Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-05-05, 16 K 2851/24

16 K 2851/24Tribunal administratif5 mai 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 16 K 2851/24 — Gerichtsbescheid

Entscheidungsdatum: 2026-05-05

Aktenzeichen: 16 K 2851/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0505.16K2851.24.00

Dokumenttyp: Gerichtsbescheid

Spruchkörper: 16. Kammer

Tenor

Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 12. April 2024 festgesetzt wird.

Ziffer 3 des Bescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 17. Mai 2024 wird insoweit aufgehoben, als eine Verzinsung des Rückzahlungsbetrags auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 20. Mai 2024 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Betriebskostenpauschalen in Form der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie.

Das beklagte Land gewährt durch die Bezirksregierungen auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal auf Basis der als „Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen - V A 3 - 81.11.18.02 - vom 1. Januar 2022 (2. aktualisierte Fassung vom 21. November 2023)“ veröffentlichten „Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 (‚Überbrückungshilfe IV NRW‘)“:

https://www.wirtschaft.nrw/system/files/media/document/file/rl-uberbruckungshilfe-iv-2.-aktualisierung.pdf,

(im Folgenden FRL).

Darüber hinaus sind die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten „FAQs zur ‚Neustarthilfe 2022‘“:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Nsh-22/neustarthilfe-2022.html,

(im Folgenden FAQs);

zu berücksichtigen.

Die Klägerin beantragte über ihren prüfenden Dritten und Sozius seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten (im Folgenden prD) am 25. April 2022 beziehungsweise am 2. Juni 2022 unter Nutzung des elektronischen Antragsportals die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal respektive der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in Höhe von jeweils 4.416,88 Euro. Bei der elektronischen Antragstellung wurde der prD jeweils gebeten, die Klägerin auf die Verpflichtung hinzuweisen, eine Endabrechnung unter Angabe des tatsächlich realisierten Umsatzes in den jeweiligen Förderzeiträumen einzureichen, was die Klägerin in ihren den Anträgen beigefügten Erklärungen vom 13. April 2022/25. April 2022 beziehungsweise vom 31. Mai 2022/1. Juni 2022 auch persönlich versicherte. Außerdem willigte die Klägerin/der prD jeweils ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekanntgegeben werden.

Mit Bescheid vom 26. April 2022 gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal in beantragter Höhe. Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal lautet:

„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit Januar 2022 bis März 2022 noch nicht feststeht.“;

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;

„Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. Dezember 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im Förderzeitraum einzureichen.“;

„Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, ist die Neustarthilfe 2022 (teilweise) zurückzuzahlen.“;

„Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 vollständig zurückzuzahlen.“;

„Die Neustarthilfe 2022 ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 nicht […] vorliegen.“

In der Folge kam es zur Auszahlung des bewilligten Betrags an die Klägerin.

Nachdem unter dem 21. Juni 2022 ein vorläufiger Bescheid über eine Billigkeitsleistung dem Grunde nach zur Sicherung der beihilferechtlichen Zulässigkeit einer etwaigen späteren Auszahlung angesichts des Auslaufens des Befristeten Beihilferahmens am 30. Juni 2022 ergangen war, gewährte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2022 eine Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal in beantragter Höhe. Der Text zu den Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2, Ziff. 2 Satz 1 des Tenors sowie zu Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 sowie Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheids zur Neustarthilfe für das zweite Quartal lautet:

„Sie wird zu Beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn der konkrete Umsatz während der Laufzeit April 2022 bis Juni 2022 noch nicht feststeht.“;

„Die Bewilligung und Auszahlung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal ergeht unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung.“;

„Die oder der Begünstigte hat bis zum 31. März 2022 ausschließlich über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de eine Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des unter Ziffer 1 der Hauptbestimmungen dieses Bescheides genannten Förderzeitraums und unter Angabe der Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit sowie der Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit im Förderzeitraum einzureichen.“;

