Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-22, 27 K 2950/23

27 K 2950/23Tribunal administratif22 juil. 2025

Regest

Ein Familienangehöriger, der das Freizügigkeitsrecht als unter 21-jähriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers erworben hat, behält sein Recht auf Aufenthalt auch dann, wenn ihm vom Unionsbürger nach Vollendung des 21. Lebensjahres kein Unterhalt gewährt wird, weil er von seinem ihm ursprünglich zustehenden Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL Gebrauch gemacht und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die er weiterhin ausübt.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 27 K 2950/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 27 K 2950/23

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0722.27K2950.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Kammer

Leitsätze

Ein Familienangehöriger, der das Freizügigkeitsrecht als unter 21-jähriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers erworben hat, behält sein Recht auf Aufenthalt auch dann, wenn ihm vom Unionsbürger nach Vollendung des 21. Lebensjahres kein Unterhalt gewährt wird, weil er von seinem ihm ursprünglich zustehenden Recht aus Art. 23 Freizügigkeits-RL Gebrauch gemacht und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, die er weiterhin ausübt.

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. März 2023 in Gestalt der Prozesserklärung vom 22. Juli 2025 wird aufgehoben, soweit darin eine Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot enthalten sind.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Aufenthaltskarte/EU gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

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