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24 L 3316/25.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-10, 24 L 3316/25.A
24 L 3316/25.ATribunal administratif10 oct. 2025
Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht.
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 24 L 3316/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1010.24L3316.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO
Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht.
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