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16 L 3716/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-11-20, 16 L 3716/25
16 L 3716/25Tribunal administratif20 nov. 2025
1. Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 2. Der - auch nachträgliche - Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft. 3. Für den auf § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützten Erlass von - nachträglichen - Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bedarf es auf Tatbestandsebene in materieller Hinsicht keines konkreten Fehlverhaltens des von der Nebenbestimmung betroffenen Spielhallenbetreibers bzw. der Feststellung konkreter Verstöße gegen (glücksspiel-)rechtliche Vorschriften in Bezug auf die betroffene Spielhalle. Vielmehr ist die zuständige Erlaubnisbehörde berechtigt, durch den Erlass von Nebenbestimmungen bereits präventiv auf allgemeine Gefahrenlagen, die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen offenbar werden, zu reagieren.
Entscheidungsdatum: 2025-11-20
Aktenzeichen: 16 L 3716/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1120.16L3716.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Kammer
Die Auflage in einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, wonach die jeweils in der Spielhalle anwesende Aufsichtsperson dafür Sorge zu tragen hat, dass kein Spieler mehr als ein Geldspielgerät bespielen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der - auch nachträgliche - Erlass einer derartigen Auflage zur Verhinderung der Mehrfachbespielung von Geldspielgeräten kann auf die Befugnisnormen des § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützt werden, dient der Erreichung der in § 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 GlüStV 2021 festgelegten Ziele und wird insbesondere nicht durch die bundesrechtliche Vorschrift des § 6 Abs. 5 SpielV gesperrt, weil § 6 Abs. 5 SpielV allein den Aufsteller von Spielgeräten adressiert und daher hinsichtlich der Auferlegung von Verpflichtungen gegenüber Spielhallenbetreibern keine abschließende Regelung trifft.
Für den auf § 16 Abs. 2 Satz 5 AG GlüStV NRW und § 24 Abs. 2 Satz 3 GlüStV 2021 i.V.m. § 36 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW gestützten Erlass von - nachträglichen - Nebenbestimmungen zur glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis bedarf es auf Tatbestandsebene in materieller Hinsicht keines konkreten Fehlverhaltens des von der Nebenbestimmung betroffenen Spielhallenbetreibers bzw. der Feststellung konkreter Verstöße gegen (glücksspiel-)rechtliche Vorschriften in Bezug auf die betroffene Spielhalle. Vielmehr ist die zuständige Erlaubnisbehörde berechtigt, durch den Erlass von Nebenbestimmungen bereits präventiv auf allgemeine Gefahrenlagen, die ihr im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen offenbar werden, zu reagieren.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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