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24 L 3286/25.A•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-10-09, 24 L 3286/25.A
24 L 3286/25.ATribunal administratif9 oct. 2025
Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt.
Entscheidungsdatum: 2025-10-09
Aktenzeichen: 24 L 3286/25.A
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:1009.24L3286.25A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 24. Kammer
Normen: § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO
Eine per Fax an das Gericht gesendete (verfahrenseinleitende) Antragsschrift, bei der sich am Ende ein - ohnedies kaum lesbarer - eingescannter handschriftlicher Namenszug des (vermeintlichen) Antragstellers findet, wahrt nicht die Formvorgaben des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (analog), wenn es im Übrigen an Anhaltspunkten für die Urheberschaft fehlt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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