„Sollte der in der Endabrechnung berechnete Förderbetrag geringer ausfallen als die bereits ausgezahlte Förderung, ist die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal (teilweise) zurückzuzahlen.“;

„Erfolgt keine Endabrechnung, ist die ausgezahlte Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal vollständig zurückzuzahlen.“;

„Die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal ist zu erstatten, soweit im Schlussbescheid oder im Rahmen einer Prüfung eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen wird oder dieser Bescheid aus anderen Gründen nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, VwVfG NRW) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Dies gilt insbesondere, wenn […] sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal nicht […] vorliegen.“

In der Folge kam es zur Auszahlung des bewilligten Betrags an die Klägerin.

Mit Schlussbescheiden vom 9. April 2024 beziehungsweise vom 17. Mai 2024 - jeweils noch am selben Tage unter entsprechender E-Mail-Benachrichtigung an den prD in das digitale Antragssystem hochgeladen - lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf die o.g. Anträge der Klägerin ab (Ziffer 1), stellte fest, dass diese Bescheide die vorläufigen Bewilligungsbescheide vollständig ersetzen (Ziffer 2), setzte den Betrag von jeweils 4.416,88 Euro zur Rückzahlung binnen eines Monats ab Datum dieser Bescheide und eine Verzinsung der Rückzahlungsbeträge beginnend ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Fördersumme mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fest (Ziffer 3). Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die Endabrechnungen nach Verlängerung der Fristen zum 31. März 2023 fällig gewesen seien, die Klägerin die Endabrechnungen jedoch gleichwohl nicht eingereicht habe.

Der Kläger hat am 21. April 2024 respektive am 11. Juni 2024 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, sie sei vor Erlass der streitgegenständlichen Schlussbescheide in gehörsverletzender Weise und entgegen § 28 VwVfG nicht angehört worden, wobei sich die Bezirksregierung Düsseldorf nicht ohne Weiteres auf § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG stützen könne, ohne die genaue Verfahrensweise darzulegen. Sie habe die jeweiligen Endabrechnungen am 5. Dezember 2022 fristgerecht eingereicht, wozu sie eine anonymisierte und geschwärzte Kontroll-Listen-Tabelle (vgl. Bl. 39 ff. der Gerichtsakte) sowie von ihr dem prD überreichte Erklärungen vorlegt. Es sei dabei nicht nachvollziehbar, weshalb gleichzeitig versendete Endabrechnungen registriert worden seien, die hier streitgegenständlichen jedoch nicht. Es liege offenbar ein Verwaltungsfehler vor. Die ohne Inbetrachtnahme milderer Mittel erfolgte Rückforderung sei unverhältnismäßig, da sie die Gelder zweckentsprechend verwendet habe und die Rückzahlung eine erhebliche finanzielle Belastung bedeuten würde, was wegen Existenzbedrohung auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit bedeute.

Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf vom 9. April 2024 und vom 17. Mai 2024 zu verpflichten, über ihre Anträge auf Bewilligung von Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal sowie Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal vom 25. April 2022 und vom 2. Juni 2022 erneut unter Beachtung der Rechtauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat dem Einzelrichter das Verfahren mit Beschluss vom 20. Januar 2026 zur Entscheidung übertragen.

Am selben Tag sind die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und denjenigen der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kammer kann durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm das Verfahren zur Entscheidung mit Beschluss übertragen hatte.

Der Einzelrichter kann gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Beteiligten zuvor dazu angehört worden waren, die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung in Ansehung der o.g. Anträge auf Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und/oder Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel (vgl. lit. Ziff. 1 Abs. 2 der FRL).

Die FRL begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger - abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns - gebunden. Wenn sich die Behörde an ihre Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Weicht sie hingegen generell von den Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung; ob das Verwaltungshandeln mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 - 3 C 111/79 -, juris, Rn. 24, vom 25. April 2012 - 8 C 18/11 -, BVerwGE 143, 50 ff., Rn. 31 f., vom 17. Januar 1996 - 11 C 5/95 -, juris, Rn. 21, und vom 16. Juni 2015 - 10 C 15/14 -, BVerwGE 152, 211 ff., Rn. 24, jeweils m.w.N.

Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den jeweiligen FRL ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben.

Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 - 19 K 2760/20 - juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 - 4 A 28/22 -, juris, Rn. 20.

Relevant sind insoweit namentlich die FAQs.

Eine generelle Grenze bei der Anwendung von Förderrichtlinien bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.

Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 - 16 K 6804/14 -, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 8 K 20.2031 -, juris, Rn. 23.

Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin keinen Neubescheidungsanspruch, vielmehr sind die ursprünglichen Bescheidungsansprüche untergegangen, weil Ziff. 1 und 2 der streitgegenständlichen Schlussbescheide ermessensfehlerfrei sind.

Die jeweilige Antragsablehnung entspricht der nicht willkürlichen tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, wobei kein atypischer Fall vorliegt.

Es entspricht der tatsächlichen Verwaltungspraxis des beklagten Landes, dass die Antragsteller hinsichtlich der Betriebskostenpauschale in Form der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und in Form der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal bei Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 eine Endabrechnung einreichen mussten und andernfalls die Gewährung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal abgelehnt und ein bereits (vorläufig) bewilligter Förderbetrag vollständig zurückgefordert wird. Insoweit hat Ziffer 4 Abs. 2 Nr. 1 UAbs. 2 der FRL antizipiert, dass die Betriebskostenpauschale zu Beginn der Laufzeit nur als Vorschuss ausbezahlt wird. Die endgültige Höhe der Pauschale wird gemäß UAbs. 3 bis 5 der genannten Regelung nach Ablauf des Förderzeitraums bestimmt, wodurch es je nach tatsächlicher Höhe des Umsatzrückgangs zu entsprechenden Rückzahlungspflichten kommen kann. Um diese Bestimmung zu ermöglichen, sehen Ziff. 7 Abs. 2 lit. i, Abs. 3 Satz 1 lit. a, Ziff. 8 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 1 der FRL die Pflicht zur Endabrechnung vor, wobei Ziff. 8 Abs. 4 UAbs. 2 Satz 3 der FRL und Ziffer 4.8 Abs. 4 der FAQs dazu ergänzend bestimmen, dass der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückzuzahlen ist, wenn keine Endabrechnung erfolgt. Die Frist zur Endabrechnung über prüfende Dritte ist dabei letztlich bis zum 31. März 2023 verlängert worden (Ziffern 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs).

Daran anknüpfend erfolgte die Bewilligung der Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und der Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal mit Bescheiden der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. April 2022 und vom 21. November 2022 ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung, wobei in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen jeweils noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Begünstigte bei Beantragung zu einer Endabrechnung verpflichtet worden sei.

Der Einzelrichter kann sich nicht davon überzeugen, dass bis zum Ablauf der in den 3.4 Abs. 2 Satz 3 und 4.8 Abs. 1 Satz 2 der FAQs für den hier gegebenen Fall der Inanspruchnahme eines prüfenden Dritten bis zum 31. März 2023 verlängerten Frist für die Klägerin in Bezug auf die Neustarthilfe 2022 für das erste Quartal und/oder die Neustarthilfe 2022 für das zweite Quartal eine Endabrechnung eingereicht worden wäre, wobei die materielle Beweislast bei der Klägerin liegt und der unsubstantiierte Vortrag der Klägerin nicht zu weiteren Ermittlungshandlungen nötigt.

Die Verwaltungsvorgänge enthalten keinerlei Anhaltspunkt für die Einreichung der Endabrechnungen. Die anonymisierte und geschwärzte Kontroll-Listen-Tabelle ist als Beweismittel ungeeignet. Es handelt sich um ein rein internes und von der technischen Einreichung vollständig entkoppeltes Dokument, dessen Einträge schlicht falsch sein können. Dass die Klägerin dem prD die von ihr unterzeichneten Formulare übermittelt hatte, hat in Ansehung der technischen Einreichung durch den prD von vorneherein noch nicht einmal indizielle Wirkung.

