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19 K 1875/25•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-08-05, 19 K 1875/25
19 K 1875/25Tribunal administratif5 août 2025
1. Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist. 2. Eine Selbstbeschaffung ist nicht zulässig, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanungsverfahren die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung.
Entscheidungsdatum: 2025-08-05
Aktenzeichen: 19 K 1875/25
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0805.19K1875.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Kammer
Normen: § 35a SGB VIII; § 36 SGB VIII; § 36a SGB VIII
Ein seelisch behindertes oder von einer solchen Behinderung bedrohtes Kind muss sich in Anwendung des Nachranggrundsatzes aus § 10 Abs. 1 SGB VIII nur dann auf das öffentliche Schulsystem verweisen lassen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht, d. h. präsent ist, beziehungweise eine Verpflichtung des Schulsystems rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.
Eine Selbstbeschaffung ist nicht zulässig, wenn das Jugendamt wegen mangelnder Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder sonst wegen dem Leistungsberechtigten anzulastenden Verhaltens nicht die Gelegenheit hatte, im Hilfeplanungsverfahren die Geeignetheit der Hilfe im Zusammenwirken aller Beteiligter zu klären. Die Mitwirkungspflicht des Leistungsadressaten bzw. Leistungsberechtigten ist somit ein wesentliches Element der Leistungsgewährung.
Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 19. November 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2024 verpflichtet, der Klägerin die Übernahme der durch eine Beschulung der Klägerin an der Privatschule G. in I. für das 2. Halbjahr des Schuljahres 2024/2025 angefallenen Kosten zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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