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14 K 2397/23•Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-05-06, 14 K 2397/23
14 K 2397/23Tribunal administratif6 mai 2025
Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen ist lediglich das Verliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich. Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 14 K 2397/23
ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0506.14K2397.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Kammer
Normen: § 12 LHundG NRW
Zur Anordnung vorläufiger Sicherungsmaßnahmen sowie von Gefahrerforschungsmaßnahmen ist lediglich das Verliegen eines Gefahrenverdachts erforderlich. Ein Gefahrenverdacht in diesem Sinne kann bereits dann gegeben sein, wenn ein Vorfall im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG glaubhaft durch Zeugen behauptet wird und kein Anlass besteht, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten leistet.
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