Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2026-04-27, 18 L 975/26

18 L 975/26Tribunal administratif27 avr. 2026

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 975/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-04-27

Aktenzeichen: 18 L 975/26

ECLI: ECLI:DE:VGD:2026:0427.18L975.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Tenor

  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
  • Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe

Der am 30. März 2026 wörtlich gestellte Antrag,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Teilnahme an der in der Zeit vom 1. Juni 2026 bis 6. Juni 2026 stattfindenden Schüleraustauschfahrt nach Frankreich zu ermöglichen,

hilfsweise: § 80 Abs. 5 VwGO,

ist bei sachgerechter, am wirklichen Willen des Antragstellers orientierter Auslegung (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) dahin zu verstehen, dass der Antragsteller sinngemäß beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3172/26 gegen den in Ziffer 2 des Bescheids des Schulleiters des Städtischen Gymnasiums J. vom 23. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung F. vom 26. Februar 2026 angeordneten Ausschluss des Antragstellers von der in der Zeit vom 1. Juni 2026 bis 6. Juni 2026 stattfindenden Schüleraustauschfahrt nach Frankreich anzuordnen,

hat keinen Erfolg.

Der so verstandene Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtbehelfs ganz oder teilweise anordnen, wenn diese - wie hier - von Gesetzes wegen nicht besteht (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 , Satz 2 SchulG NRW). Der Maßstab, der für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung anzulegen ist, folgt aus § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Danach haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG NRW - um eine solche geht es hier - kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Dementsprechend kommt eine gerichtliche Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Dieser Maßstab entspricht demjenigen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls darauf abstellt, ob im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die eine diesen Vorrang ausnahmsweise überwindende Eilentscheidung rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - 19 B 470/24 -, juris, Rn. 4 ff., vom 30. Januar 2020 - 19 B 1562/19 -, juris, Rn. 3, und vom 31. Oktober 2016 - 19 B 1188/15 -, juris, Rn. 2 f. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 3172/26 des Antragstellers gegen den in Ziffer 2 des Bescheids des Schulleiters des Städtischen Gymnasiums J. (im Folgenden: Gymnasium) vom 23. September 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung F. vom 26. Februar 2026 angeordneten Ausschluss des Antragstellers von der in der Zeit vom 1. Juni 2026 bis 6. Juni 2026 stattfindenden Schüleraustauschfahrt nach Frankreich nicht anzuordnen. Die vom Schulleiter beschlossene Ordnungsmaßnahme erweist sich nach der hier einzig möglichen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtswidrig noch sind anderweitig besondere gewichtige Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers ersichtlich.

Der Ausschluss des Antragstellers von der in der Zeit vom 1. Juni 2026 bis 6. Juni 2026 stattfindenden Schüleraustauschfahrt nach Frankreich findet seine gesetzliche Grundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 SchulG NRW.

Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Schulordnungsmaßnahme bestehen nicht. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass vorliegend den sich aus § 53 Abs. 6, Abs. 8 und 9 SchulG NRW ergebenden formellen Anforderungen Genüge getan ist.

Die in Rede stehende Schulordnungsmaßnahme ist von der zuständigen schulischen Stelle, hier dem Schulleiter, erlassen worden (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW). Vorliegend bedurfte es insbesondere nicht der Einberufung und Entscheidung durch die Teilkonferenz, wie aus dem unzweideutigen Wortlaut des § 53 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW folgt. Vielmehr kann sich der - nach Abs. 6 Satz 1 grundsätzlich zur Entscheidung berufene - Schulleiter oder das beauftragte Mitglied der Schulleitung von der zuständigen Teilkonferenz gemäß Absatz 7 beraten lassen oder ihr die Entscheidungsbefugnis übertragen (§ 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW); eine Verpflichtung hierzu besteht indes nicht.

Die Ordnungsmaßnahme erweist sich auch als frei von Verfahrensfehlern. Sie ist nach Anhörung sowohl der erziehungsberechtigten Eltern als auch des Antragstellers selbst sowie der Klassenleitung erfolgt, die ihrerseits vor Erlass der Ordnungsmaßnahme jeweils Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme hatten (vgl. § 53 Abs. 6 Satz 1 und 3, Abs. 8 SchulG NRW). Der Schulleiter hat zum einen die Klassenleitung in seine Entscheidungsfindung einbezogen und ihr vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zum anderen hat er den Antragsteller und seine Eltern mit Schreiben vom 5. September 2025 zu einem persönlichen Gespräch am 16. September 2025 eingeladen. Dieses Gespräch haben der Antragsteller und seine Eltern auch wahrgenommen, und die dort vorgetragenen Belange hat der Schulleiter im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Die Ordnungsmaßnahme wurde dem Antragsteller auch schriftlich bekannt gegeben und in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet (§ 53 Abs. 9 SchulG NRW).

