Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-21, 3 L 2164/25

3 L 2164/25Tribunal administratif21 août 2025

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 3 L 2164/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-21

Aktenzeichen: 3 L 2164/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0821.3L2164.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6382/25 gegen die Ordnungsverfügung vom 20.05.2025 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß den §§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112 Satz 1 JustG NRW Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß den §§ 80 Abs. 5 VwGO, 112 Satz 2 JustG NRW die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Die angegriffene Ordnungsverfügung ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Zur Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt.

Danach ist der Antragsteller gewerbeübergreifend unzuverlässig. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung.

Ausgehend hiervon ist der Antragsteller als gewerberechtlich unzuverlässig anzusehen, weil er trotz andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit, welche sich hier bereits aus der absoluten Höhe seiner Steuerrückstände und aus den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ergibt, sein Gewerbe ohne ein ausreichendes Sanierungskonzept fortgeführt hat.

Ob die den Forderungen zugrundeliegenden Steuerbescheide rechtmäßig sind, war im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht zu prüfen. Entscheidend ist vielmehr, dass sie vollziehbar und die Abgaben damit im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom Antragsteller zu entrichten waren, aber nicht entrichtet werden konnten.

Es spricht auch nichts dafür, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts, welches die vollständige Rückführung der bestehenden Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit und die Vermeidung neuer Schulden gewährleistet hätte, gewirtschaftet hat. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse - anders als hier - insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten im Einzelnen offengelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Gewerbetreibende in Zukunft in der Lage sein wird, seine Rückstände durch angemessene Ratenzahlungen abzutragen, ohne seine laufenden Verpflichtungen zu vernachlässigen. An der Darlegung eines solchen Konzeptes fehlt es hier.

Vorliegend führt der Antragsteller hierzu im Wesentlichen aus, dass er nach Abschluss der andauernden steuerlichen Aufarbeitung seiner Unterlagen ein Sanierungskonzept aufzeigen und mit entsprechenden Zahlungen untermauern werde, um eine möglichst zügige Rückzahlung etwaiger Steuerschulden zu erreichen und so seine Zuverlässigkeit nach Erledigung vergangener Schwierigkeiten zu belegen. Wenn feststehe, wie hoch die Rückstände tatsächlich seien, werde er ein konkretes Konzept zur Abtragung der Steuerschulden aufzeigen, das wesentliche monatliche Zahlungen vorsehen werde. Er sei überdies bereit, sämtliche vorhandenen Vermögenswerte für die Sanierung einzusetzen. Eine vorherige Ermittlung solcher Werte sei dafür erforderlich und dauere noch an. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass er gegenwärtig auf der Grundlage eines Sanierungskonzepts wirtschaftet, welches den oben aufgezeigten Anforderungen genügt.

Auf die Frage, ob der Antragsteller verschuldet oder unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, kommt es nicht entscheidend an. Denn das Gewerbeuntersagungsverfahren dient nicht der Ahndung eines Fehlverhaltens in der Vergangenheit, sondern der Abwehr von Gefahren, die mit einer künftigen gewerblichen Tätigkeit verbunden wären.

Schließlich ist die Untersagungsverfügung auch rechtsfehlerfrei auf alle Gewerbe erweitert worden. Die beim Antragsteller offenbar gewordene Unzuverlässigkeit kann nicht einem bestimmten Gewerbe zugeordnet werden. Sie ist vielmehr gewerbeübergreifend. Dabei hat der Antragsteller durch sein Festhalten an dem bisher tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen.

Bei diesen Gegebenheiten geht die im Übrigen vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist wegen der nach wie vor gegebenen wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Antragstellers zu befürchten, dass die Fortsetzung des Gewerbes zu neuen Schädigungen und Gefährdungen des Vermögens öffentlicher Kassen und privater Gläubiger führen würde. Demgegenüber ist das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes unter Gefährdung des Vermögens Dritter nicht schutzwürdig.

Dem Antrag ist schließlich auch nicht dahingehend stattzugeben, dass die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung isoliert aufzuheben ist, weil diese nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend in ausreichendem Maße schriftlich begründet ist. Maßgebend ist dafür, dass in der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in hinreichender Weise zum Ausdruck gebracht wird, dass hier eine Abweichung von der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO erfolgt und aus welchen Gründen ein sofortiges Einschreiten geboten erscheint.

In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Gewerbeuntersagung besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohung vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 112 Satz 1 JustG NRW abzuweichen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder

Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des

Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten

Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der

Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder

Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen

Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische

Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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