Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2025-04-25, 6 L 3466/24

6 L 3466/24Tribunal administratif25 avr. 2025

Regest

1. Die gesetzliche Rückkehrpflicht von Mietwagen ist mit Art. 12 GG und mit Art. 49 AEUV vereinbar. Der legitime gesetzgeberische Zweck, die Institution "Taxiverkehr" zu schützen, rechtfertigt diesen staatlichen Eingriff.2. Auflagen können der Mietwagengenehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG beigegeben werden, soweit sie dem Zweck des PBefG genügen und der Ordnung des Verkehrswesens dienen. Hierzu gehört auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenbeförderungsbetriebes. Es genügt auch, dass eine Auflage die Überwachung der Unternehmer verbessert oder erleichtert, die der Behörde nach §§ 54, 54a PBefG aufgegeben ist. Allerdings muss die Auflage verhältnismäßig sein.

Texte intégral

Verwaltungsgericht Düsseldorf — 6 L 3466/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-25

Aktenzeichen: 6 L 3466/24

ECLI: ECLI:DE:VGD:2025:0425.6L3466.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: Art. 12 GG, Art. 49 AEUV, § 23 VwVfG NRW; § 36 VwVfG NRW, § 15 Abs. 3 S. 1 PBefG, § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG; § 54 PBefG, § 54a PBefG, § 3 BOKraft, § 5 BOKraft, § 80 Abs. 5 VwGO

Leitsätze

  1. Die gesetzliche Rückkehrpflicht von Mietwagen ist mit Art. 12 GG und mit Art. 49 AEUV vereinbar. Der legitime gesetzgeberische Zweck, die Institution "Taxiverkehr" zu schützen, rechtfertigt diesen staatlichen Eingriff.2. Auflagen können der Mietwagengenehmigung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 PBefG beigegeben werden, soweit sie dem Zweck des PBefG genügen und der Ordnung des Verkehrswesens dienen. Hierzu gehört auch die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Personenbeförderungsbetriebes. Es genügt auch, dass eine Auflage die Überwachung der Unternehmer verbessert oder erleichtert, die der Behörde nach §§ 54, 54a PBefG aufgegeben ist. Allerdings muss die Auflage verhältnismäßig sein.

Tenor

    1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 5. November 2024 gegen die Genehmigung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2024 wird hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. 12, 17 und 18 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
    1. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu drei Vierteln, die Antragsgegnerin zu einem Viertel.
    1. Der Streitwert wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

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