Die materielle Beweislast in Ansehung der Einreichung der Endabrechnung liegt bei der Klägerin, da es sich um eine ihr günstige Tatsache handelt, welche sich zudem aus Sicht des beklagten Landes als Negativtatsache darstellt.

Die Klägerin hat es verabsäumt, annähernd hinreichend substantiierte Angaben zu machen, um weitere Ermittlungsansätze aufzuzeigen. Sie hat keinerlei Screenshots/Dateien/Eingangsbestätigungen o.Ä. beigebracht und auch die Uhrzeit der etwaigen Einreichungen nicht konkretisiert.

Die Verwaltungspraxis des beklagten Landes zur Fristsetzung für die Einreichung der Endabrechnung und zur Ablehnung des Förderantrags im Fall der Fristversäumung verstößt auch nicht gegen das Willkürverbot, sondern ist sachlich gerechtfertigt.

Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, welche die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 - VII C 76.72 -, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 - V A 1498/78 -, juris, Rn. 30.

Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die - wie hier im Fall der Neustarthilfe - weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht.

Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2022 - 10 LA 79/22 -, juris, Rn. 14.

Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf die verbindliche Fristsetzung zur Endabrechnung erfüllt. Denn es gibt sachliche Gründe dafür, dass das beklagte Land Fristen für die Endabrechnung setzt und hiernach in Fällen, in denen bis zum Ablauf der Frist keine Endabrechnung eingereicht wird, Anträge ablehnt. Zum einen dient eine solche Fristsetzung gerade in Massenverfahren - wie hier der Gewährung von Corona-Hilfen - der Gewährleistung eines effizienten Einsatzes der Verwaltungsressourcen. Zum anderen ermöglicht sie eine zeitnahe Entscheidung über geltend gemachte Ansprüche und schafft so eine belastbare Grundlage für die notwendige Planung und Bewirtschaftung der für den Zuwendungszweck zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Vgl. allgemein in Bezug auf entsprechende Ausschlussfristen im Subventionsrecht: OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 23 und BayVGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 6 ZB 21.301 -, juris, Rn. 9; speziell zur Antragsfrist für die Gewährung der Neustarthilfe 2022: VGH BW, Beschluss vom 8. März 2024 - 14 S 10/24 -, juris, Rn. 10 ff.; speziell zur Frist für die Endabrechnung im Rahmen der Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“): VG Aachen, Urteil vom 8. November 2024 - 7 K 1022/24 -, juris, Rn. 47.

Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich.

Insoweit die Klägerin die Kassation von Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide begehrt, ist die Klage im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Sie ist unbegründet, insoweit die Klägerin sich gegen die Festsetzung der Erstattungsbeträge wendet.

Insoweit sind die jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung des zu erstattenden Betrags in den jeweiligen Ziff. 3 der streitgegenständlichen Bescheide beruht auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, der aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Verwaltungsakt, der - wie hier die ausdrücklich unter dem Vorbehalt der endgültigen Prüfung ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheide - eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird (vgl. Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ohne dass es hierzu einer Aufhebung dieser Bewilligung bedarf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 16 und 24; OVG NRW, Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1987/22 -, juris, Rn. 135 m.w.N.

Es bestehen keine Bedenken bezüglich der formellen Rechtmäßigkeit, beziehungsweise es würde jedenfalls an der subjektiven Rechtsverletzung fehlen. Zum einen ist die Anhörung gemäß § 28 Abs. 4 Var. 2 VwVfG NRW entbehrlich gewesen. Zum anderen besteht bezüglich der Rückforderung - wenn überhaupt - allenfalls intendiertes Ermessen, weshalb Unbeachtlichkeit nach § 46 VwVfG NRW vorläge.