Der Ausschluss des Antragstellers von der Schüleraustauschfahrt nach Frankreich erweist sich nach summarischer Prüfung auch nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Ordnungsmaßnahmen können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Abs. 1 Satz 2). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Abs. 1 Satz 3). Ordnungsmaßnahmen sind insbesondere nur zulässig, wenn - wie in § 53 Abs. 2 SchulG NRW exemplarisch genannt - erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen (Abs. 1 Satz 4). In § 53 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sind - abschließend - die gesetzlich vorgegebenen Ordnungsmaßnahmen aufgeführt; als solche sieht § 53 Abs. 3 SchulG NRW u. a. den Ausschluss von sonstigen Schulveranstaltungen vor (Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift), worunter auch Klassenfahrten oder - wie hier - Schüleraustauschfahrten zu verstehen sind.

Die beiden in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW genannten Teilzwecke qualifizieren schulische Ordnungsmaßnahmen als ausschließlich zukunftsgerichtete pädagogische Maßnahmen (Prävention). Sie dienen dazu, den betroffenen Schüler selbst von einer Wiederholung seines Fehlverhaltens abzuhalten, ihn in seinem künftigen Verhalten zur Erfüllung seiner schulischen Pflichten anzuhalten und bei ihm Einsicht und Besserung zu bewirken (Spezialprävention) und/oder Mitschüler davon abzuhalten, ähnliche Ordnungsverstöße zu begehen, um Störungen des Schulbetriebs künftig zu unterbinden (Generalprävention). Zugleich dienen die Maßnahmen auch dazu, andere Schüler vor weiteren Pflichtenverstößen des betroffenen Schülers zu schützen. Es steht dabei grundsätzlich im Ermessen der Schule, ob sie eine Schulordnungsmaßnahme jeweils ausschließlich auf spezial- oder generalpräventive Gründe stützt und ob sie, wenn sie beide Gesichtspunkte heranzieht, diese kumulativ oder alternativ zugrunde legt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2014 - 19 B 985/14 -, juris, Rn. 6 ff.

Gemessen an diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung der im Eilverfahren einzig möglichen summarischen Prüfung erweist sich die hier vom Schulleiter beschlossene Ordnungsmaßnahme nicht als offensichtlich materiell rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen des Schulleiters im Bescheid vom 10. April 2026 einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme zum Widerspruch des Antragstellers (vgl. Bl. 17 bis 24 des Verwaltungsvorgangs) sowie die Ausführungen der Bezirksregierung (Schulaufsichtsbehörde) im Widerspruchsbescheid einschließlich derjenigen in der Antragserwiderung vom 2. April 2026 Bezug genommen, denen sich die Einzelrichterin im Ergebnis anschließt.

Lediglich ergänzend wird Folgendes angemerkt:

Für die Einzelrichterin steht zunächst mit einem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit fest, dass der Antragsteller seine sich aus dem Schulverhältnis gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SchulG NRW ergebenden Pflichten verletzt hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW ergeben sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW haben Schülerinnen und Schüler die Pflicht daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie sind insbesondere verpflichtet, sich auf den Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, die erforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen (Satz 2). Sie haben die Schulordnung einzuhalten und die Anordnungen der Lehrerinnen und Lehrer, der Schulleitung und anderer dazu befugter Personen zu befolgen (Satz 3). Diese schulischen Pflichten hat der Antragsteller nach Aktenlage verletzt.

