Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-07-01, 14 K 3943/24

14 K 3943/24Tribunal administratif1 juil. 2025

Regest

Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 14 K 3943/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-01

Aktenzeichen: 14 K 3943/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0701.14K3943.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Kammer

Normen: §§ 2, 11, 12 LHundG NRW

Leitsätze

Eine Gefahrenlage ist dann gegeben, wenn konkrete Tatsachen Grund zu der Annahme bieten, dass von einem bestimmten Hund Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen und Tieren ausgehen. Dabei sind an die Wahrscheinlichkeit eines durch einen Hund verursachten Schadens angesichts der typischerweise bestehenden Unberechenbarkeit von Hunden keine hohen Anforderungen zu stellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.

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