Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-23, 16 K 11153/25

16 K 11153/25Tribunal administratif23 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 11153/25 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-06-23

Aktenzeichen: 16 K 11153/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0623.16K11153.25.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Die Klägerin betreibt einen Kosmetiksalon und stellte am 4. Februar 2021 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals über ihren seinerzeitigen prüfenden Dritten, Herrn Steuerberater L., einen Antrag auf Bewilligung von Corona-November- und -Dezember-Hilfe in Höhe von 2.482,07 Euro beziehungsweise 3.240,24 Euro. Insoweit erklärte Herr Steuerberater L. mittels des Antragsformulars u.a.:

„Ich versichere, dass ich zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, insbesondere zum Abruf des elektronischen Bescheids, durch Vollmacht des Antragstellers ermächtigt bin.“;

„Hiermit willige ich ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben werden.“

Mit Bescheiden vom 11. Februar 2021 respektive vom 23. Februar 2021 bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin die Corona-November- und -Dezember-Hilfe jeweils in beantragter Höhe.

In den Bescheiden heißt es u.a.:

„Die Bewilligung der Höhe der Novemberhilfe/Dezemberhilfe ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung.“;

„Nach Ablauf des Leistungszeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, ist eine durch einen von Ihnen dafür beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt erstellte Schlussabrechnung über die empfangenen Leistungen vorzulegen.“;

„Kommen Sie Ihrer Pflicht zur vollständigen Vorlage der Schlussrechnung und der die in der Schlussrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweise nicht innerhalb von vier Wochen nach erfolgter Anmahnung nach, behalten wir uns vor, die gesamte Novemberhilfe/Dezemberhilfe zurückzufordern.“;

„Die Novemberhilfe/Dezemberhilfe ist zu erstatten, soweit […] dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist.“

In der Folge kam es zur Auszahlung der vorläufig bewilligten Beträge an die Klägerin.

Am 12. März 2024 verstarb Herr Steuerberater L.. Unter dem 24. April 2024 wurde Frau Steuerberaterin U. rückwirkend ab dem 13. März 2024 als Praxisabwicklerin gemäß § 70 StBerG bestellt.

Nachdem bis zum Ende der bis zum 30. September 2024 verlängerten Frist weder eine Schlussabrechnung noch ein Fristverlängerungsantrag eingegangen war, übermittelte die Bezirksregierung Düsseldorf ein als „Letzte Mahnung und Anhörung“ bezeichnetes sowie eine Frist bis zum 2. Dezember 2024 enthaltendes Schreiben vom 19. Oktober 2024, welches sie gleichzeitig auf das Antragsportal hochlud.

Nachdem auch diese Frist fruchtlos verstrichen war, lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die Anträge der Klägerin vom 4. Februar 2021 mit Bescheiden vom 29. Oktober 2025 ab (Ziffer 1), stellte fest, dass diese Bescheide die vorläufigen Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2021 beziehungsweise vom 23. Februar 2021 vollständig ersetzen (Ziffer 2), setzte die vorläufig bewilligten und ausgezahlten Beträge zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieser Bescheide und eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags fest (Ziffer 4). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Schlussabrechnungen trotz Erinnerungen/Mahnungen nicht fristgerecht eingereicht worden seien.

Mit E-Mail vom 13. November 2025 teilte die Klägerin den Tod des Herrn Steuerberaters L. gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf mit und bat um Fristverlängerung bis mindestens zum 31. März 2026.

Die Klägerin hat am 25. November 2025 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Schlussabrechnungen seien nicht aufgrund von Nachlässigkeit oder mangelnder Mitwirkung, sondern aufgrund außergewöhnlicher/atypischer und schwerwiegender sowie der Bezirksregierung bekannter Umstände unterblieben, was ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei, wobei auch in Masseverfahren keine Ausblendung solcher Umstände erfolgen dürfe. Nach dem Tod des Herrn Steuerberaters L. - der Tod eines Steuerberaters stelle kein gewöhnliches Risiko dar - sei es zu einem erheblichen Bearbeitungsstau, personellen Ausfällen und letztlich zu einem zeitweiligen Stillstand gekommen. Die Bestellung zur Praxisabwicklerin sei erst am 3. Mai 2025 zugegangen. Zwischenzeitlich habe eine Auseinandersetzung mit der Erbin bestanden. Die laufenden Fälle hätten nicht bearbeitet werden können und dürfen. Sie als Antragstellerin habe selbst keinen unmittelbaren Zugriff gehabt. Es würden auch Abwägungen zwischen dem Rückforderungsinteresse und der Gefährdung ihrer Existenz sowie die Prüfung einer Nachholmöglichkeit/letzten Nachfristsetzung/anteiligen Kürzung fehlen, was gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, zumal die streitgegenständlichen Bescheide erst lange nach Fristablauf ergangen seien und eine materielle Förderfähigkeit gegeben sei. Hilfsweise beantrage sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG (NRW). Sie legt ein undatierte und an das Finanzamt Y.-D. adressiertes Schreiben der Frau Steuerberaterin U. vor und reicht diverse Betriebswirtschaftliche Auswertungen ein.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Oktober 2025 zu verpflichten, über ihre Anträge auf Corona-November- und -Dezember-Hilfe vom 4. Februar 2021 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Bezirksregierung Düsseldorf lässt zur Begründung ergänzend beziehungsweise vertiefend darlegen, es habe nur das berücksichtigt werden können, was im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden sei. Außerdem sei Frau Steuerberaterin U. mit der Bestellung zur Praxisabwicklerin in die Pflichten des Herrn Steuerberaters L. eingetreten, wobei bis September 2024 noch ausreichend Zeit zur Einarbeitung bestanden habe, weshalb ein Verschulden vorliege, das der Klägerin zuzurechnen sei. Eine nachträgliche Einreichung der Schlussabrechnung sei nicht mehr möglich.

Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 27. April 2026 zur Entscheidung übertragen.

Mit Verfügung vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen die Corona-November- und -Dezember-Hilfe als außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung und den als Runderlass des (seinerzeitigen) Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.08 - vom 25. November 2020 veröffentlichten „Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen (‚Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW‘)“, 3. Aktualisierte Fassung vom 21. November 2023,

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-november-und-dezemberhilfe-4.-aktualisierung.pdf,

im Folgenden FRL;

sowie mit Rücksicht auf die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „Fragen und Antworten zur ‚Novemberhilfe‘ und ‚Dezemberhilfe‘“,

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/NhDh/novemberhilfe-und-dezemberhilfe.html,

im Folgenden FAQs.

Die Gewährung der Corona-November- und -Dezember-Hilfe erfolgt nach § 53 der Landeshaushaltsordnung und den FRL i.V.m. den unter (lit. A/B) Ziff. 1 Abs. 2 lit. b und c der FRL benannten weiteren Bestimmungen aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. Ziff. 1 Abs. 3 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den jeweiligen FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung. Vielmehr ist der ursprüngliche Bescheidungsanspruch untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 der streitgegenständlichen Schlussbescheide ermessensfehlerfrei sind.

Die Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall ersichtlich ist.

Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Corona-November- und -Dezember-Hilfe spätestens nach Ablauf der Einreichungsfrist - diese war auf den 30. September 2024 verlängert worden - innerhalb von vier Wochen nach Erinnerung/Mahnung eine Schlussabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Corona-November- und -Dezember-Hilfe abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird (vgl. Ziff. 6 Abs. 5 UAbs. 1 Satz 1 und Abs. 6 der FRL sowie Ziff. 3.12, insbesondere Abs. 5 Satz 1 der FAQs).

Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Corona-November- und -Dezember-Hilfe mit Bescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. Februar 2021 respektive vom 23. Februar 2021 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Schlussabrechnung, wobei in den Nebenbestimmungen noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Schlussabrechnung verpflichtet worden sei.

Bis zum Ablauf der o.g. Einreichungsfrist und auch bis zum Ablauf der in dem Schreiben vom 19. Oktober 2024 festgelegten (Nach-)Frist, in welche wegen des Charakters als Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG NRW, dessen Voraussetzungen (Zweiwochenfrist nach Abs. 2 Satz 1, ohne Verschulden nach Abs. 1) ohnehin auch im Übrigen nicht vorliegen, nicht in Betracht kommt, ist jedoch seitens der Klägerin keine Schlussabrechnung eingereicht worden.

Insoweit kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die Erinnerung/Mahnung nicht zur Kenntnis genommen worden sei.

Die Klägerin muss sich jedenfalls die Versendung an Frau Steuerberaterin U. als Praxisabwicklerin für Herrn Steuerberater L. zurechnen lassen, wobei insoweit schon das Hochladen auf das Antragsportal genügt, das in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert ist.

Denn nach der gesetzlichen Wertung von § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG respektive den seinerzeit geltenden § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW kommt es sogar in Ansehung der Bekanntgabe von Verwaltungsakten lediglich auf das Hochladen auf das Antragsportal an.

Vgl. BT-Drs. 19/23774, S. 21 sowie OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2024 - 4 E 458/24 -, juris, Rn. 6 f.

Dies muss erstrecht für bloße Verfahrenshandlungen innerhalb des Verwaltungsverfahrens gelten, die in ihrer Bedeutung hinter dem Erlass der verfahrensbeendenden Entscheidung zurückbleiben.

Dabei kann gegen die Adressierung an Herrn Steuerberater L. beziehungsweise an Frau Steuerberaterin U. als dessen Praxisabwicklerin nichts erinnert werden.

Herr Steuerberater L. hatte im vorläufigen Bewilligungsverfahren als prüfender Dritter gehandelt, wobei es sich beim vorläufigen Bewilligungsverfahren und beim Schlussabrechnungsverfahren um dasselbe Verwaltungsverfahren handelt, sodass die Bestellung als prüfender Dritter im vorläufigen Bewilligungsverfahren fortgewirkt hat.

Vgl. zur Parallelvorschrift des VwVfG des Bundes: Ramsauer, in: Kopp/ders., Verwaltungsverfahrensgesetz, 26. Aufl. 2025, § 9 Rn. 58b.