Für die Einzelrichterin steht mit einem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit fest, dass der Antragsteller am 9. Juli 2025 während einer Fünfminutenpause auf einem Gang im 2. Untergeschoss des Schulgebäudes der Mitschülerin T. wissentlich und willentlich ein Bein gestellt hat, woraufhin diese zu Boden stürzte und schwere Kopfverletzungen (dreifacher Schädelbruch, Gehirnblutungen) davontrug, welche eine Notoperation, eine anschließende stationäre Aufnahme auf der Intensivstation eines Krankenhauses in Solingen sowie im Nachgang dazu eine mehrwöchige Rehamaßnahme nach sich zogen. Mit seinem Verhalten hat der Antragsteller zum einen gegen Ziffer VI.2. der Schulvereinbarung des Gymnasiums (Schulordnung) verstoßen. Danach sind alle am Schulleben Beteiligten u.a. verpflichtet, sich so zu verhalten, dass sie weder sich selbst noch andere schädigen oder gefährden. Durch sein Verhalten hat der Antragsteller zum anderen unzweifelhaft wissentlich und willentlich die körperliche Integrität einer Mitschülerin schwerwiegend und mit für sie langwierigen körperlichen und seelischen/psychischen Folgen verletzt. Mit einem Sturz und einer etwaigen Verletzung der Mitschülerin musste er jedenfalls rechnen, sodass er eine solche zumindest billigend in Kauf genommen hat. Von einem 13-jährigen Schüler eines Gymnasiums darf aufgrund der in diesem Alter anzunehmenden geistigen Reife erwartet werden, dass er erkennt, dass ein Beinstellen immer zu einem Sturz des anderen führen und ggf. Verletzungen des Betroffenen nach sich ziehen kann. Dass der Antragsteller - wovon auch der Schulleiter ausgeht und was auch für die Einzelrichterin außer Zweifel steht - die Schwere und das Ausmaß der Verletzungen nicht vorhergesehen und er diese gewiss nicht absichtlich herbeigeführt hat, ist insoweit unerheblich. Derartiges hat auch der Schulleiter dem Antragsteller nicht angelastet. Ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters zum Widerspruch habe sowohl bei seiner Entscheidungsfindung als auch bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme eine etwaige Absicht des Antragstellers, die Mitschülerin zu Fall zu bringen, keine Rolle gespielt (vgl. Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs). Der Vorwurf, der dem Antragsteller hier im schulischen Kontext gemacht wird, ist der, dass er überhaupt wissentlich und willentlich Handlungen im Schulbetrieb vorgenommen hat, die ein nicht unerhebliches Verletzungsrisiko für andere bergen, und dass er zugleich wissentlich und willentlich gegen die Schulordnung verstoßen hat. Von dem Antragsteller kann und darf auch bereits mit 13 Jahren erwartet werden, dass er das Risiko seines Handelns überblickt und er ein solches Verhalten - bestenfalls in Gänze, jedenfalls aber im schulischen Kontext - unterlässt.

Anders als der Antragsteller meint, ist vorliegend auch nicht von einem Sachverhaltsermittlungsdefizit des Schulleiters auszugehen. Angesichts der glaubhaften und unzweideutigen Einlassung des Antragstellers gegenüber verschiedenen Personen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang nach dem Vorfall war der Schulleiter insbesondere weder verpflichtet, weitere Zeugen anzuhören, noch der späteren, erst mehrere Monate nach dem Vorfall im Rahmen der Anhörung zur streitgegenständlichen Ordnungsmaßnahme erfolgten Einlassung des Antragstellers, wonach er nur ein „Beinfangspiel“ gespielt und die betroffene Mitschülerin gar nicht gesehen habe, Glauben zu schenken.

So hat der Antragsteller unmittelbar nach dem Vorfall am 9. Juli 2025 gegenüber der Integrationskraft der betroffenen Mitschülerin, Frau I., zunächst angegeben, das Beinstellen sei unbeabsichtigt gewesen und er habe eigentlich einem anderen Kind ein Bein stellen wollen. Wenig später habe er ihr gegenüber aber seine Aussage revidiert und zugegeben, der Mitschülerin absichtlich ein Bein gestellt zu haben. Zudem habe er sich für sein Verhalten entschuldigt.

Auch im Rahmen einer Konfrontation durch den Schulleiter und die Klassenlehrerin der betroffenen Mitschülerin am 11. Juli 2025 habe der Antragsteller weder den Vorfall bestritten noch von einem Beinfangspiel berichtet. Selbiges gilt hinsichtlich der erstmaligen Konfrontation der Eltern des Antragstellers durch den Schulleiter am 14. Juli 2025; auch in diesem Zusammenhang hätten die Eltern gegenüber dem Schulleiter keinerlei Angaben zu einem „Beinfangspiel“ mit Freunden gemacht, das zu dem Sturz der Mitschülerin geführt habe.

