wird, dass dies in der Vergangenheit bei (insbesondere exponierten) Oppositionspolitikern bzw. hervorgehobenen Persönlichkeiten vorgekommen ist,
vgl. z.B. Österreichische Botschaft Astana, Asylländerbericht Tadschikistan, Stand Januar 2023, S. 5; bspw. auch im Zuge der Unruhen betreffend die Minderheit der Pamiri: eurasianet, Tajikistan: Government reverts to hard line with Pamiri informal leaders, vom 7. Februar 2022, abrufbar unter: https://eurasianet.org/tajikistan-government-reverts-to-hard-line-with-pamiri-informal-leaders,
ist nicht ansatzweise ersichtlich, wieso diese der Klägerin drohen sollte, die selbst weder einen Bezug zur Gruppe 24 noch F. aufweist, sondern - angeblich - nur ihr Mann und dieser- selbst bei Wahrunterstellung - keine exponierte Stellung innehat. Hinzu tritt, dass die Fälle der Auslieferungen typischerweise tadschikische Staatsangehörige betroffen haben, nicht Fälle von gebürtigen russischen Staatsangehörigen, die erst später die tadschikische Staatsangehörigkeit erworben haben. Die schriftsätzlich aufgestellte Behauptung, gerade Hijab tragende Frauen würden „erst recht“ konsequent abgeschoben werden, ist durch nichts belegt und ergibt sich für das Gericht auch nicht erkennbar aus den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnissen. Erst recht nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass der tadschikische Staat bzw. sein Geheimdienst die Klägerin in Russland kidnappen würde - obgleich Vergleichbares bezogen auf exponierte Personen schon vorgekommen sein soll.
Bezogen auf die vermeintlich drohende Auslieferung der Klägerin von Russland nach Tadschikistan wegen ihrer angeblich in Tadschikistan drohenden Strafhaft fehlt es jedenfalls (auch) deshalb an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit, weil ihr diesbezügliches Vorbringen unglaubhaft ist.
Eine Verfolgung aus religiösen Gründen droht ihr in Russland ebenfalls nicht. Sie hat selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, das Tragen des Kopftuchs stehe dort nicht unter Strafe, sie befürchte aber, dass Fremde sie dort wegen ihres Aussehens/Auftretens angehen. Ersichtlich liegt hierin selbst bei Wahrunterstellung keine für den Flüchtlingsschutz relevante Verfolgung. Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung ihrer allgemein gehaltenen Ausführungen in der Anhörung beim Bundesamt, in Russland würden sie Tadschiken und insbesondere Muslime hassen. Soweit sie zudem beim Bundesamt pauschal behauptet hatte, sie hätte in Russland Probleme wegen des Kopftuchs gehabt und ihr sei mit einer Geldstrafe gedroht worden, hat sie dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht einmal behauptet, sondern angegeben, das Kopftuchtragen stehe dort nicht unter Strafe. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich ihr Vorbringen, anders als beim Bundesamt, neben vagen Befürchtungen bzgl. ihrer Religion darauf beschränkt, Russland aus Angst vor einer Auslieferung verlassen zu haben.
II.
Der Klägerin ist auch kein subsidiärer Schutz nach Art. 15 StatusVO i.V.m. § 3 AsylG n.F. zuzuerkennen. Nach Art. 15 StatusVO ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Art. 15 Buchst. a) StatusVO), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Art. 15 Buchst. b) StatusVO) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Art. 15 Buchst. c) StatusVO).
Hinsichtlich bestehender Gefahren im Sinne des Art. 15 Buchst. a) und b) StatusVO wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die insoweit auch für die Begründung des subsidiären Schutzes gelten.
Wie ausgeführt, hat die Klägerin nicht glaubhaft darlegen können, individuell verfolgt zu werden. Insofern konnte sie auch nicht glaubhaft darlegen, vor ihrer Ausreise einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben oder davon zumindest unmittelbar bedroht gewesen zu sein oder dass ihr ein solcher nunmehr drohe.
Ebenso wenig bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Tadschikistan im Falle ihrer Rückkehr ein ernsthafter Schaden droht: Weder bedeuten die dortigen humanitären Verhältnisse eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung noch wird in Tadschikistan ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt geführt, der das erforderliche Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erreicht.
Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil die Klägerin sich in Russland aufhalten könnte, wo ihr nicht die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Besteht die Möglichkeit, Schutz im Staat der (zweiten) Staatsangehörigkeit zu finden, kommt auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz hinsichtlich des ersten Staates in Betracht.
Vgl. stellv. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 - 19 A 2373/17.A -, juris Rn. 48 f. und Beschluss vom 29. Juni 2020 - 19 A 1420/19.A -, juris Rn. 188 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 - 6 A 593/18.A -, juris Rn. 18.
III.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Tadschikistan.
Der Klageantrag der Klägerin ist dabei so auszulegen gewesen, dass sie nur bezogen aufTadschikistan und nicht hinsichtlich der Russischen Föderation die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehrt. Nur insoweit hat das Bundesamt auch eine Prüfung vorgenommen und ein Abschiebungsverbot verneint und nur insoweit hat es auch die Abschiebung ausdrücklich angedroht. Eine Abschiebung in die Russische Föderation droht ihr ersichtlich nicht, sodass insoweit auch nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbotes begehrt werden könnte, selbst wenn sie es beantragt hätte.
Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2021 - 18 A 810/16.A -, juris S. 10 f. des Urteilsabdrucks m.w.N.
