Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-10, 24 L 3316/25.A

24 L 3316/25.ATribunal administratif10 oct. 2025

Regest

Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 24 L 3316/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-10

Aktenzeichen: 24 L 3316/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1010.24L3316.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 24. Kammer

Normen: § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG; § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 123 Abs. 1 VwGO

Leitsätze

Eine zeitlich vor dem ersten Asylverfahren stattgefundene, in jenem Verfahren in vorwerfbarer Weise nicht vorgetragene Verfolgungshandlung kann die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nur bei einer Änderung der Sachlage begründen, wobei allein der Umstand, dass von der Verfolgungshandlung weiterhin Auswirkungen ausgehen, nicht ausreicht.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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