Nur wenige Tage nach dem Vorfall, namentlich am 15. Juli 2025, gab der Antragsteller im Krankenhaus gegenüber der Mutter der betroffenen Mitschülerin auf deren ausdrückliche Nachfrage an, dass es sich nicht um ein Versehen gehandelt habe. Vielmehr habe er ihre Tochter mit den roten Haaren von Weitem kommen sehen und ihr absichtlich ein Bein gestellt, obgleich sein ursprünglicher Plan gewesen sei, seinem Kumpel ein Bein zu stellen, der in dem Moment aber nicht zugegen gewesen sei.

Angesichts dieser eindeutigen Äußerungen des Antragstellers sowohl gegenüber der Integrationskraft als auch der Mutter der Mitschülerin unmittelbar nach dem Vorfall ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter die erstmalig im Rahmen des Anhörungsverfahrens Ende September/Anfang Oktober 2025 vorgetragene Version eines „Beinfangspiels“ für unglaubwürdig erachtet und als bloße verfahrensangepasste Schutzbehauptung eingestuft hat. Dies gilt umso mehr, als der Schulleiter auch nachvollziehbar dargelegt hat, dass ein solches „Beinfangspiel“ an der Schule nicht bekannt sei und von den Schülern nicht gespielt werde.

Selbst wenn man aber der Version des Antragstellers folgen und der Version des „Beinfangspiels“ Glauben schenken wollte, bedurfte es weiterer Sachverhaltsermittlungen durch den Schulleiter nicht. Auch in diesem Falle wäre dem Antragsteller ein schulischer Pflichtenverstoß vorzuwerfen. Denn auch im Falle eines „Beinfangspiels“ hätte der Antragsteller - worauf der Schulleiter in seiner Stellungnahme zum Widerspruch (vgl. Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs) zutreffend hinweist - unzweifelhaft gegen Ziffern VI.1. und VI.2. der Schulordnung verstoßen. Angesichts dessen bedurfte es weiterer Sachverhaltsermittlungen durch den Schulleiter nicht.

Der Ausschluss des Antragstellers von der fünftägigen Schüleraustauschfahrt erweist sich, anders als der Antragsteller meint, auch als verhältnismäßig. Er ist geeignet, dem Antragsteller sein Fehlverhalten nachdrücklich vor Augen zu führen und zugleich auf eine nachhaltige positive Verhaltensänderung seinerseits hinzuwirken. Zugleich ist die Maßnahme geeignet, sowohl dem Antragsteller als auch anderen Mitschülern zu verdeutlichen, dass die Schule Verstöße gegen die körperliche Unversehrtheit von Mitschülern und Lehrkräften sowie Verstöße gegen die Schulordnung in keiner Weise toleriert, sie zum Anlass für pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen nimmt und nicht unkommentiert geschehen lässt. Angesichts dessen ist die Ordnungsmaßnahme zugleich geeignet, andere Mitschüler von ähnlichem Verhalten abzuhalten. Überdies ist die Ordnungsmaßnahme geeignet, andere Schüler vor weiterem unberechenbaren Verhalten des Antragstellers und damit etwaigen weiteren körperlichen Übergriffen durch diesen im Rahmen der Austauschfahrt zu schützen. Der Ausschluss des Antragstellers von der fünftägigen Schüleraustauschfahrt ist auch erforderlich, da mildere, zur Zweckerreichung gleich geeignete Mittel (etwa die Überweisung in eine parallele Lerngruppe) vorliegend nicht in Betracht kommen. Die Überweisung in eine parallele Lerngruppe ist als Ordnungsmaßnahme etwa dann in Betracht zu ziehen, wenn der betroffene Schüler durch schulische Pflichtverletzungen im bestehenden Klassenverband auffällt und hierdurch eine geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit im Klassenverband nicht mehr möglich ist. Der vorliegende Fall liegt indes anders; eine Überweisung in die Parallelklasse wäre hier nicht geeignet, die Mitschüler vor etwaigen weiteren körperlichen Übergriffen des Antragstellers im Rahmen der Austauschfahrt zu schützen. Die Ordnungsmaßnahme ist angesichts der Schwere der schulischen Verfehlung (bewusstes Beinstellen unter Inkaufnahme von Verletzungen Dritter) schließlich auch angemessen.

