Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-08, 19 L 2425/25

19 L 2425/25Tribunal administratif8 août 2025

Regest

Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 19 L 2425/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-08

Aktenzeichen: 19 L 2425/25

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0808.19L2425.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Kammer

Normen: § 42a SGB VIII; § 42f SGB VIII

Leitsätze

Die Beendigung einer vorläufigen Inobhutnahme, die zum Zwecke der Altersfeststellung angeordnet worden ist, kommt nur dann in Betracht, wenn das Alter der in Obhut genommenen Person entsprechend dem in § 42f Abs 1 und 2 SGB VIII geregelten System der Altersfeststellung ordnungsgemäß festgestellt worden ist. Soweit die vorläufige Inobhutnahme aufgrund des Ergebnisses einer qualifizierten Inaugenscheinnahme beendet werden soll, ist erforderlich, dass mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig. Das Ergebnis der qualifizierten Inaugenscheinnahme ist in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zu dokumentieren. Insbesondere muss die Gesamtwürdigung in ihren einzelnen Begründungsschritten transparent sein.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Juni 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu einer Entscheidung über seinen Widerspruch nach § 42a SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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