Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-06-08, 16 K 4370/26

16 K 4370/26Tribunal administratif8 juin 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 4370/26 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-06-08

Aktenzeichen: 16 K 4370/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0608.16K4370.26.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollsteckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Tatbestand

Der Kläger zu 1. ist Miteigentümer des postalischen Grundstücks „S.-straße 00, 00000 Y.“ (Gemarkung D. Flur 00 Flurstück 000) und Mitglied der Klägerin zu 2. in Ansehung des postalischen Grundstücks „S.-straße 00x, 00000 Y. “ (Flurstück 000) sowie des Flurstücks 00. Während das Flurstück 000 im Nordosten auf einer Länge von standardgerundeten 14 Metern an die öffentliche Erschließungsanlage „S.-straße“ angrenzt, grenzt das Flurstück 000 nicht an den „S.-straße“ an, sondern liegt von diesem aus gesehen hinter dem Flurstück 000, wobei die nordöstliche Grenzlinie zum Flurstück 000 (jedenfalls nahezu) parallel zum „S.-straße“ verläuft und ebenfalls standardgerundete 14 Meter lang ist. Es besteht eine durch einen Tunnel im auf dem Flurstück 000 aufstehenden (Wohn-)Gebäude verlaufende Zufahrt vom „S.-straße“ zum Flurstück 000, auf dem ebenfalls ein (Wohn-)Gebäude aufsteht. Diese Zufahrt ist durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Das Flurstück 00 liegt vom „S.-straße“ aus gesehen hinter den beiden Flurstücken 000 und 000. Es wird als Gartenland genutzt.

Die Fahrbahnen und Gehwege des „S.-straßes“ unterliegen sieben Mal wöchentlich der öffentlichen Straßenreinigung (Reinigungsklasse C7 i.S.d. Straßenreinigungsverzeichnisses, welches nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Y. vom 13. Dezember 1991 [im Folgenden SRS] Bestandteil der SRS ist).

Nachdem die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 8. Januar 2026 einen einheitlichen Bescheid für sämtliche o.g. Grundstücke erlassen und insoweit Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 1.116,22 Euro für 14 Frontmeter veranschlagt hatte, hob sie diesen Bescheid mit Bescheid vom 5. Februar 2026 auf und erließ unter demselben Datum zwei gesonderte Bescheide, mit denen sie sowohl für das Flurstück 000 als auch für das (gemeinsam mit dem Flurstück 00 veranlagte) Flurstück 000 1.116,22 Euro für 14 Vorder- beziehungsweise Hinterliegermeter bei sieben Mal wöchentlicher Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege des „S.-straßes“ veranlagte. Diese 14 Reinigungsmeter multiplizierte sie mit dem Betrag 11,39 Euro. Zustellungsadressat beider Bescheide ist der Kläger zu 1. Inhaltsadressat ist dieser nur bezüglich des Bescheids in Ansehung des Flurstücks 000, während Inhaltsadressat(en) mit Blick auf den Bescheid bezüglich des Flurstücks 000 die „Mitglieder der WEG S.-straße 00x“ sind.

Unter dem 9. Februar 2026 (per E-Mail) und unter dem 19. Februar 2026 (schriftlich) erhob der Kläger zu 1. gegen die beiden separaten Bescheide Widerspruch, wobei er jeweils (auch) mit „i.V. WEG S.-straße 00x“ zeichnete. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich an den örtlichen Verhältnissen nichts geändert habe. Alle Flurstücke würden nur über eine einzige Straßenfront von insgesamt 14 Metern Länge verfügen. Eine doppelte Veranlagung widerspreche dem Grundsatz der verursachungsgerechten und gleichmäßigen Gebührenverteilung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2026 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie zur Begründung im Wesentlichen darlegte, dass das Bestehen separater (Buch-)Grundstücke zur isolierten Veranlagung der Flurstücke 000 und 000 führe und dass letzteres Grundstück wegen der Zufahrt über ersteres Grundstück vom „S.-straße“ erschlossen sein, weshalb Hinterliegermeter zu veranlagen seien, was nicht zu einer unzulässigen Doppelveranlagung führe.

Der Kläger zu 1. hat am 28. April 2026 unter Beifügung der o.g. Bescheide Klage erhoben, wobei er sich als Kläger bezeichnet hat, aber (auch) mit „i.V. WEG S.-straße 00x“ unterzeichnet hat.