Der Klägerin drohen in Tadschikistan weder sonstige Verstöße gegen die EMRK, § 60 Abs. 5 AufenthG, noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Das Gericht folgt insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Ergänzend ist lediglich Folgendes auszuführen:
Die Klägerin ist jung und in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht eingeschränkt. Sie hat die Schule in Tadschikistan bis zur 9. Klasse besucht und dadurch eine übliche Schulbildung genossen. Sie hat weiterhin Kontakt jedenfalls zu ihrer Mutter und einer ihrer Brüder ist inzwischen volljährig. Auch hatte sie beim Bundesamt angegeben, ein Onkel väterlicherseits halte sich noch in Tadschikistan auf. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Falle der Rückkehr durch ihre Familie unterstützt werden würde. So wäre es auch denkbar, dass sie, wie vor der Ausreise, bei ihrer Mutter lebt und entweder - wie vor der Ausreise - ihre Mutter den Lebensunterhalt sicherstellt und/oder sie selbst einer Beschäftigung nachgeht. Nichts anderes folgt daraus, dass sie zugleich ihre Tochter zu versorgen hätte. Insoweit ist bei der Rückkehrprognose auf eine realitätsnahe Rückkehrsituation abzustellen. Dies beinhaltet grundsätzlich die Annahme einer Rückkehr im Familienverband, der grundsätzlich auch nicht entgegensteht, dass Teile der Kernfamilie über ein gesichertes Bleiberecht verfügen.
Vgl. näher: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45/18 -, juris Rn. 17 ff.
Vorliegend lebt die Klägerin mit ihrem Kind und dem Kindsvater, mit dem sie seit Mai 2024 religiös verheiratet ist, in häuslicher Gemeinschaft. Der Kindsvater ist vollziehbar ausreisepflichtig und das Kind verfügt lediglich über eine Aufenthaltsgestattung, weshalb alles dafürspricht, dass von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband auszugehen wäre. Bei dieser Prämisse wäre davon auszugehen, dass entweder der Kindsvater einer Beschäftigung nachgeht und hierdurch den Lebensunterhalt der Familie (mit) sicherstellt oder er auf das Kind aufpasst (soweit erforderlich) und die Klägerin einer Beschäftigung nachgeht.
Anfangsschwierigkeiten könnte die Klägerin zudem durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen im Falle einer freiwilligen Rückkehr begegnen,
vgl. zu Rückkehrprogrammen und -informationen betreffend Tadschikistan auch: https://iom-p-we-webapp-ger-rfg-002.azurewebsites.net/countries/tajikistan/; allgemein zur Rückkehrsituation auch IOM, Tadschikistan: Länderinformationsblatt 2025.
Ein Abschiebungsverbot folgt auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK mit Blick auf das Tragen eines Kopftuches. Wie bereits ausgeführt worden ist, kann eine Art. 15 Abs. 2 EMRK gleichkommende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung nicht festgestellt werden. Daraus folgt zugleich, dass auch kein Verstoß gegen den darin in Bezug genommenen Art. 3 EMRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
Ein Abschiebungsverbot folgt schließlich auch nicht aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Einzelrichter folgt, kann sich ein Abschiebungsverbot aus anderen Konventionsbestimmungen als Art. 3 EMRK allenfalls dann ergeben, wenn im Falle der Abschiebung Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien - wie der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK - ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der bisherigen Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK geführt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, juris Rn. 11; hieran anknüpfend auch z.B. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3741/18.A -, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2025 - 17 K 7834/24.A -, juris Rn. 65 ff., jeweils m.w.N.
Welche Gewährleistungen der EMRK in diesem Sinne zum gemeinsamen menschenrechtlichen Ordre public aller Unterzeichnerstaaten zu zählen sind, bedarf hier keiner umfassenden Prüfung und Entscheidung. Denn es fehlt, wie bereits ausgeführt, jedenfalls an einer Intensität die mit den Fällen eines Abschiebungsverbotes wegen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK vergleichbar wäre. Ob überhaupt eine Verletzung von Art. 9 EMRK geschweige denn von dessen „Kernbereich“ vorläge, was zweifelhaft erscheint, kann mithin offenbleiben.
IV.
Die Abschiebungsandrohung unter Nr. 5 des angegriffenen Bescheides erweist sich - derzeit - als rechtswidrig, weil der Vollzug der Abschiebungsandrohung zu einer Trennung von einem anderen Mitglied der Kernfamilie führen könnte, dessen Aufenthalt in Deutschland (lediglich) nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG (a.F.) zur Durchführung des Asylverfahrens weiterhin gestattet ist.
Vgl. so die überwiegende Meinung, stellv. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2026 - 23 A 41/24.A -, juris Rn. 14 m.w.N.
Der Asylantrag der Tochter der Klägerin ist zwar vom Bundesamt als unbegründet abgelehnt worden und für diese bestehen auch, was in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt worden ist und sich auch aus ihrer Asylakte ergibt, keine Asylgründe. Die Ablehnungsentscheidung ist aber noch nicht bestandskräftig, da die Klage beim VG Gelsenkirchen (Az. 12a K 2524/26.A) noch anhängig ist, sodass die Tochter weiterhin über eine Aufenthaltsgestattung verfügt.
V.
Die unter Nr. 6 des angegriffenen Bescheids getroffene Regelung, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, erweist sich wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung als rechtswidrig. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie muss immer mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 RL 2008/115/EG einhergehen, kann also nicht ohne eine solche bestehen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. März 2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 29 und vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 53; EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 - Rn. 54.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
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