Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-16, 29 L 1924/25.A

29 L 1924/25.ATribunal administratif16 juil. 2025

Regest

Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 29 L 1924/25.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 29 L 1924/25.A

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0716.29L1924.25A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 29. Kammer

Normen: Art29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO; § 51 VwVfG

Leitsätze

Fortdauernde Flucht ist auch dann anzunehmen, wenn die Überstellung zumindest zeitweise tatsächlich nicht durchgeführt werden kann, weil sich der Antragsteller nur sporadisch und unangemeldet in der ihm zugewiesenen Wohnung aufhält und der zuständigen Behörde sein tatsächlicher Aufenthaltsort im Übrigen unbekannt ist.

Tenor

    1. Der Antrag wird abgelehnt.
    1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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