Zur Begründung trägt er (über seinen Vortrag im Verwaltungsverfahren hinaus beziehungsweise diesen erweiternd/präzisierend) im Wesentlichen vor, es fehle mit Blick auf die nunmehr - eine Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten - erfolgte separate Heranziehung der Flurstücke 000 und 000 an einem relevanten (zusätzlichen) Vorteil aus der Straßenreinigung, da beide Grundstücke dieselbe Straßenfront nutzen würden, keine zusätzliche Erschließung bestehe und kein zusätzlicher Reinigungsaufwand entstehe. Ein und derselbe Vorteil dürfe nach obergerichtlicher Rechtsprechung (auch im Wege einer pauschalierenden Gebührenbemessung) nicht mehrfach vollständig angesetzt werden. Die doppelte Gebührenbelastung verletzte auch das Äquivalenzprinzip, da ein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen sei. Unerheblich seien die grundbuchrechtlichen/zivilrechtlichen Strukturen. Es liege überdies ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, da das unmittelbar benachbarte Flurstück 000 über eine vergleichbare bauliche und funktionale Struktur (mit Vorder- und Hintergebäude) verfüge, aber insoweit nur eine einmalige Veranlagung erfolge.

Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 9. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. April 2026 aufzuheben, insoweit durch diese Straßenreinigungsgebühren festgesetzt werden.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bringt sie (über den Widerspruchsbescheid hinaus) im Wesentlichen vor, es sei unverständlich, weshalb die Kläger eine Doppelveranlagung rügen, aber gleichwohl beide Bescheide anfechten würden.

Die Kammer hat dem Berichterstatter das Verfahren mit Beschluss vom 4. Mai 2026 zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klageschrift ist unter Berücksichtigung der Klägerbezeichnung, der Art der Unterzeichnung und mit Rücksicht auf die insoweit angehängten streitgegenständlichen Bescheide (den Klägern günstig) so auszulegen, dass der Bescheid bezüglich des Flurstücks 000 vom Kläger zu 1., der Bescheid hinsichtlich des Flurstücks 000 von der Klägerin zu 2. angegriffen werden soll.

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung übertragen hat.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Bescheide vom 5. Februar 2026 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 21. April 2026 sind jedenfalls nicht zulasten der Kläger rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2026 ist die SRS.

Nach § 5 Satz 1 SRS erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW i.V.m. § 3 StrReinG NRW.

Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SRS die Grundstücksseiten entlang der Straße (Frontlänge), durch die das Grundstück erschlossen ist, und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen. Zusätzlich zur Frontlänge werden auch die Teile einer Grundstücksseite zu Grunde gelegt, die der erschließenden Straße zugewandt sind, also parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad zu der Straße verlaufen, § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SRS. Grenzt ein Grundstück nicht an die erschließende Straße, so werden (ersatzweise an Stelle der Frontlänge) die der Straße zugewandten Grundstücksseiten zugrunde gelegt, § 6 Abs. 2 Satz 1 SRS.

Der nach diesen Regelungen geltende sog. modifizierte Frontmetermaßstab ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Denn die ausreichende sachliche Beziehung des Grundstücks zur Straße, die gereinigt wird, stellt grundsätzlich das „Angrenzen“ an die Straße her, das in der Regel die Möglichkeit zur verkehrlichen und sonstigen Nutzung der Straße mit sich bringt. Dabei ist die als Bemessungsgrundlage gewählte Frontlänge der Anliegergrundstücke kein Kriterium, das die gebührenpflichtige „Kehrfläche“ beschreibt, sondern ein grundstücksbezogenes Kriterium. Der Frontmetermaßstab soll nämlich Aufschluss darüber geben, welcher anteilige Vorteil dem jeweiligen Grundstück aus der Sauberhaltung der Erschließungsstraße erwächst. Die Leistungsfähigkeit des Frontmetermaßstabs stößt dementsprechend an seine Grenzen, wenn bei der Gebührenbemessung sog. Hinterliegergrundstücke zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich um Fälle handeln, in denen die reale Straßenfrontlänge der Grundstücke nur aus einer Zuwegung besteht (Vollhinterlieger), oder aber um sonstige Fälle einer Grundstücksgeometrie, die dazu führt, dass die reale Straßenfrontlänge kein optimales Bemessungskriterium für die Straßenreinigungsgebühr abgibt (Teilhinterlieger). In diesen Fällen ist die Zulässigkeit fiktiver Frontmetermaßstäbe anerkannt, die darauf abzielen, bei der Gebührenbemessung eine ungefähre Vergleichbarkeit der Hinterliegergrundstücke mit den Vorderliegergrundstücken herzustellen.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 - 9 B 16.02 -, juris, Rn. 6 f.; OVG NRW, Urteile vom 23. Juli 2014 und vom 26. Juli 2016 - 9 A 2119/12, 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 43 beziehungsweise 37 f. sowie Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 8. Aufl. 2018, Rn. 362 Fn. 661; jeweils m.w.N.

Einer weitergehenden Differenzierung, etwa hinsichtlich der konkreten Grundstücksnutzung, bedarf es insoweit nicht. Auch durch die spezielle Lagegunst beziehungsweise den Lagenachteil des einzelnen Grundstücks bedingte Ungerechtigkeiten wie sie etwa im Verhältnis von Anlieger- zu Hinterliegergrundstücken auftreten können, sind im Interesse einer möglichst praktikablen Gebührenerhebung wegen der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabes als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW hinzunehmen.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 2016 - 9 A 2141/13 -, juris, Rn. 51 f. m.w.N.

