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26 K 2482/24•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-09-23, 26 K 2482/24
26 K 2482/24Tribunal administratif23 sept. 2025
1. Für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge eines Beamten gilt grundsätzlich das Bruttoprinzip. Auch der Rückforderung unterliegen die Bruttobezüge. Der Dienstherr ist nicht auf die Rückforderung der Nettobezüge beschränkt (st. Rspr. des BVerwG).2. Ein "Regelfall", in dem die Behörde im Rahmen einer Ermessensentscheidung aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung teilweise absieht, weil der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt, ist nicht gegeben, wenn der Beamte positive Kenntnis von der unrechtmäßigen Überzahlung von Bezügen hat oder nicht entreichert ist (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2024 - 3 A 1186/21 -, juris).3. Ein möglicher steuerlicher Nachteil durch die Rückforderung ist in der Regel bei der Rückforderung nicht zu berücksichtigen. Nur wenn der Beamte beim Finanzamt keinen vollständigen Ausgleich erreichen kann, d.h. wenn bei vollständiger Rückzahlung des Bruttobetrags die Minderung der Steuerschuld in dem Jahr oder in den Jahren der Rückzahlung die steuerliche Mehrbelastung in dem Jahr oder den Jahren der Auszahlung nicht vollständig ausgleicht, verringert sich die Herausgabeschuld des Empfängers und er kann dies nachträglich gegenüber der Behörde geltend machen (Anschluss an BVerwG und OVG NRW).
Entscheidungsdatum: 2025-09-23
Aktenzeichen: 26 K 2482/24
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0923.26K2482.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Kammer
Normen: § 15 Abs. 2 LBesG NRW; § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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