Erweist sich der Ausschluss des Antragstellers von der fünftägigen Schüleraustauschfahrt nach alledem nicht als offensichtlich unverhältnismäßig, ist auch nichts dafür dargetan, dass die Maßnahme offensichtlich ermessensfehlerhaft wäre. Ermessensfehler, auf deren Prüfung das Gericht beschränkt ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), sind vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Einschreitens- als auch des Auswahlermessens. Der Schulleiter war insbesondere nicht verpflichtet, eine andere, den Antragsteller weniger belastende Ordnungsmaßnahme zu wählen, etwa nur - wie hier neben dem Ausschluss von der Austauschfahrt auch geschehen - einen schriftlichen Verweis i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW zu erteilen und von der Verhängung einer weiteren Ordnungsmaßnahme abzusehen. Die Entscheidung über die Art der Ordnungsmaßnahme und ihren Umfang hat der Schulleiter in Ausübung des ihm obliegenden pädagogischen Ermessens je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. Dabei ist er nicht gehalten, stets jede Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW enumerativ aufgezählten Ordnungsmaßnahmen zu durchlaufen, sondern kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch eine mildere Ordnungsmaßnahme überspringen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2014 - 19 B 679/14 -, juris, Rn. 13, und vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5 f.

Gleichermaßen können je nach Sachlage im Einzelfall ggf. auch mehrere Ordnungsmaßnahmen und zugleich erzieherische Einwirkungen erlassen werden. Für eine fehlerhafte Ausübung dieses pädagogischen Ermessensspielraumes ist vorliegend nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Schulleiter nach Aktenlage die Einzelfallumstände umfassend abgewogen und in seine Entscheidung eingestellt. So hat er berücksichtigt, dass ein dem Antragsteller bereits vormals erteilter schriftlicher Verweis augenscheinlich bislang nicht die erhoffte positive Verhaltensänderung bei ihm bewirkt hat. Auch hat der Schulleiter in seine Entscheidung die Schwere der schulischen Pflichtverletzung sowie die Schwere und das Ausmaß der bei der betroffenen Mitschülerin hervorgerufenen Verletzungen und Folgewirkungen eingestellt und einen „nur“ schriftlichen Verweis als mildeste Ordnungsmaßnahme angesichts dessen nicht für auskömmlich gehalten. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Angesichts des schwerwiegenden Pflichtenverstoßes des Antragstellers ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Schulleiter im Hinblick auf eine künftige positive Verhaltensänderung eine Ordnungsmaßnahme wählt, die beim Antragsteller auch eine spürbare Wirkung erzielt. Selbiges gilt hinsichtlich der Einschätzung des Schulleiters, die Versetzung des Antragstellers in eine parallele Lerngruppe als (vermeintlich) mildere Maßnahme sei vorliegend nicht zweckmäßig (vgl. Seite 22 des Verwaltungsvorgangs). Auch insoweit ist ein Ermessensfehler des Schulleiters nicht zu erkennen.

Erweist sich die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme nach alledem nicht als offensichtlich rechtswidrig, hat der Antragsteller auch anderweitige besondere gewichtige Gründe für einen ausnahmsweisen Vorrang seines privaten Aussetzungsinteresses nicht substantiiert aufgezeigt. Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass der Ausschluss von einer fünftägigen Schüleraustauschfahrt ins Ausland in der Jahrgangsstufe 6 für den betroffenen Schüler durchaus einschneidend ist, ihn vom Rest der Klasse in gewisser Weise ausgrenzt und ihm eine besondere Gelegenheit zum Erfahrungsgewinn nimmt. Gleichwohl ist diese Einbuße vom Antragsteller angesichts des besonders schwerwiegenden, da bewussten Pflichtenverstoßes und der gravierenden Verletzungen sowie langwierigen Folgewirkungen für die betroffene Mitschülerin hinzunehmen, allzumal nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass ihn der Ausschluss von der Klassenfahrt nachhaltig in seinem weiteren schulischen Werdegang beeinträchtigen wird. Zudem finden ausweislich der Homepage der Schule u.a. in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch regelmäßig Austauschfahrten zu den Partnerschulen des Gymnasiums statt, sodass der Antragsteller auch zukünftig Gelegenheit erhalten wird, eigene Erfahrungen im Rahmen eines Schüleraustauschs zu sammeln.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 Satz 1 und Ziff. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

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