Nach ständiger Rechtsprechung - mit dieser steht § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS im Einklang - reicht es für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne (§ 3 Abs. 1 StrReinG NRW) aus, wenn von der öffentlichen Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung eröffnet wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2016 - 9 A 2906/12 -, juris, Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 27. September 2012 und vom 26. September 2013 - 9 A 2573/10, 9 A 1809/11 -, juris, Rn. 24 f. beziehungsweise Rn. 27 ff.; jeweils m.w.N.

Dabei ist - wie auch § 4 Abs. 1 Satz 1 SRS bestimmt - grundsätzlich das Buchgrundstück für die Gebührenerhebung maßgeblich, selbst wenn mehrere Buchgrundstücke desselben Eigentümers aneinandergrenzen. Dies dient der zur Handhabung durch die Verwaltung erforderlichen Typisierung und Pauschalierung. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur unter strengen Voraussetzungen geboten. Die bloße wirtschaftliche Einheit mehrerer Buchgrundstücke genügt dafür nicht, sondern es ist erforderlich, dass mehrere Grundstücke überhaupt nur in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind (vgl. auch § 4 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 SRS).

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2003 - 9 A 160/02 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.

Eine gebührenrechtlich relevante Erschließung kann auch vorliegen, wenn ein Grundstück nicht an eine Straße angrenzt, aber über ein angrenzendes Grundstück von der gereinigten Straße her zugänglich ist. Die Gebührenpflicht findet ihren Grund in dem objektiven Erschließungsvorteil. Ob tatsächlich ein Zugang vorhanden ist oder beabsichtigt ist, einen solchen Zugang zu schaffen, spielt keine Rolle.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 2119/12 -, juris, Rn. 63, 70.

Nach diesen Maßgaben sind in Ansehung der streitgegenständlichen Grundstücke zurecht 14 Vorder- beziehungsweise 14 Hinterliegermeter mit Blick auf die gerundet (vgl. § 6 Abs. 6 SRS) 14 Meter lange an den „S.-straße“ angrenzende Grundstücksgrenze des Flurstücks 000, respektive mit Blick auf die gerundet 14 Meter lange Grenzlinie im Nordosten des Flurstücks 000 veranschlagt worden, die (jedenfalls nahezu) parallel zum „S.-straße“ verläuft.

Nicht nur das unmittelbar angrenzende Flurstück 000 wird vom „S.-straße“ erschlossen, sondern (wegen der rechtlich gesicherten Zufahrt über das Flurstück 000) auch das Flurstück 000.

Bei der o.g. (jedenfalls nahezu) parallel zum „S.-straße“ verlaufenden Grenzlinie im Nordosten des Flurstücks 000 handelt es sich um die zugewandte Grundstücksseite i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 SRS, die hier (ersatzweise zur Frontlänge) zugrunde zu legen ist, weil das Flurstück 281 nicht an die erschließende Straße angrenzt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SRS).

Fehler bei der Berechnung der festgesetzten Gebühren werden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist mit Blick auf den Eintrag im Straßenreinigungsverzeichnis sowie § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SRS zutreffender Weise der Betrag von 11,39 Euro mit den 14 Reinigungsmetern und der sieben Mal wöchentlichen Reinigung multipliziert worden, was zum zutreffenden Ergebnis von jeweils 1.116,22 Euro geführt hat.

Die Einwände der Kläger gehen sämtlich fehl.

Der Ausgangspunkt der klägerischen Überlegungen ist bereits unzutreffend. Es kommt (wie gesehen) gerade doch auf die grundbuchrechtliche Lage an, insoweit im Grundsatz jedes Buchgrundstück einzeln zu veranlagen ist. Eine Ausnahme wegen nichtselbständiger Nutzbarkeit der Flurstücke 000 und 000, die selbständig bebaut sind, liegt fern. Es kann auf sich beruhen, ob nicht auch das Flurstück 00 isoliert hätte veranlagt werden müssen, denn die etwaig rechtswidrige Zusammenveranlagung wirkt zugunsten der Kläger beziehungsweise der Klägerin zu 2.

Die übrigen Einwände der Kläger knüpfen an die dementsprechend falsche Prämisse an und erhalten teils weitere Rechtsirrtümer, insoweit eine unzulässige Doppelveranlagung gerügt - diesbezüglich und im Übrigen wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen - und suggeriert wird, es werde nicht für die Reinigung der gesamten erschließenden Straße, sondern lediglich für die Reinigung einer Straßenfront gezahlt. Soweit die Kläger geltend machen, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die jeweiligen Grundstücke gegenüber dem benachbarten Flurstück 000 ungleich behandelt würden, dass nur einmal veranlagt werden, wird der zulässige Differenzierungsgrund verkannt, dass es sich auf der einen Seite um zwei Buchgrundstücke, auf der anderen um lediglich ein Buchgrundstück handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Var. 2, § 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GKG auf

6.697,32 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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