Entsprechendes gilt für die materielle Rechtemäßigkeit. Mit Blick auf das jedenfalls intendierte Ermessen sind eine Unverhältnismäßigkeit oder Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht ansatzweise ersichtlich, zumal ein Vertrauen in das Behaltendürfen der vorläufig bewilligten Summen bei Nichteinreichung der Endabrechnung von vorneherein ausscheiden muss. Überdies bestehen für die Klägerin ggf. die Möglichkeiten, Regress beim prD zu nehmen und/oder Ratenzahlung zu beantragen.

Die Klage ist begründet, insoweit die Klägerin die Kassation von der jeweiligen Ziffer 3 der streitgegenständlichen Bescheide begehrt und durch diese eine Verzinsung der Rückzahlungsbeträge auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis zum 12. April 2024 beziehungsweise bis zum 20. Mai 2024 festgesetzt wird.

Ziffer 3 der streitgegenständlichen Bescheide ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Diesbezüglich stellen sich die streitgegenständlichen Bescheide als ermessensfehlerhaft dar. Es liegt ein Fall des Ermessensausfalls vor.

§ 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW, der in der Konsequenz ebenfalls analog anzuwenden ist, stellt die Entscheidung über ein Absehen von der Geltendmachung des Zinsanspruchs (in atypischen Fällen) auch dann in das Ermessen der erstattungsberechtigten Behörde, wenn der Begünstigte - wie hier die Klägerin in Gestalt der nicht fristgerechten Einreichung der Endabrechnung - die Umstände (analog § 276 BGB) zu vertreten hat, die zur Unwirksamkeit des bewilligenden Verwaltungsakts geführt haben. Bei der Ermessensausübung muss die Behörde berücksichtigen, ob, in welchem Ausmaß und aus welchem Grund sich der Erlass des die Rückforderung auslösenden Bescheids verzögert hatte. Liegt die Verzögerung ganz oder teilweise im Verantwortungsbereich der Behörde und liegen für die Verzögerung keine sachlichen Gründe vor, muss für den Verzögerungszeitraum von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abgesehen werden oder eine Minderung erfolgen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2006 - 6 C 20.05 -, juris, Rn. 107; Urteil vom 19. November 2009 - 3 C 7.09 -, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 16 ff.; Beschluss vom 30. Januar 2017 - 6 B 44.16 -, juris, Rn. 8 ff.; Falkenbach, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 66. Edition Stand 1. Januar 2025, § 49a Rn. 37, 38.1.

Nach diesen Maßgaben war im vorliegenden Fall bezüglich der o.g. Zeiträume eine Ermessensentscheidung zu treffen, da insoweit eine Atypik festzustellen ist, wegen der eine Berufung auf intendiertes Ermessen oder eine Ermessensreduktion auf Null ausscheidet.

Es ist nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, aus dem heraus die Bezirksregierung Düsseldorf nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung noch mehr als ein Jahr mit dem Erlass der streitgegenständlichen Schlussbescheide zugewartet hat, weshalb die damit einhergehende Verzögerung in ihrem Verantwortungsbereich liegt, was sie im Wege der Ermessensausübung hätte berücksichtigen müssen.

Eine ggf. zu bejahende personell und sachlich defizitäre Ausstattung der Bezirksregierung Düsseldorf würde einen sachlichen Grund in diesem Sinne nicht darstellen, da derlei allein in die Behördensphäre fiele, zumal dort seit langer Zeit bekannt gewesen ist, dass nach Ablauf der zudem mehrmals verlängerten Fristen zur Einreichung der Endabrechnung eine Vielzahl von Schlussbescheiden zu erstellen sein würde.