Die so gekennzeichnete Verwaltungspraxis des beklagten Landes verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.

Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.

Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Corona-November- und -Dezember-Hilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Schlussabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Schlussabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Schlussabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls sind nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass das Verschulden der als Praxisabwicklerin bestellten Steuerberaterin U. in relevanter Weise durch die konkreten Umstände um den Tod des Steuerberaters L. gemindert wäre.

Dieses Verschulden ist der Klägerin nach der entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, an deren Existenz und stringenter Durchführung der Einzelrichter keinerlei Zweifel hat, zuzurechnen. Diese ist in Ansehung des Zwecks, den die obligatorische Zwischenschaltung des (vom jeweiligen Antragsteller frei wählbaren und in dessen Namen handelnden) prüfenden Dritten verfolgt (Verfahrensbeschleunigung sowie gesteigerte Gewähr für die Richtigkeit der Antragstellungen) und der ansonsten in sein Gegenteil verkehrt wäre, geradezu zwingend und entspricht (ohne dass es darauf strenggenommen ankäme) dem allgemeinen Rechtsgedanken, der sämtlichen Verfahrens- und Prozessordnungen zugrunde liegt.

Nach § 70 Abs. 3 StBerG ist Frau Steuerberaterin U. umfassend in den Pflichtenkreis des Herrn Steuerberaters L. eingetreten, wobei schon der zeitliche Horizont, den das Gesetz in § 70 Abs. 2 StBerG vorgibt (maximal ein Jahr, Verlängerung allenfalls um ein Jahr) unzweifelhaft aufzeigt, dass es nicht annähernd trägt, sich für die Versäumung einer mehr als ein halbes Jahr nach der Bestellung ablaufenden Nachfrist auf besondere Umstände - die Bestellung nach dem Tod eines Steuerberater ist ohnehin der gesetzliche Regelfall, wobei etwaige Konflikte mit der Erblasserin nicht ansatzweise hinreichend substantiiert worden sind, aber angesichts des erheblichen Zeitraums seit der Bestellung auch nicht geeignet wären, eine Atypik zu indizieren - zu berufen.

Besonders irritierend ist dabei, dass die Klägerin vorgibt, der Bezirksregierung Düsseldorf seien die Umstände bekannt gewesen, sie habe diese jedoch (ermessensfehlerhaft) ignoriert.

Die E-Mail der Klägerin - Schreiben an das Finanzamt Y.-D. sind naturgemäß gänzlich irrelevant - ist erst nach Erlass der streitgegenständlichen Bescheide versandt worden. Obwohl der Erlass der Bescheide erst mehr als zehn Monate nach Ablauf der Nachfrist erfolgt ist, war bis zu diesem Zeitpunkt weder durch die Frau Steuerberaterin U. noch durch die Klägerin in irgendeiner Weise (wenigstens zwecks Erlangung einer neuen Freischaltung/Fristverlängerung) Kontakt mit der Bezirksregierung aufgenommen worden. Hierin liegt nicht nur eine weitere Verschärfung des Verschuldens der Frau Steuerberaterin U., sondern auch ein eigenes Verschulden der Klägerin, die auch ohne Portalfreischaltung durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst entsprechende Nachrichten zu verfassen.

Es liegt in der Folge auf der Hand, dass die vorgeblichen Ermessensfehler hinsichtlich unterbliebener Erwägungen in Ansehung einer Nachholmöglichkeit/Nachfristsetzung schon mangels Kenntnis der Bezirksregierung Düsseldorf nicht vorliegen können.

Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziffer 4 der streitgegenständlichen Bescheide begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet.

Ziffer 4 der streitgegenständlichen Bescheide ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung der Erstattungsbeträge ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangene Bewilligungsbescheide vom 11. Februar 2021 respektive vom 23. Februar 2021 - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Ermessen ist insoweit überhaupt nicht auszuüben. Eine anteilige Rückforderung liegt fern, da es insgesamt an den Schlussabrechnungen fehlte. Sollte die Klägerin, was in keiner Weise konkretisiert worden ist, durch die Rückforderungen tatsächlich in ihrer Existenz bedroht sein, mag sie gegebenenfalls Regressansprüche geltend machen oder eine Ratenzahlung beantragen.

Auch gegen die Festsetzung der Verzinsung ist nichts zu erinnern.

§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Schlussabrechnung - die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.

§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 15.

Nach diesen Maßgaben ist im vorliegenden Fall keine Atypik gegeben, weshalb mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall intendierten Ermessens (wenn nicht sogar einer Ermessensreduktion auf Null) vorliegt.

Ob mit Blick auf einen Zeitraum zwischen dem Verstreichen der Nachfrist und dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide liegenden Zeitraum auf eine Verzinsung zu verzichten ist, weil mit dem Erlass der Bescheide ohne Verschulden der Klägerin noch etwa zehn Monate zugewartet worden ist, kann auf sich beruhen, da mit den streitgegenständlichen Bescheiden lediglich über das „Ob“ der Verzinsung entschieden worden ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

5.722,31 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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