Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-11-13, 18 L 3700/25

18 L 3700/25Tribunal administratif13 nov. 2025

Regest

1. Das Leugnen des Existenzrechts Israels und das Verwenden der Parole "From the river to the sea [Palestine will be free]" ist nicht per se strafbar. Im konkreten Einzelfall liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 130 Abs. 1 StGB und § 140 Nr. 2 StGB verstoßen werden wird. 2. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs. 2 StGB dar. 3. Für eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB kommt es einzig darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass der Versammlungsanmelder oder der zu erwartende Teilnehmerkreis die Parole nicht als Kennzeichen der HAMAS verwenden und diese - genau umgekehrt - in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebrauchen würden (hier verneint). Unerheblich ist, wie die Parolen vom Versammlungsanmelder oder von den Versammlungsteilnehmern tatsächlich gemeint sind; auf die politische Gesinnung kommt es insoweit nicht an. 4. Zur Strafbarkeit der Parolen "Yalla, Yalla Intifada" und "There is only one state - Palestine ´48" (hier i.E. offengelassen, Folgenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses). 5. Auch die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheitsstruktur für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten und äußern.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 18 L 3700/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-11-13

Aktenzeichen: 18 L 3700/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1113.18L3700.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Kammer

Normen: VersG NRW § 13 Abs. 1 S. 1, GG Art. 5, Art. 8; StGB §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 , StGB §§ 86a Abs. 3 i.V.m. 86 Abs. 4; StGB § 130 Abs. 1, StGB § 140 Nr. 2

Leitsätze

  1. Das Leugnen des Existenzrechts Israels und das Verwenden der Parole "From the river to the sea [Palestine will be free]" ist nicht per se strafbar. Im konkreten Einzelfall liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass im Rahmen der angemeldeten Versammlung mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Strafnormen des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 86 Abs. 1, Abs. 2 StGB, § 130 Abs. 1 StGB und § 140 Nr. 2 StGB verstoßen werden wird.

  2. Die Leugnung des Existenzrechts Israels stellt ein Kennzeichen der Terrororganisation HAMAS nach § 86a Abs. 2 StGB dar.

  3. Für eine ausnahmsweise zulässige Verwendung der Parole § 86a Abs. 3 StGB i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB kommt es einzig darauf an, ob für einen unbefangenen Beobachter eindeutig und unmissverständlich zu erkennen ist, dass der Versammlungsanmelder oder der zu erwartende Teilnehmerkreis die Parole nicht als Kennzeichen der HAMAS verwenden und diese - genau umgekehrt - in einem nachdrücklich ablehnenden Sinne gebrauchen würden (hier verneint). Unerheblich ist, wie die Parolen vom Versammlungsanmelder oder von den Versammlungsteilnehmern tatsächlich gemeint sind; auf die politische Gesinnung kommt es insoweit nicht an.

  4. Zur Strafbarkeit der Parolen "Yalla, Yalla Intifada" und "There is only one state - Palestine ´48" (hier i.E. offengelassen, Folgenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses).

  5. Auch die im Eilverfahren vorzunehmende Interessenabwägung geht hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an dem ausgesprochenen Verbot der Parolen aus. Eine einmal getätigte Äußerung ist irreversibel und kann durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen nicht wieder rückgängig gemacht werden. Zudem handelt es sich bei der Leugnung des Existenzrechts Israels um israelbezogenen Antisemitismus, welcher im Jahr 2024 die häufigste Erscheinungsform von Antisemitismus in Deutschland war. Einen maßgeblichen Einfluss darauf hatten die Reaktionen auf den 7. Oktober 2023 und den daraufhin entbrannten Gaza-Krieg, der eine Gelegenheitsstruktur für antisemitische Vorfälle bot und weiterhin bietet, die sich vornehmlich im Rahmen von pro-palästinensischen, antiisraelischen Versammlungen äußerten und äußern.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
    1. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
    1. Der Tenor soll dem Antragsteller vorab telefonisch bekannt gegeben werden.

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