Die Bescheide enthalten bezüglich der Zinsfestsetzung (in diesen Zeiträumen) allerdings keinerlei Ermessenserwägungen oder Begründungselemente, sondern erschöpfen sich in der bloßen Festsetzung. Abgesehen davon, dass es eines ausdrücklichen Nachschiebens solcher Gesichtspunkte bedurft hätte, woran es hier fehlt, liefern auch die Inhalte des Verwaltungsvorgangs und der Schriftsätze der Bezirksregierung Düsseldorf keinerlei Anhaltspunkte für die Anstellung ermessenstragender Überlegungen.

Hinsichtlich der durch Ziffer 3 der streitgegenständlichen Bescheide festgesetzten Verzinsung in Ansehung der übrigen Zeiträume ist die Klage hingegen unbegründet.

Die durch die jeweilige Ziffer 3 der streitgegenständlichen Bescheide erfolgte Festsetzung der Verzinsung in Ansehung der Zeiträume von Auszahlung des vorläufig bewilligten Betrags bis zum 31. März 2023 sowie ab dem 13. April 2024 beziehungsweise ab dem 21. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Insoweit leiden die Bescheide nicht an einem relevanten Ermessensausfall, weil mit Rücksicht auf die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ein Fall von intendiertem Ermessen bei nicht gegebener Atypik oder eine Ermessensreduktion auf Null vorliegt.

§ 49 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW wird wesentlich durch die Grundsätze der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geprägt, die nur ausnahmsweise bei Vorliegen entsprechend gewichtiger Gesichtspunkte mit dem Ergebnis eines Absehens von der Zinserhebung überwunden werden können. Die o.g. Vorschrift soll verhindern, dass unverbrauchte Zuwendungen anstelle ihrer zeitnahen Verwendung oder Zurückführung an den Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger zinsbringend zu seinen Gunsten verwendet werden. Ein Absehen von der Erhebung von Zinsen nach der o.g. Norm kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn die vom Gesetzgeber regelmäßig angenommene Möglichkeit des Zuwendungsnehmers, sich für die Dauer der Überzahlung einen Zinsvorteil auf Kosten des Zuwendungsgebers zu verschaffen, ausnahmsweise nicht kompensiert werden muss.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8.15 -, juris, Rn. 15.

Mit Rücksicht auf die hier in Rede stehenden Zeiträume besteht kein atypischer Fall und es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem heraus auf eine Kompensation des Zinsvorteils verzichtet werden könnte.

Bis zum Ablauf der Frist zur Einreichung der Endabrechnung basiert die Nichtbescheidung allein auf dem Willen des Antragstellers und Zuwendungsempfängers - hier demjenigen der Klägerin -, der die Endabrechnung naturgemäß auch vor Fristablauf einreichen kann, während die Behörde umgekehrt wegen der Bindung an ihre tatsächliche Verwaltungspraxis aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht in der Lage ist, vor Fristablauf zu entscheiden.

Nach Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids, welche hier nach der Dreitagesfiktion aus § 9 Abs. 1 Satz 4 OZG in der bis zum 1. Januar 2025 geltenden Fassung beziehungsweise gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung in Nordrhein-Westfalen (E-Government-Gesetz Nordrhein-Westfalen - EGovG NRW) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Erprobung digitaler Formen der Aufgabenerledigung in der Verwaltung und zur Fortentwicklung des E-Governments im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie (Digitalerprobungsverordnung MWIDE) i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 3 EGovG NRW am 12. April 2024 beziehungsweise am 20. Mai 2024 erfolgt ist, liegt es ohnehin allein im Verantwortungsbereich des Antragstellers und Zuwendungsempfängers, ob und wie lange er die Rückzahlung (etwa auch durch erfolglose Erhebung von Rechtsbehelfen mit aufschiebender Wirkung) hinauszögert. Er muss ihm eingeräumte Rückzahlungsfristen nicht ausschöpfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Unterliegen des beklagten Landes ist geringfügig, da es sich jeweils in der teilweisen Kassation der Anordnung der Verzinsung erschöpft, weshalb es ermessensgerecht ist, der Klägerin die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 2 und 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG auf

8.833,76 Euro

festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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